Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftsanspruch. equal pay. Streitwert. Streitgegenstandswert von Auskunftsklage. Bemessung nach wirtschaftlichem Interesse. Auskunftsklage nach § 13 AÜG zur Durchsetzung des equal pay

 

Leitsatz (amtlich)

Allgemein kann für Auskunftsklagen der Wert mit 10 % bis 50 % der zu erwartenden Vergütung, je nach Bedeutung für den Arbeitnehmer im Einzelfall, orientiert am wirtschaftlichen Interesse zur Erlangung der begehrten Leistung, festgesetzt werden. Dieses Interesse ist um so höher zu bewerten, je mehr die Durchsetzbarkeit der Hauptansprüche von der Erteilung der Auskunft durch den Beklagten abhängt.

Speziell für Auskunftsklagen nach § 13 AÜG ist der mutmaßliche Betrag der späteren Zahlungsklage, reduziert um 50% der Wertbemessung zugrunde zulegen, da es sich um vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt, für die die allgemeinen Wertvorschriften der §§ 3 ZPO, 39 ff. GKG gelten. Eine solche Auskunftsklage hat einen wirtschaftlichen Wert. Sie dient unmittelbar der Vorbereitung einer Leistungsklage gegen den Arbeitgeber. Ziel der Auskunft ist es, dem Arbeitnehmer die Berechnungsgrundlagen zu verschaffen, die er benötigt, um eine auf § 9 Abs. 2 AÜG gestützte Klage zu beziffern. Insofern liegt eine der Stufenklage im Sinne des § 44 GKG ähnliche Ausgangslage vor, mit dem Unterschied, dass die beiden Ansprüche nicht in einer Klage verbunden sein müssen und sich gegen unterschiedliche Parteien richten.

Der an der oberen Grenze für die Bemessung für solche Anträge liegende Wert ist gerechtfertigt, da die Auskunft umfassend auf sämtliche Arbeitsbedingungen und nicht allein auf das Arbeitsentgelt gerichtet ist.

 

Normenkette

AÜG § 9

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 17.05.2013; Aktenzeichen 5 Ca 1400/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 2013 - 5 Ca 1400/12 - aufgehoben.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren und den Vergleich wird auf jeweils € 6.653,20 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Klägervertreter haben die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen.

 

Gründe

I.

Die Beschwerde der Klägervertreter hat nur zum Teil Erfolg.

Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten zu 1), in deren Betrieb er von der Beklagten zu 2) im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung eingesetzt wird, Auskunft über die in deren Betrieb für mit ihm vergleichbare Arbeitnehmer geltenden Arbeitsbedingungen und mit dem Klageantrag zu 2) die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen, einschließlich der Arbeitsentgelte von der Beklagten zu 2) verlangt. Hierbei handelt es sich um die Differenzvergütung aus § 10 Abs. 4 AÜG. Nach Angaben der Beklagten beläuft sich dieser Differenzbetrag aus den Verdiensten bei der Beklagten zu 1) und denen der Beklagten zu 2) für die Jahre 2006 bis 2009 auf € 5.306,39.

Im Termin vom 19. März 2013 schlossen die Parteien einen Vergleich mit dem sich aus Bl. 68 d.A. ergebenden Inhalt. Auf Antrag der Klägervertreter setzte das Arbeitsgericht - nach vorheriger Anhörung der Klägervertreter und des Klägers - den Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich durch Beschluss vom 17. Mai 2013 fest (Bl. 75 d.A.). Gegen diesen, ihnen am 22. Mai 2013 zugestellten Beschluss haben die Klägervertreter mit einem am 4. Juni 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 81-85 d.A.) Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 21. Juni 2013 (Bl. 86 d.A.) nicht abgeholfen hat. Wegen der Beschwerdebegründung wird auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und wegen der Begründung des Nichtabhilfebeschlusses auf Bl. 86 d.A. verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Klägervertreter ist zum Teil begründet. Sie richtet sich allein gegen Ansatz von € 1.000,00 für den Auskunftsantrag gegen die Beklagten zu 1), der nach der mit der Beschwerde vertretenen Auffassung in Höhe von € 4.000,00 zu bemessen ist.

Auskunftsklagen werden generell nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers bewertet (§ 3 ZPO), wobei zumeist ein Teilwert der Hauptsache angesetzt wird (vgl. Hess. LAG vom 26. November 2004 - 15 Ta 453/04 n.v.; BAG Urteil vom 27. August 1986 - 4 AZR 280/85 - AP Nr. 70 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BGH vom 12. Oktober 2011- XII ZB 127/11; NJW-RR 2012, 130; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn 16 Auskunft; Musielak/Heinrich, ZPO, 9 Aufl., § 3 Rn 22 "Auskunft"). Hierbei kommt es für die Bemessung darauf an, in welchem Maße die Durchsetzbarkeit der Hauptansprüche des Klägers von der Erteilung der Auskunft durch den Beklagten abhängt. Das klägerische Interesse ist umso höher zu bewerten, je geringer seine Kenntnisse über die zur Begründung des Hauptanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (Hess. LAG vom 26. November 2004 aaO.). Allgemein kann für Auskunftsklagen der Wert mit 10 % bis 50 % der zu erwartenden Vergütung, je nach Bedeutung für den Arbeitnehmer im Einzelfall, orientiert am wirtschaftlichen Interesse zur Erlangung der begehrten Leistung, f...

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