Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Verfügung. Unterlassung der Einstellung von Flugbegleitern aus Leiharbeitsunternehmen. TV Personalvertretung Deutsche Lufthansa. Tarifvertrag für das Bodenpersonal der Deutschen Lufthansa. Beanstandungsrecht der Mitarbeitervertretung bei Rechtsverletzung. Unterlassung der Einstellung von Flugbegleitern
Leitsatz (amtlich)
1. Einzelfall eines nicht begründeten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Beschäftigung von im Wege der Arbeitnehmerüberlassung eingestellten Flugbegleitern.
2. Der sich aus § 70 Abs 1 Nr 1 des Tarifvertrags Personalvertretung für das Bordpersonal der Deutschen Lufthansa AG vom 15. November 1972 (TV PV) ergebende Überwachungsauftrag der Arbeitnehmervertretung, dass die zugunsten der Angehörigen des Bordpersonals geltenden Tarifverträge durchgeführt werden, gewährt weder einen Durchführungsanspruch noch ein zusätzliches Mitbestimmungsrecht. Er legitimiert die Arbeitnehmervertretung nur dazu, eine Nichtbeachtung oder eine fehlerhafte Durchführung von Tarifverträgen durch den Arbeitgeber zu beanstanden und gegenüber dem Arbeitgeber auf Abhilfe zu drängen.
Normenkette
Tarifvertrag Personalvertretung für das Bordpersonal der Deutschen Lufthansa AG vom 15. November 1972 (TV PV) § 70 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 15.02.2012; Aktenzeichen 9 BVGa 91/12) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2012 - 9 BVGa 91/12 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der antragstellenden Gruppenvertretung auf die Unterlassung der Beschäftigung von im Wege der Arbeitnehmerüberlassung eingestellten Flugbegleitern durch die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin.
Die Arbeitgeberin ist ein Luftfahrtunternehmen. Die Gruppenvertretung repräsentiert die von ihr beschäftigten Stewardessen und Stewards auf der Grundlage des Tarifvertrages Personalvertretung vom 15. November 1972 (TV PV). Die Beteiligten stritten in dem Verfahren Arbeitsgericht Frankfurt am Main - 7 BV 41/00 - = Hessisches Landesarbeitsgericht - 4 TaBV 84/01 - über die Beschäftigung bei der Arbeitgeberin angestellter sogenannter "Chefs de Cabine" (CdC). Dieses Verfahren endete mit einem vor der erkennenden Kammer am 23. April 2002 geschlossenen Vergleich, der unter anderem folgende Regelungen umfasste:
"1. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die A AG ab 1. Juni 2001 Chefs de Cabines (CdC) ausschließlich in den Areas FRA NG und MUC NM einsetzt, um den besonderen strukturellen und örtlichen Bedingungen Rechnung zu tragen.
Hiermit erteilt die Gruppenvertretung ihre Zustimmung zu diesen Einsätzen. Dies gilt auch, soweit der Einsatz von CdC‚s Gegenstand beim Arbeitsgericht eingeleiteter Verfahren ist betreffend Zustimmungsersetzung zum Einsatz von CdC‚s - gleich, ob noch anhängig oder erstinstanzlich bereits entschieden. In dem Verfahren betreffend Aufhebung mit dem Aktenzeichen 7/14 BV 110/01 Arbeitsgericht Frankfurt am Main wird die Gruppenvertretung keine Beschwerde einlegen.
Darüber hinaus findet ab 1. Juni 2002 kein weiterer CdC-Einsatz statt.
2. Die A AG verpflichtet sich, ab sofort keine weiteren CdC‚s zu schulen und zu ernennen.
3. Die A AG verpflichtet sich, ab 1. Juni 2003 keine CdC‚s mehr einzusetzen."
Am 3. Mai 2006 schlossen die für die Arbeitgeberin zuständigen Tarifvertragsparteien die Vereinbarung "Konzertierte Aktion Kabine" (nachfolgend KAK), deren Regelungspunkt B 2 Abs. 2 folgenden Wortlaut hat:
"A sagt zu, im Zeitraum der Laufzeit dieser Vereinbarung die Flugzeuge in der Passage nur mit eigenem Kabinenpersonal zu bereedern und keine Gesellschaft zur Bereederung der A Kabine zu gründen."
Die Laufzeit der KAK wurde mit deren Regelungspunkt C bis zum 31. Dezember 2008 begrenzt. Die Arbeitgeberin beschäftigt auf ihren von B ausgehenden Umläufen seit Anfang Juni 2012 im Wege der Arbeitnehmerüberlassung eingestellte Flugbegleiter, zu denen auch sogenannte "Senior Flight Attendants" (SFA) gehören. Die Gruppenvertretung hatte mit Schreiben vom 23. Februar 2012 die innerbetriebliche Ausschreibung dieser Flugbegleiterstellen verlangt. Auf die Anhörung der Arbeitgeberin widersprach die Gruppenvertretung der Einstellung der betroffenen Arbeitnehmer. Darauf leitete die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht entsprechende Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 88 Abs. 8 TV PV ein. Parallel dazu führte sie die Einstellungen gemäß § 89 TV PV vorläufig durch.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, da kein Verfügungsanspruch bestehe. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen unter II des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Die Gruppenvertretung hat gegen den am 20. Februar 2012 zugestellten Beschluss am 16. Februar 2012 Beschwerde eingelegt und diese am 20. Apri...