Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzung. Assessor. Prozesskostenhilfe
Leitsatz (amtlich)
Auch wenn ein Assessor als Vertreter eines Rechtsanwalts einen Vergütungs-(erstatungs) Anspruch gemäß § 612 BGB gegen die eigene Partei oder den Prozessgegner haben mag, kann ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt keine Kostenerstattung aus der Landeskasse für einen Assessor verlangen, der ihn im Termin vor dem Arbeitsgericht vertreten hat.
Normenkette
BRAGO §§ 4, 121; BGB § 612
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 28.04.2004; Aktenzeichen 12 Ca 5159/03) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 01. Juni 2004 wird der Abhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2004 – 12 Ca 5159/03 – abgeändert und die Erinnerung des Klägervertreters vom 11. Februar 2004 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03. Dezember 2003 zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslage werden nicht erstattet.
Tatbestand
I.
Für den am 22. Mai 2003 eingeleiteten Rechtsstreit gewährte das Arbeitsgericht der Klägerin gem. ihrem Antrag aus der Klageschrift durch Beschluss vom 09. Juli 2003 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten. Im Gütetermin vom 26. September 2003 wie auch im Kammertermin vom 04. Mai 2004 trat für die Klägerin und deren Prozessbevollmächtigten Herr Assessor Hill auf, der früher als Rechtsanwalt zugelassen war. Der Rechtsstreit endete durch einen im Kammertermin abgeschlossenen Vergleich.
Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2003, berichtigt durch Schriftsatz vom 14. November 2003, beantragte der Klägervertreter die vorschussweise Kostenfestsetzung gegen die Staatskasse aus einem Gegenstandswert von 5.982,72 Euro, und zwar in Höhe einer Prozessgebühr und einer Verhandlungsgebühr von je 225,00 Euro zuzüglich Post- und Telekommunikationskosten von 20 Euro sowie MwSt, insgesamt somit 545,20 Euro. Durch Beschluss vom 03. Dezember 2003 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die dem Klägervertreter zu erstattende Vergütung auf 284,20 Euro fest. Dieser Betrag ergibt sich bei Herausrechnung einer Gebühr aus dem Kostenfestsetzungsantrag des Klägervertreters. Zur Begründung führte der Urkundsbeamte aus, dass die Verhandlungsgebühr nicht zu erstatten sei/da der Klägervertreter in beiden Verhandlungsterminen nicht selbst und auch kein Vertreter im Sinne des § 4 BRAGO aufgetreten sei. Nach Zugang des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 09. Februar 2004 legte der Klägervertreter hiergegen unter dem 13. Februar 2004 „sofortige Beschwerde” ein mit dem Begehren der Nachfestsetzung einer weiteren Gebühr nebst Mehrwertsteuer unter Hinweis darauf, dass auch der in den Terminen aufgetretene Assessor die Qualifikation zum Richteramt habe und daher gebührenrechtlich einem Rechtsanwalt gleichzustellen sei. Nach der Nichtabhilfe durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 23. Februar 2004 half das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 28. April 2004 der Erinnerung des Klägervertreters ab und setzte weitere 225,00 Euro als Erörterungsgebühr sowie 36,00 Euro als Mehrwertsteuer fest. Das Arbeitsgericht begründete die Abhilfe damit, dass der aufgetretene Assessor zwar keine Gebühren nach Maßgabe der BRAGO zu beanspruchen habe, jedoch einen gleich hohen Anspruch gemäß § 612 BGB geltend machen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Abhilfebeschlusses vom 28. April 2004 wird auf Blatt B 20 bis B 23 der Akte verwiesen. Gegen diesen Abhilfebeschluss legte sodann der Bezirksrevisor unter dem 01. Juni 2004 Beschwerde ein mit der Auffassung, gemäß § 121 BRAGO stünde dem beigeordnete Anwalt nur die gesetzliche Vergütung zu. Daraus folge, dass nur in den in § 4 BRAGO abschließend geregelten Vertretungsfällen ein Anspruch auf Vergütung besteht. Eine Vergütung gemäß § 612 BGB könne für einen Assessor nicht zu Lasten der Staatskasse festgesetzt werden.
Dieser Beschwerde hat das Arbeitsgericht unter dem 02. Juni 2004 dann nicht abgeholfen und die Akte dem Hessischen Landesarbeitsgericht vorgelegt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO nach der Art des Rechtsbehelfs statthafte Beschwerde des Bezirksrevisors ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie formgerecht eingelegt; der Beschwerdewert von mehr als 50 Euro ist erreicht (§ 569 Abs. 2 ZPO; § 128 Abs. 4 Satz 1 BRAGO).
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde des Bezirksrevisors nicht abgeholfen. Die Beschwerde ist begründet.
Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht in seinem Beschluss vom 28. April 2004 der Erinnerung des Klägervertreters vom 11. Februar 2004 abgeholfen. Dem Klägervertreter steht nämlich nur die Vergütung zu, die der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in seinem Beschluss vom 03. Dezember 2003 auf 284,20 Euro festgesetzt hat. Diese setzt sich zusammen aus einer Prozessgebühr in Höhe von 225,00 Euro, einer Post- und Tele-Kommunikationspauschale von 20 Euro nebst 16 % Mehrwertsteuer. Die Berechn...