Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Einigungsgebühr für Verkehrsanwalt
Leitsatz (redaktionell)
Die Einigungsgebühr für die Mitwirkung am Vergleichsabschluss steht nur dem beigeordneten Rechtsanwalt, nicht dem Verkehrsanwalt zu.
Normenkette
ZPO § 121 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Beschluss vom 03.07.2009; Aktenzeichen 6 Ca 3308/08) |
Tenor
Wirkt ein beigeordneter Verkehrsanwalt beim Abschluss eines Vergleichs mit, erhält er gleichwohl keine Einigungsgebühr.
Diese steht allein dem als Prozessbevollmächtigten beigeordneten Rechtsanwalt zu.
Tatbestand
Die in Dresden ansässige Klägerin begehrte im vorliegenden Verfahren Kündigungsschutz gegen die in A ansässige Beklagte und erhob vor dem für den Sitz der Beklagten zuständigen Arbeitsgericht Wiesbaden Klage. Mit Schriftsatz ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten und jetzigen Beschwerdeführerin vom 03. Dezember 2008 beantragte sie, ihr diese im Wege der Prozesskostenhilfe beizuordnen. Im Gütetermin vom 19. Dezember 2009 vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden erschien für die Klägerin und deren Prozessbevollmächtigte der ortsansässige Rechtsanwalt B in Untervollmacht und beantragte, ihn ebenfalls beizuordnen. Die Parteien schlossen sodann einen prozessbeendenden Vergleich.
Mit Beschluss vom 20. Januar 2009 ordnete das Arbeitsgericht im Wege der Prozesskostenhilfe Herrn Rechtsanwalt B sowie die Beschwerdeführerin, Frau Rechtsanwältin C, – letztere als Verkehrsanwältin der Klägerin – bei.
Nachdem die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bereits Herrn Rechtsanwalt B auf dessen Kostenfestsetzungsantrag hin u. a. eine Einigungsgebühr zugebilligt hatte, beantragte die Beschwerdeführerin als Verkehrsanwältin der Klägerin mit Schriftsatz vom 20. April 2009 ebenfalls Kostenfestsetzung zu Lasten der Landeskasse wie folgt:
Verfahrensgebühr |
3400 |
3.852,99 |
204,00 |
Einigungs-/Aussöhnungsgebühr |
1003 |
4.731,71 |
219,00 |
Entgelte für Post- u. Telekommunikationsdienstleistungen |
Einzelberechnung 7001 |
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Pauschale 7002 |
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20,00 |
Summe |
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443,00 |
19 % Umsatzsteuer auf die Vergütung |
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84.17 |
Summe |
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527,17 |
Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Mai 2009 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Kosten unter Herausrechnung der Einigungsgebühr wie folgt fest:
Verfahrensgebühr |
3400 |
3.852,99 |
204,00 |
Entgelte für Post- u. Telekommunikationsdienstleistungen |
Einzelberechnung 7001 |
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Pauschale 7002 |
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20,00 |
Summe |
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224,00 |
19 % Umsatzsteuer auf die Vergütung |
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42,56 |
Summe |
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266,56 |
Der Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 10.Juni 2009 halfen weder die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle noch das Arbeitsgericht ab, letzteres durch Beschluss vom 03. Juli 2009, der der Beschwerdeführerin am 13. Juli 2009 zugestellt wurde.
Der am 24. Juli 2009 eingegangenen Beschwerde hat das Arbeitsgericht am 28. Juli 2009 nicht abgeholfen. Es hat die Sache vielmehr dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß den §§ 56, 33 Abs. 3 bis 6 RVG nach der Art des Rechtsbehelfs statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt. Der Beschwerdewert von mehr als 200 EUR ist erreicht (§ 33 Abs. 3 Satz 2 RVG).
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 Satz 1 RVG).
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat in seinem Beschluss von 03. Juli 2009 die Erinnerung der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in ihrem Beschluss vom 20. Mai 2009 die der Beschwerdeführerin aus der Landeskasse zur erstattenden Kosten zutreffend auf 266,56 EUR festgesetzt. Zu Recht und auch rechnerisch zutreffender Weise hat sie die Einigungsgebühr aus dem Kostenfestesetzungsantrag der Beschwerdeführerin vom 20. April 2009 herausgerechnet. Eine Einigungsgebühr steht der Beschwerdeführerin als beigeordnete Verkehrsanwältin der Klägerin nicht zu.
Der nach § 121 Abs. 4 ZPO erfolgt die Beiordnung als Verkehrsanwalt zur Vermittlung des Verkehrs einer Partei mit ihrem Prozessbevollmächtigten. Der Verkehrsanwalt ist nicht unterbevollmächtigter Anwalt. Insbesondere hat er als Verkehrsanwalt nicht die Stellung eines Prozessbevollmächtigten (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG 18. Auflage 2008, Nr. 3400 VV Rdn. 11; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 67. Auflage 2009, § 121 Rdn. 68; Hartmann, KostenG 38. Auflage 2008 VV 3400 RVG Rdn. 1). Dies ist ablesbar auch in Nr. 3400 VV RVG, nach der sich der Auftrag des Verkehrsanwalts auf die Führung des Verkehrs der Partei „mit dem Verfahrensbevollmächtigten” beschränkt. Wirkt der Verkehrsanwalt beim Abschluss eines Vergleichs mit, erhält er daher aus der Staatskasse keine Einigungsgebühr (ebenso Zöller/Philippi, ZPO, 27. Auflage 2009, § 121 Rdn. 21; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Auflage, 2004, § 121 Rdn.36; OLG Düsseldorf vom 20. November 1990, MDR 1991, 258; OLG München vom 14.Februar 1991, JurBüro 1991, 819; KG vom 31. Januar 1995, JurBüro 1995, ...