Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsratswahl. Betrieb der Firma …
Leitsatz (amtlich)
1. Gegen einen erstgerichtlichen Beschluß im Eil-(Beschluß-)Verfahren, mit dem dem Wahl vorstand die weitere Durchführung einer eingeleiteten Betriebsratswahl einstweilen vollständig untersagt wird, steht auch dem Arbeitgeber (und nicht nur dem Wahl vorstand) die Beschwerdebefugnis zu. Er kann insoweit auch eine eigene Beschwer geltend machen.
2. In eingeleitete BR-Wahlen kann mit die weitere Wahldurchführung vollständig untersagenden einstweiligen Verfügungen nur eingegriffen werden, wenn nach den glaubhaft gemachten oder sonst feststellbaren Umständen die betreffende Wahl mit Sicherheit nichtig wäre (Bestätigung von: LAG Frankfurt. Beschluß v. 21.3.1990 – 12 TaBVGa 34/90).
Normenkette
BetrVG § 19
Verfahrensgang
ArbG Offenbach am Main (Beschluss vom 24.06.1992; Aktenzeichen 3 BV Ga 13/92) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin und des Wahlvorstandes wird derBeschluß des Arbeitsgerichts Offenbach vom24.6.1992 – 3 BV Ga 13/92 – teilweise abgeändert.
Die Anträge des Betriebsrats werden in vollem Umfang zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel statthaft.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im Eilbeschlußverfahren über die weitere Durchführung einer eingeleiteten Betriebsratswahl.
Die … (Beteiligte zu 3.)) unterhält in … ein sog. Distriktslager. Diesem steht ein Leiter im Range eines Geschäftsführers mit Personalkompetenz für diesen Bereich vor. Sein Ansprechpartner ist der für das Distriktslager mit ca. 320 Mitarbeitern gewählte Betriebsrat (Antragsteller und Beteiligter zu 1.)).
Seit dem 03. März 1992 arbeiten im Zuge einer konzernweiten Umstellung auf die sog. Großverbund-Einkaufs-Organisation unter Einsatz eines edv-gestützten Warenwirtschaftssystems zur rationelleren Versorgung der angegliederten … im bisherigen Verwaltungsgebäude des Distriktslagers weitere ca. 70 Mitarbeiter des sog. „Groß-Verbunds …” unter Führung des Verbundmanagers ….
Nach der für Verbundmanager erstellten Stellenbeschreibung sind diese u.a. Vorgesetzte des Leiters des Distrikts- oder Verbundlagers, „sofern dieser nicht der zuständigen Verkaufsleitung oder einem anderen Verbundmanager untersteht” (Bl. 58 d. A.).
Mit Wahlausschreiben vom 29. Mai 1992 leitete der Beteiligte zu 2.) (Wahlvorstand für den Großverbund …) für die Großverbund-Mitarbeiter die Wahl eines Betriebsrats ein.
Der Betriebsrat und Antragsteller ist der Auffassung, diese Wahl sei nichtig, weil er für den Betriebsbereich Großverbund … ebenfalls zuständig sei.
Ergänzend wird wegen des sonstigen erstinstanzlich ermittelten Streitstoffs auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses – auch wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Antragstellung des Betriebsrats – Bezug genommen (Bl. 74 bis Bl. 84 d. A.).
Das Arbeitsgericht ist der Argumentation des Betriebsrats im wesentlichen gefolgt und hat unter Antragszurückweisung im übrigen – dem Beteiligten zu 2.) (Wahlvorstand) die weitere Vorbereitung und Durchführung der Wahl, insbesondere des Wahlganges am 17. Juli 1992, bei Ordnungsgeldandrohung einstweilen bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptverfahrens (3 BV 12/92, ArbG Offenbach am Main) untersagt (Bl. 73 d. A.).
Wegen der dafür gegebenen Begründung wird auf den Akteninhalt (Bl. 84 bis Bl. 94 d. A.) verwiesen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde, die mit samt Begründung per Fax beim Landesarbeitsgericht am 14. Juli 1992 (nach Dienstschluß) eingegangen ist, erstrebt die Arbeitgeberin die Abänderung dieses ihr am 06. Juli 1992 zugestellten Beschlusses. Sie rügt, erstgerichtlich sei ein unrichtiger Sachverhalt zugrundegelegt und macht durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen des Konzernbereichsleiters … (Bl. 129, 139 a d. A.) und des Verbundmanagers (Bl. 129 b, c d. A.) glaubhaft, daß Herr … „unmittelbar der Verkaufsleitung” unterstehe und er „die Kompetenzen des Arbeitgebervertreters im Bereich des Personal- und Sozialwesens für alle Mitarbeiter des Distriktslagers und des Betriebsrats in eigener Verantwortung selbständig” wahrnehme (und nicht Herr …) (Bl. 129 d. A.) (ebenso: Bl. 129 b d. A.).
Im Anhörungstermin vor dem Beschwerdegericht hat sich der Wahlvorstand (Beteiligter zu 2.)) dem Beschwerdeantrag der Beteiligten zu 3.) voll angeschlossen (Bl. 126 d. A.).
Ergänzend wird auf den sonstigen im Beschwerderechtszug entstandenen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde der Arbeitgeberin und des Wahlvorstandes ist zulässig und begründet.
Im wesentlichen wegen des z. T. beträchtlichen Abweichens des im Beschwerderechtszug von der Arbeitgeberin Glaubhaftgemachten von eigenem erstinstanzlichem Vortrag kommen die Beschwerderichter zu einem anderen Ergebnis als das Arbeitsgericht.
Sie halten die Anträge des Betriebsrats für insgesamt unbegründet, weshalb auch die Unterlassungsverfügung aufzuheben war.
1.)
Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde der Arbeitgeberin und die des Beitritts des Wahlvorstandes zum Beschwerdeverfahren mit e...