rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung des Betriebsrats. Fa. mit den Beteiligten

 

Leitsatz (amtlich)

Der Betriebsrat hat auch bei der Mehrarbeit teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mitzubestimmen. Die „betriebsübliche Arbeitszeit” i. S. des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist die Summe der gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG jeweils regelmäßig festgelegten Arbeitszeit.

 

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Ziff. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 16.03.1989; Aktenzeichen 5 BV 20/88)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 16.03.1989 – 5 BV 20/88 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sich die Unterlassungsverpflichtung nur auf betrieblich veranlaßte Mehrarbeit bezieht.

 

Gründe

Der antragstellende Betriebsrat begehrt die Unterlassung der Ableistung von Mehrarbeit such der Teilzeitbeschäftigten bei der Antragsgegnerin (im folgenden: Arbeitgeber) ohne seine Zustimmung.

Nachdem es häufiger zum Streit darüber gekommen war, daß Überstunden ohne Zustimmung des Betriebsrats angeordnet worden waren, schlossen die Beteiligten zur Erledigung eines diesbzgl. Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht Frankfurt (Main) (13 BV 2/81) am 15.07.1981 einen Vergleich, in dem u.a. geregelt wurde, daß die Überstunden nur noch durch den Leiter der Personalabteilung oder seinen Vertreter angeordnet oder erbeten würden. Ziff. 2) lautet:

Vor der Anordnung (Bitte zur Leistung von) Überstunden wird beim Betriebsrat rechtzeitig unter Verwendung des dieser Vereinbarung als Anlage beigefügten Formblatts um Zustimmung nachgesucht. Unterbleibt die Zustimmung, werden die Überstunden nicht angeordnet (erbeten), es sei denn, ein Spruch der Einigungsstelle oder eine gerichtliche Entscheidung ersetzt die Zustimmung.

Am 12.10.1988 arbeitete auf Weisung des Arbeitgebers die teilzeitbeschäftigte Zeugin …, deren regelmäßige Arbeitszeit um 13.00 Uhr mittags endet, bis 16.30 Uhr. Am selben Tag beantragte der Arbeitgeber beim Betriebsrat u.a. auch für die genannte Mitarbeiterin … sowie weitere zwei teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter die Zustimmung zur Leistung von Mehrarbeit in der Zeit vom 13. bis 21.10.1988. Hierbei brachte der Arbeitgeber zugleich seine Rechtsauffassung zum Ausdruck, daß es ein Mitbestimmungsrecht bzgl. der Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten nicht gebe. Der Betriebsrat verweigerte am 13.10.1988 die beantragte Zustimmung. Die Zeugin … leistete dennoch auch am 13.10. auf entsprechende Weisung Mehrarbeit bis 16.30 Uhr.

Am 14.12.1988 beantragte der Arbeitgeber beim Betriebsrat die Zustimmung zur Ableistung von Überstunden für den 31.12.1988 in der Abteilung Accounting. Im Hinblick auf die Zusicherung, daß weitere Überstunden für den 31.12.1988 nicht anfallen würden, erteilte der Betriebsrat seine Zustimmung. Am 30.12.1988 um 16.00 Uhr ging beim Betriebsrat ein Antrag zur Genehmigung von Mehrarbeit für zwei Mitarbeiter der Poststelle für den 31.12.1988 ein. Der Betriebsrat lehnte diese unter Hinweis auf die Zusagen vom 14.12.1988 ab. Gleichwohl leistete der Mitarbeiter … am 31.12.1988 die vorgesehene Mehrarbeit. In diesem Zusammenhang erfuhr der Betriebsrat, daß der Mitarbeiter … bereits am 17. und 18.09.1988 (Samstag/Sonntag) auf Anweisung gearbeitet hatte, ohne daß eine Zustimmung des Betriebsrats bzw. des Gewerbeaufsichtsamts vorgelegen hat.

Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, der Arbeitgeber habe in beiden Fällen grob gegen die am 15.07.1981 getroffene Vereinbarung und im übrigen auch gegen die Mitbestimmungsrechte gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 BetrVG verstoßen. Er hat insbesondere die Auffassung vertreten, daß das Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung von Mehrarbeit auch für Teilzeitbeschäftigte gelte und schließlich nicht dadurch entfalle, daß der betroffene Mitarbeiter sich mit der Ableistung von Mehrarbeit einverstanden erkläre.

Der Antragsteller hat beantragt,

der Beteiligten zu 2. bei Meidung eines Zwangsgeldes in Höhe von DM 20.000,00 für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung, zu vollstrecken an Herrn …, aufzugeben, es zu unterlassen, Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern aufzugeben oder sie zu bitten oder sonst wie zu veranlassen, über die für sie geltende betriebliche Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit zu leisten, und zwar auch gegenüber Teilzeitbeschäftigten, bezogen auf die für sie geltende betriebliche Arbeitszeit, ohne daß zuvor Einigungsstelle die Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ersetzt hat.

Der Arbeitgeber hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat die Auffassung vortreten, daß das Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG für Teilzeitbeschäftigte nicht gelte. Wenn nur ein einzelner Arbeitnehmer Mehrarbeit leiste, bestehe das Mitbestimmungsrecht nicht, insbesondere, wenn er dies freiwillig tue. Die Mehrarbeit des Mitarbeiters am 31.12.1988 resultiere aus einer dringenden Notlage, da am Ende des Jahres bekannt geworden sei, daß ein relativ schlechtes Geschäftsergebnis zu erwarten sei, das noch dadurch verbessert werden sollte, daß di...

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