Entscheidungsstichwort (Thema)
Innerbetriebliche Stellenausschreibung und Zustimmungsverweigungsrecht des Betriebsrates. Rechtsmissbräuchliche Zustimmungsverweigung wegen unterbliebener Stellenausschreibung
Leitsatz (amtlich)
Ist der Arbeitgeber aufgrund Verlangens des Betriebsrates zur innerbetrieblichen Stellenausschreibung verpflichtet und genügt er dieser Verpflichtung nicht, so kann er sich gegenüber einer deshalb erklärten Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates zu einer Einstellung oder Versetzung im Zustimmungsersetzungsverfahren grundsätzlich nicht darauf berufen, die Zustimmungsverweigerung sei rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich, weil für den zu besetzenden Arbeitsplatz kein Mitarbeiter des Betriebes geeignet sei oder an diesem Arbeitsplatz Interesse habe oder haben könne
Normenkette
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 5, § 93; BGB § 242
Verfahrensgang
ArbG Marburg (Beschluss vom 17.11.1998; Aktenzeichen 2 BV 14/98) |
Tenor
Die Beschwerde des Arbeitgebers (Beteiligter zu 1./Antragsteller) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts in Marburg vom 17.11.1998 – 2 BV 14/98 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Einstellung aufgehober
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten zweitinstanzlich – nur noch – im Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG (Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind im Folgenden immer solche des Betriebsverfassungsgesetzes von 1972) um die vom Arbeitgeber (Antragsteller/Beteiligter zu 1) verfolgte Ersetzung der vom Betriebsrat (Beteiligter zu 2) wegen unterlassener Stellenausschreibung verweigerte Zustimmung zur Einstellung von drei Arbeitnehmern (durch Verlängerung ihrer befristeten Arbeitsverhältnisse).
Wegen des zugrunde liegenden Sachverhaltes, des Vorbringens der Beteiligten und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 17.11.1998 wie folgt entschieden:
Es wird festgestellt, dass die am 29.10.1998 vorgenommene vorläufige Einstellung der Arbeitnehmer … und … sowie die am 03.11.1998 vorgenommene vorläufige Einstellung der Arbeitnehmer … und … aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Diese Einstellung darf aber nicht weiter aufrechterhalten werden, weder vorläufig noch endgültig.
Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen. Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Einstellung der vorgenannten Arbeitnehmer wird nicht ersetzt.
Hinsichtlich der Arbeitnehmer … und … ist das Verfahren vom Landesarbeitsgericht aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt worden.
Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 17.11.1998, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird, richtet sich die Beschwerde des Arbeitgebers mit der dieser seinen Zustimmungsersetzungsantrag (nunmehr nur noch für die Arbeitnehmer … und …) weiterverfolgt. – Wegen der für die Zulässigkeit der Beschwerde erheblichen Daten wird auf die Feststellungen zur Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 02.11.1999 verwiesen.
Der Arbeitgeber hält daran fest, der Betriebsrat könne sich hier nicht auf unterbliebene Ausschreibung berufen. Es sei davon auszugehen, dass auf eine innerbetriebliche Ausschreibung sich kein Mitarbeiter des Betriebes beworben hätte, weil die zu besetzenden Stellen im Rahmen der 40-Stunden-Woche zu besetzen waren und zudem zu – im Vergleich zur Vergütung der bereits langjährig im Betrieb Beschäftigten – geringerer Vergütung. Ein auf die Unterlassung der innerbetrieblichen Stellenausschreibung gestützter Widerspruch sei daher rechtsmissbräuchlich. – Für das zweitinstanzliche Vorbringen des Arbeitgebers im Übrigen wird auf seine Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 03.05.1999 Bezug genommen.
Der Betriebsrat bittet um Zurückweisung der Beschwerde. Er weist darauf hin, die Annahme des Arbeitgebers, kein Mitarbeiter des Betriebes hätte sich bewerben wollen, bewege sich im Bereich der puren Spekulation. Es hätte nämlich durchaus die Möglichkeit bestanden, dass sich Mitarbeiter, die zum damaligen Zeitpunkt gekündigt waren, auf die entsprechenden Stellen beworben hätten, um zumindest den Eintritt der Arbeitslosigkeit für eine gewisse Zeit noch hinauszuschieben. Es könne nicht unterstellt werden, dass die von Kündigungen betroffenen Arbeitnehmer sich nicht zumindest vorübergehend und unter Vorbehalt auf die verschlechterten Arbeitsbedingungen eingelassen hätten. – Für das Vorbringen des Betriebsrats im Beschwerderechtszug wird im Übrigen auf seine Beschwerdebeantwortung mit Schriftsatz vom 11.06.1999 verwiesen.
Die Akte 2 BV 10/95 Arbeitsgericht Marburg, betreffend ein Beschlussverfahren zwischen der Vorgängerin des Arbeitgebers und dem Betriebsrat, war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde des Arbeitgebers ist (im Wesentlichen) erfolglos. Die vom Betriebsrat verweigerten Zustimmungen können nicht gem. § 99 Abs. 4 ersetzt werden, weil die Zustimmungsverweigerung...