Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung von Kombi-Mitarbeiterinnen nach dem Bundesentgelttarifvertrag für die chemische Industrie
Leitsatz (amtlich)
Die Tätgkeiten eines OW 1 Kombi Mitarbeiters I gemäß der innerbetrieblichen Funktionsbeschreibung Nr. 124a erfüllen die Tätigkeitsmerkmale der Oberbegriffe der Entgektgruppe E2 BETV.
Normenkette
BetrVG § 99; BETV; BetrVG § 99 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Entscheidung vom 21.02.2019; Aktenzeichen 7 BV 27/18) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 21. Februar 2019 – 7 BV 27/18 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten führen das Zustimmungsersetzungsverfahren wegen der tarifgerechten Umgruppierung zweier Arbeitnehmerinnen.
Die zu 1) beteiligte Arbeitgeberin ist Teil der A. Sie unterhält in B das Distribution Center B (im Folgenden: DCW) als Gemeinschaftsbetrieb mit der C GmbH, in dem circa 380 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die Beteiligte zu 1) ist Mitglied im Arbeitgeberverband Chemie und wendet auf die Arbeitsverhältnisse die Tarifverträge der Chemischen Industrie, so auch den Bundesentgelttarifvertrag vom 18. Juli 1987 in der Fassung vom 1. September 2004 (im Folgenden: BETV), an.
Der Beteiligte zu 2) ist die im DCW gewählte Arbeitnehmervertretung.
Im DCW sind die Arbeitnehmerinnen D und E beschäftigt.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 beantragte die Beteiligte zu 1) die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Versetzung und Eingruppierung der vorgenannten Arbeitnehmerinnen als OW 1 Kombi Mitarbeiterin I in die Früh-/Spät-/Wechselschicht im Bereich OW 1 in die Tarifgruppe E2 des BETV ab dem 1. Oktober 2018. Der Anhörung war die diesen Stellen zugehörige Funktionsbeschreibung Nr. 124a beigefügt. Wegen der Einzelheiten und des genauen Inhalts der Schreiben an den Beteiligten zu 2) wird auf Blatt 15, 16 und 134, 127 der Akten Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2018, das der Beteiligten zu 1) am selben Tag zuging, erteilte der Beteiligte zu 2) seine Zustimmung zu den Versetzungen, verweigerte sie hingegen zu der jeweils beabsichtigten Eingruppierung unter Berufung auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Wegen der Einzelheiten und des genauen Inhalts der Schreiben des Beteiligten zu 2) wird auf Blatt 18 bis 22 der Akten Bezug genommen. Er führt in den Schreiben unter anderem aus:
„….Die Kombi Mitarbeiterinnen I benötigen unstreitig keine Ausbildung. Aber es gibt 3 Entgeltgruppen für Tätigkeiten, die sich wie folgt unterscheiden: …. Die Kombi Mitarbeiterinnen I benötigen unstreitig Kenntnisse und Fertigkeiten und zwar sowohl über betriebliche Zusammenhänge wie Materialkenntnisse und auch technische Kenntnisse (für die Behebung von Störungen). Das ergibt sich aus der Funktionsbeschreibung (FB 124a) und der innerbetrieblichen Stellenausschreibung für diese Tätigkeit.
Der Betriebsrat bestreitet, dass die für die vollwertige Ausübung der Tätigkeit der Kombi Mitarbeiterinnen I erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in nur ca. 7-8 Wochen inklusive Erfahrungsaufbau erworben werden können oder auch in 13 Wochen, was die Höchstdauer für eine berechtigte Eingruppierung in E 2 wäre. Unserer Ansicht nach sind mindesten 6 Monate erforderlich und damit eine Eingruppierung in E 3. ……“
So genannte „Kombi-Stellen“ gibt es im DCW bereits seit einigen Jahren. Die Stelle als OW 1 Kombi Mitarbeiter/in I wurde im Jahr 2012 eingeführt, um durch mehr qualifizierte Arbeitnehmer im Bereich OW 1 bessere Vertretungsmöglichkeiten für abwesende Arbeitnehmer zu haben. Die Tätigkeiten auf der Position OW 1 Kombi Mitarbeiterin I umfassen das Kommissionieren „Pick by light“, das Clearing und die Packerei. Bei der Kommissionierung „Pick by light“ bekommt die Mitarbeiterin über Lichtanzeige angezeigt, welche Menge von dem zu kommissionierenden Artikel in den nächsten Kommissionierbehälter gelegt werden soll. Die Kommissionierbehälter werden über eine Behälterfördertechnik automatisch in den Kommissionierbereich befördert. Für die Entnahme der Mengen aus dem Kommissionierfach müssen von den Kommissionierern die Kartons der zu kommissionierenden Produkte entsprechend den bestehenden Sicherheitsvorgaben geöffnet werden. Im Clearingbereich werden zuvor kommissionierte Versandkartons von der Fördertechnik automatisch ausgeschleust, deren tatsächliches Gewicht von dem theoretisch ermittelten Gewicht zu stark abweicht. Diese Versandkartons werden dann auf Vollständigkeit oder Überfüllung geprüft. Zu diesem Zweck werden die Barcodes, die sich auf den Produkten befinden, gescannt und über eine Bildschirmanzeige wird dem Mitarbeiter angezeigt, ob der Inhalt des Versandkartons zutreffend zusammengestellt wurde. Befindet sich zu viel Ware in dem Karton, so entnimmt der Clearingmitarbeiter diese Ware und sortiert sie anschließend zurück in das Kommissionierregal. Bei einer zu geringen Befüllung des Kartons wird dieser über eine automatische Fördertechnik zurück in die Kommissionierung geschic...