Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Marburg vom 28. Mai 1999 – 2 BV 4/99 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die gerichtliche Auflösung des Betriebsrats und Beteiligten zu 2.
Die Arbeitgeberin betreibt im Marburg eine Kabelproduktion. Der fünfköpfige Betriebsrat bemängelte mit Schreiben vom 10.03.1999, der Arbeitgeber beschäftige „noch sieben Beschäftigte illegal” (Bl. 9 d.A.). Damit meinte er die fehlende Beteiligung des Betriebsrats an der Einstellung und Beschäftigung dieser Mitarbeiter. Er schlug vor, ihm eine Liste dieser (zunächst nur befristet) beschäftigten Arbeitnehmer zu überlassen und diese ohne Stellenausschreibung „normal” (= unbefristet) einzustellen (Bl. 9 d.A.).
Daraufhin übermittelte der Personalleiter der Arbeitgeberin ihm die persönlichen Daten der betreffenden Mitarbeiter mit Schreiben vom 12.03.1999 (Bl. 10, 11 d.A.) und teilte mit, diese Mitarbeiter seien „nunmehr bei uns eingestellt” (Bl. 11 d.A.).
Der darin erwähnte Mitarbeiter … sprach den Betriebsratsvorsitzenden … an, ob es wirklich so sei, dass er fest eingestellt werde. Er habe gehört, der Betriebsrat erwäge seiner und der Einstellung der anderen sechs Mitarbeiter und ihrer Beschäftigung zu widersprechen. Der Betriebsratsvorsitzende … versuchte ihn zu beruhigen und überließ ihm – um ihn zu überzeugen – eine Kopie des Schreibens der Arbeitgeberin vom 12.03.1999. Diese blieb am Arbeitsplatz des Mitarbeiters … liegen, wo sie ein Betriebsmeister fand und wieder an die Betriebsleitung zurückleitete.
Die Arbeitgeberin hat sich mit dem am 19.04.1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag auf den Standpunkt gestellt, der Betriebsrat habe durch die ungenehmigte Weitergabe der persönlichen Daten von weiteren sechs Mitarbeitern an den Arbeitnehmer … in schwerwiegender Weise seine gesetzlichen Pflichten (insbesondere aus § 99 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) verletzt. Das mache seine weitere Amtsausübung untragbar.
Er hat beantragt,
den bei der Antragstellerin bestehenden Betriebsrat aufzulösen;
hilfsweise,
festzustellen, dass der Antragsgegner pflichtwidrig handelt, wenn er von der Antragstellerin im Rahmen einer beabsichtigten personellen Maßnahme gem. § 99 BetrVG erhaltene Informationen ohne Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter an Dritte weitergibt.
Der Betriebsrat hat eingeräumt, dass die Weitergabe des Schreibens an den Arbeitnehmer … nicht in Ordnung gewesen sei. Er hat gemeint, dieser Fehler rechtfertige nicht seine Auflösung.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge aus den im Einzelnen aus Bl. 30–35 d.A. ersichtlichen Gründen, für die auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, zurückgewiesen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Arbeitgeberin nur noch ihren auf Auflösung des Betriebsrats gerichteten erstinstanzlichen Hauptantrag weiter (Bl. 91 d.A.). Sie meint, es liege eine grobe Pflichtverletzung des Betriebsrats vor. Eine berechtigte Weitergabe des Schreibens „zur Beruhigung” scheitere schon an deren fehlender Erforderlichkeit. Das Vertrauen des Arbeitgebers in eine redliche Amtsausübung sei zerstört.
Der Betriebsrat beantragt Beschwerdezurückweisung. Er wiederholt, der Betriebsratsvorsitzende habe sich fehlerhaft verhalten. Er räumt die Bewertung des Erstgerichts ein, dass es sich bei dieser Verschwiegenheitspflichtverletzung auch um einen schwerwiegenden Verstoß gehandelt habe (Bl. 82 d.A.). Er meint, dieser Verstoß des Betriebsratsvorsitzenden rechtfertige jedoch keinesfalls die Auflösung des Betriebsrats als Gremium.
Ergänzend wird auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.
1.
Im rechtlichen Ausgangspunkt ist der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu folgen.
Danach liegt ein die Auflösung des Betriebsrats rechtfertigender grober Verstoß gegen gesetzliche Pflichten dann vor, wenn diese Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist. Er ist nur anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsrats untragbar erscheint (BAG, Beschluss vom 22.06.1993 – 1 ABR 62/92 – AP Nr. 22 zu § 23 BetrVG 1972 (zu III 3 a d.Gr.)).
2.
Gemessen an diesem Ausgangspunkt ist die – wohl letztlich nur aus der Vielzahl von Streitigkeiten zwischen den Beteiligten erklärbare – Beschwerde unbegründet.
a) Der Antrag als ein auf Auflösung des Betriebsratsgremiums gerichteter scheitert schon daran, dass für ein die weitere Amtsausübung dieses Gremiums untragbar machendes Handeln dieser Personengesamtheit weder etwas vorgetragen noch sonst erkennbar ist. Die Arbeitgeberin behauptet selbst nicht, die Herausgabe einer Kopie des Schreibens vom 12.03.1999 an den Mitarbeiter … habe auf einem Beschluss des Betriebsratsgremiums beruht.
Von daher ist der gegen den Betriebsrat gerichtete Auflösungsantrag völlig überzogen und schon auf den ersten Bl...