Entscheidungsstichwort (Thema)
Erweiterte Kürzung nach §§ 9 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz bei Halten von GmbH-Beteiligungen durch die Kommanditisten einer GmbH & Co. KG
Leitsatz (redaktionell)
- Die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist immer nur dann von Relevanz, wenn die oder der jeweilige Steuerpflichtige ohnehin (z.B. kraft Rechtsform oder gewerblicher Prägung gewerbliche Einkünfte erzielt, so dass in den Fällen in denen der Anwendungsbereich des § 9 Nr. 1 GewStG eröffnet ist systematisch grundsätzlich keine Einkünfte nach § 20 EStG vorliegen können. Die erweiterte Kürzung ist nur dann zu versagen, wenn die Verwaltung und Nutzung des eigenen Kapitalvermögens für sich betrachtet und unabhängig von einer gegebenenfalls vorhandenen gewerblichen Prägung eine ihrer Natur nach gewerbliche Tätigkeit darstellt.
- Das Halten einer GmbH-Beteiligung kann bei der Beurteilung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG nicht dem Halten einer Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter an einer Personengesellschaft gleichgestellt gestattet werden, weil das Halten einer GmbH-Beteiligung für sich genommen dazu führt, dass einkommensteuerlich keine gewerblichen Einkünfte sondern originär grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG erzielt werden und dass den an der Klägerin beteiligten Kommanditisten das Betriebsvermögen der GmbH steuerlich nicht zuzurechnen ist.
- Die seitens der Kommanditisten erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen aus dem Halten der GmbH-Beteiligung stellen sich als unschädliche Verwaltung und Nutzung von Kapitalvermögen im Sinne des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG dar. Die Umqualifizierung dieser Einkünfte auf der Ebene des Steuerpflichtigen aufgrund des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG führt nicht zwingend zum Versagen der erweiterten Kürzung, da die Verwaltung und Nutzung ihrer Natur nach eine gewerbliche Tätigkeit darstellt.
- Einer an der Grundstücksgesellschaft nichtbeteiligten Kapitalgesellschaft kommt im Rahmen des § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1 GewStG Abschirmwirkung zu, die zu einem Durchgriffsverbot führt.
Normenkette
GewStG § 9 Nr. 1 Sätze 2, 5
Streitjahr(e)
2010, 2011, 2012
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin als Vermieterin eines Grundstücks trotz ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbindungen zur Mieterin des Grundstücks (ebenfalls einer GmbH & Co. KG) die erweiterte Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz in der für die Streitjahre geltenden Fassung (GewStG) zu gewähren ist und darüber, ob eine erweiterte Kürzung im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht auch durch § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG ausgeschlossen werden würde.
Die Klägerin hatte mit Mietvertrag vom 01.08.1998 die „Halle, Produktionshalle, Büroräume, Nebenräume” an die mit ihr über die Y GmbH verbundene Z GmbH & Co. KG vermietet. Das Mietverhältnis bestand auch in den Streitjahren fort. Das vermietete Grundstück war eines der von der Z GmbH & Co. KG betrieblich genutzten Grundstücke.
Hinsichtlich der an der Klägerin, an der Z GmbH & Co. KG und an der Y GmbH sowie den weiteren involvierten Gesellschaften beteiligten Gesellschafter und deren jeweiligen Anteile ist in den Streitjahren zu unterscheiden zwischen den Beteiligungsverhältnissen bis zum 26.06.2010 (an diesem Tag ist der Gründer A verstorben) und ab dem 26.06.2010 bzw. 27.06.2010 (ab diesem Zeitpunkt wurden die Beteiligungsverhältnisse durch die Erben in einem Auseinandersetzungsvertrag vom 23.12.2010 mit Rückwirkung auf den 26.06.2010 neu geregelt):
Bis 26.06.2010 waren Gesellschafter der Klägerin die Kommanditisten A (mit 50,7 %), X (mit 10 %), B (mit 19,3 %), C (mit 10 %) und D (mit 10 %) sowie die X GmbH (Gesellschafter war bis 26.06.2010 A mit 100 %) als Komplementärin ohne Kapitalbeteiligung. Die Kommanditisten A und X waren gleichzeitig zu 90 % und 10 % die Anteilseigner der Y GmbH. Die Y GmbH war ihrerseits zu 100 % als Kommanditistin an der Z GmbH & Co. KG beteiligt. Komplementärin der Z GmbH & Co. KG war die E GmbH, deren Anteilseigner wiederum zu 100 % die Y GmbH war.
Nach dem Tod von A waren ab 26./27.06.2010 Gesellschafter der Klägerin die Kommanditisten X (mit 50,42 %), B (mit 29,44 %) und D (mit 20,14 %) sowie die X GmbH (mit den Gesellschaftern X zu 60 %, B zu 20 % und D zu 20 %) als Komplementärin ohne Kapitalbeteiligung. Die Herren X (zu 64 %), B (zu 18 %) und D (zu 18 %) waren gleichzeitig die Anteilseigner der Y GmbH. Die Y GmbH war ihrerseits zu 100 % als Kommanditistin an der Z GmbH & Co. KG beteiligt. Komplementärin der Z GmbH & Co. KG war E GmbH, deren Anteilseigner wiederum zu 100 % die Y GmbH war.
Nach den jeweiligen Satzungen der einzelnen, oben bezeichneten GmbH's war bei diesen die Fassung von Gesellschafterbeschlüssen (auch in den Streitjahren) so geregelt, dass für Gesellschafterbeschlüsse, die den Gesellschaftsvertrag oder die Auflösung der Gesellschaft betreffen, 75 % aller vorhandenen Stimmen erforderlich waren. Dies galt auch für Geschäft...