vorläufig nicht rechtskräftig
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorliegen einer freigebigen Zuwendung; Beweiswürdigung bei Behauptung eines inneren Willens
Leitsatz (redaktionell)
- Es fehlt an einer Bereicherung des Empfängers, wenn dieser zivilrechtlich zur Rückgewähr verpflichtet ist bzw. ein zivilrechtlicher Anspruch auf Herausgabe besteht oder wenn der Zugang durch einen Vermögensabfluss im Form von Gegenleistungen wertmäßig ausgeglichen wird.
- Zur Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes der freigebigen Zuwendung genügt der eindeutige Wille des Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit. Dieser Wille liegt vor, wenn sich der Zuwendende der Unentgeltlichkeit der Zuwendung derart bewusst ist, dass er seine Leistung ohne Verpflichtung und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung erbringt.
- Die Beweislast kehrt sich um, wenn der objektive Geschehensablauf für das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung spricht und sich ein Steuerpflichtiger auf einen inneren Vorbehalt bzw. auf eine ungewöhnliche Gestaltung oder einen ungewöhnlichen Geschehensablauf beruft.
- Eine Entscheidung nach den Grundsätzen der Feststellungslast zulasten des Fiskus erfordert, dass die vom Kläger plausibel geschilderten Umstände das Vorliegen einer Kapitalüberlassung wahrscheinlich erscheinen lassen bzw. ernsthafte Anhaltspunkte für die behauptete Darlehensgewährung bestehen.
Normenkette
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
2002
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit von Steuerbescheiden, die auf den Feststellungen der Steuerfahndung beruhen.
Am 4. Juni 2014 ging bei dem Beklagten (das Finanzamt - FA -) eine Mitteilung der Steuerfahndung des Finanzamts A ein. Darin heißt es: Im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens gegen Herrn B (Zuwendender) wurde bekannt, dass dieser an den Kläger nachfolgende Zahlungen geleistet hat:
Datum |
Betrag |
|
15. Februar 2001 |
… € (entspricht … DM) |
|
7. August 2001 |
… € ( |
entspricht … DM) |
15. März 2002 |
… € |
|
10. Juni 2002 |
… € |
|
10. September 2002 |
… € |
|
7. November 2002 |
… € |
|
Summe |
… € |
|
Die Steuerfahndung bat das FA in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob die Zahlungen als freigebige Zuwendung der Schenkungsteuerpflicht unterfielen. Der Mitteilung waren verschiedene Anlagen, u. a. Schriftverkehr zwischen der Steuerfahndung und dem Zuwendenden sowie Kopien von Überweisungsanweisungen und Buchungsbelegen des Zuwendenden beigefügt. Aus den Buchungsbelegen ergibt sich, dass die Zahlungen von einem Konto der C auf ein Konto des Klägers bei der D überwiesen wurde. Laut nachgereichten Kopien des Beistatuts der E war bestellter Destinatär bezüglich Kapital und Erträge der Zuwendende. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Mitteilung der Steuerfahndung nebst Anlagen (Bl. 1 ff. der Schenkungsteuerakte) Bezug genommen.
Aufgrund der in der Mitteilung genannten Adresse des Klägers ging das FA davon aus, dass dieser über keinen inländischen Wohnsitz verfüge. Daher forderte das FA den Zuwendenden auf, eine Schenkungsteuererklärung abzugeben. Dieser Aufforderung kam der Zuwendende jedoch nicht nach, da er der Ansicht war, schenkungsteuerpflichtige Zuwendungen lägen im Streitfall nicht vor. Es fehle bereits das tatbestandsbegründende Merkmal der Unentgeltlichkeit, weil nach der vereinbarten Zweckbestimmung der Kläger als Zahlungsempfänger über die Gelder nicht frei und rechtlich unabhängig habe verfügen können. Die Zahlung seien an einen bestimmten Verwendungszweck, nämlich zur Begleichung von Krankheitskosten für seine (die des Zuwendenden) am 8. September 2002 verstorbene Ehefrau - Frau F -, gebunden gewesen. Die Zahlungen seien zudem aus dem Vermögen seiner Ehefrau erfolgt, daher könne er nicht als Zuwendender in Anspruch genommen werden. Nicht zuletzt sei die Anforderung der Steuererklärung auch nicht ermessensgerecht, da in erster Linie der Kläger als Zuwendungsempfänger zur Abgabe der Steuererklärung aufzufordern sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 17. Oktober 2014 (Bl. 64 ff. der Schenkungsteuerakte) und vom 30. Dezember 2015 (Bl. 47 ff. der Schenkungsteuerakte) sowie die Erläuterungen gegenüber der Steuerfahndung im Schriftsatz vom 13. Februar 2014 (Bl. 4 der Schenkungsteuerakte) Bezug genommen.
Mit Verfügung vom 19. November 2015 forderte das FA den Kläger auf, eine Schenkungsteuererklärung für die streitgegenständlichen Zuwendungen abzugeben. Der Kläger vertrat daraufhin die Ansicht, bei den Überweisungen handele es sich nicht um freigebige Zuwendungen, sondern um die Tilgung eines zinslosen Privatdarlehens. Die Ehefrau des Zuwendenden habe zur Begleichung ihrer Aufwendungen nicht auf die Kapitalvermögen auf Bankkonten im Ausland zugreifen können. Daher habe er (der Kläger) ihr die erbetenen Finanzmittel zukommen lassen. Anschließend seien diese auf sein Konto bei der D erstattet worden. Ergänzend wies der Kläger darauf hin, dass es sich bei der Adresse um ein Ferienhaus handele; er verfüge über einen Wohnsitz im Inland. Daher han...