Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Beschluss vom 01.06.1992; Aktenzeichen 5 BVGa 10/92)

 

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeber in gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 1.6.1992 – 5 BVGa 10/92 – wird zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel statthaft.

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Wahlvorstand (Antragsgegner) die weitere Durchführung der mit Wahlausschreiben vom 24. April 1992 eingeleiteten Betriebsratswahl im Eil-Beschlußverfahren gerichtlich zu untersagen ist.

Wegen des hierzu erstgerichtlich ermittelten Streitstoffs wird auf den tatbestandlichen Teil der handschriftlichen Beschlußgründe (Bl. 109–112 d.A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag auf Erlaß einer entsprechenden einstweiligen Verfügung aus den im einzelnen aus Bl. 113–116 d.A. ersichtlichen Gründen, auf die Bezug genommen wird, zurückgewiesen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde vertieft die Arbeitgeberin ihr erstinstanzliches Vorbringen und verfolgt ihr Eilverfahrensziel in vollem Umfang weiter.

Sie meint, insgesamt seien dem Wahlvorstand Fehler solcher Schwere bei der Einleitung und Wahldurchführung unterlaufen, daß die Wahl, würde sie durchgeführt, nichtig wäre.

So habe der Wahlvorstand die 6-Wochen-Frist zwischen Aushang des Wahlausschreibens und 1. Wahltag falsch (um 1 Tag zu kurz) berechnet. Vor allem sei der Wahlvorstand irrig davon ausgegangen, bei den beiden von der Arbeitgeberin in … unterhaltenen Betriebsteilen (Münchener Straße 2 und Neuberg 11) handele es sich nicht um einen einheitlichen Betrieb. Auch habe er fehlerhaft die Wahl von 5 statt nur 3 Betriebsratsmitgliedern ausgeschrieben. Ferner sei von Gewicht, daß die Mitglieder des Wahlvorstandes nur sie selbst betreffende Wahlvorschläge zugelassen hätten, dagegen die Wahlvorschläge weiterer Mitbewerber z.T. fehlerhaft, jedenfalls aber sachlich so spät erst als fehlerhaft zurückgewiesen hätten, daß eine „Nachbesserung” bis zum Ablauf der im Wahlausschreiben genannten Frist nicht mehr möglich gewesen wäre.

Der Wahlvorstand beantragt Zurückweisung der Beschwerde und verteidigt den angefochtenen Beschluß.

Das Landesarbeitsgericht hat die Akte des Parallelverfahrens (wegen Feststellung, daß es sich bei den beiden Betriebsteilbereichen um einen einheitlichen Betrieb handele) (5 BV 4/92 Arbeitsgericht Darmstadt) vorsorglich beigezogen.

Ergänzend wird auf den sonstigen im Beschwerderechtszug entstandenen Akteninhalt des Streitverfahrens Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

B.

Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.

Die Beschwerderichter folgen dem Erstgericht sowohl im Ergebnis als auch weitgehend in den Gründen der Entscheidung. Danach fehlt es der Arbeitgeberin im Streitfall schon an einem Verfügungsanspruch, weil zur Nichtigkeit der Wahl führende Wahlfehler nicht feststellbar sind.

I. Es kann auf sich beruhen, ob der mit der Beschwerde weiterverfolgte Antrag im Beschwerdeverfahren unzulässig geworden ist.

Zweifel ergeben sich, insoweit deshalb, weil der Antrag so spät beim Arbeitsgericht eingebracht ist, daß das Landesarbeitsgericht über die Beschwerde gegen dessen Entscheidung erst zu einem Zeitpunkt entscheiden kann, zu dem der Wahlgang selbst (am 05. Juni 1992 ab 7.00 Uhr; vgl. Wahl aus schreiben Bl. 19 d.A.) bereits angelaufen ist. Bedenklich ist von daher, ob eine gfs. den Erstbeschluß korrigierende Entscheidung des Beschwerdegerichts noch rechtzeitig bis zur Beendigung der Wahl durch Bekanntgabe des Wahlergebnisses „vollzogen” werden könnte (vgl. hierzu: BAG, Beschluß vom 28. Aug. 1991 – 7 ABR 72/90 – DB 1992, 380 (381)). Das mag indes unentschieden bleiben.

II. Grundsätzlich Kann in eingeleitete Wahlverfahren nach dem BetrVG mit einstweiligen Verfügungen gerichtlich nur eingegriffen werden, wenn ansonsten die Nichtigkeit der Wahl drohte. Das gilt insbesondere, wenn dem Wahlvorstand die weitere Durchführung der Betriebsratswahl vollständig untersagt werden soll und damit zugleich für den betreffenden Betrieb oder Betriebsteil ein betriebsratsloser Zustand einträte. In einem solchen Fall ist die einstweilige Verfügung nur zu erlassen, wenn nach den feststellbaren Umständen die Wahl mit Sicherheit nichtig wäre (vgl. hierzu im Grundsatz auch: LAG Hamburg, Beschluß vom 27. Dez. 1989 – 10 Ta BV 70/89 – DB 1990, 539; LAG München, Beschluß vom 03. Sept. 1988 – 6 Ta BV 41/88 – NZA 1989, 444; LAG Frankfurt/Main, Beschluß vom 21. März 1990 – 12 Ta BV Ga 34/90 –; ArbG Lingen, Beschluß vom 03. März 1987 – 1 BV Ga 4/87 – NZA 1988, 40; teilw. großzügiger: LAG München, Beschluß vom 14. April 1987 – 2 Ta Bv 14/87 – DB 1987, 347; wie hier ausführlich: Held, DB 1985, 1691 (1693 f.)).

2.) Gemessen an diesen Grundsätzen, die mit den Beteiligten erörtert sind, ist der Antrag unbegründet.

a) Die feststellbare Falschberechnung der Frist zwischen Aushang des Wahlausschreibens und 1. Wahltag kann als Nichtigkeitsgrund nicht ernsthaft in Betracht kommen.

b) Auch der angeblich vom Wahlvorstand verkannte „einheitliche Betrieb” zwischen den beiden Betrieb...

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