keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Spartengesamtbetriebsrat
Leitsatz (amtlich)
Ein durch Spartentarifvertrag bestimmter unternehmensübergreifender Spartengesamtbetriebsrat ohne Spartenbetriebsräte unter Beibehaltung der Betriebsräte und Unternehmensgesamtbetriebsräte ist mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 5 BetrVG nicht in Einklang zu bringen.
Normenkette
BetrVG 3 I; BetrVG 3 V; TVG 3 II
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 30.03.2004; Aktenzeichen 4 BV 438/03) |
Tenor
Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 8), 9) und 10) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2004 – 4 BV 438/03 – teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Tarifvertrag über betriebsverfassungsrechtliche Fragen für den Konzern J vom 10. April 2003 hinsichtlich der §§ 3, 4, 5, 6 und 7 unwirksam ist. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Darüber hinaus werden die Beschwerden der Beteiligten zu 6), 8), 9) und 10), soweit sie sich gegen die Stattgabe des Antrages auf Feststellung der Unwirksamkeit dieses Tarifvertrages richten, zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligten zu 8), 9) und 10) zugelassen, für die Beteiligten zu 1) – 6) nicht zugelassen.
Gründe
Die Beteiligten streiten zweitinstanzlich im Rahmen dieses Teilbeschlusses um die Wirksamkeit eines Tarifvertrages über betriebsverfassungsrechtliche Fragen (Spartentarifvertrag), den die Beteiligten zu 8), 9) und 13) bis 21) mit der Gewerkschaft A, der Beteiligten zu 10), abgeschlossen haben.
Die Beteiligte zu 9) ist die Konzernmuttergesellschaft des Teilkonzerns B der C AG und deren 100 %ige Tochtergesellschaft. Zum Teilkonzern B gehören die Beteiligten zu 8) und 13) bis 21).
Die Antragsteller und Beteiligten zu 1) bis 5), die die Feststellung der Unwirksamkeit der Regelungen des Spartentarifvertrages begehren, sind der örtliche Betriebsrat des Betriebes der Beteiligten zu 8) in D (Beteiligter zu 1)), die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, welcher bei der Beteiligten zu 8) gebildet ist, E und F, zugleich Mitglieder des Betriebsrats in D bzw. des Betriebsrats des Betriebes in G (Beteiligte zu 2) und 5)), der im Betrieb der Beteiligten zu 8) in H gebildete Betriebsrat (Beteiligter zu 3)) und der im Betrieb der Beteiligten zu 9) (I) gebildete Betriebsrat (Beteiligter zu 4)).
Außerdem beteiligt wurden der aufgrund des Spartentarifvertrages gebildete Spartengesamtbetriebsrat (SL/SI) (Beteiligter zu 6), der bei der Beteiligten zu 9) bestehende Gesamtbetriebsrat (Beteiligter zu 7), der Konzernbetriebsrat der C AG (Beteiligter zu 11) und der Konzernbetriebsrat, welcher bei der Beteiligten zu 9) errichtet ist, der Beteiligte zu 12). In den Betrieben der Beteiligten zu 9) und ihrer Tochtergesellschaften sind insgesamt sechs Gewerkschaften vertreten.
Nach Durchführung der turnusmäßigen Betriebsratswahlen 2002 und der Konstituierung der örtlichen Betriebsräte, des Gesamtbetriebsrats und des Konzernbetriebsrats schlossen die A und die Beteiligte zu 9), diese in Vertretung und im Auftrag für die übrigen Gesellschaften, am 10. April 2003 einen Tarifvertrag gemäß § 3 BetrVG, der u. a. folgende Regelungen enthält: „§ 3 Konzernbetriebsrat und Spartengesamtbetriebsräte; Sonstige (1) In den Service-Lines SI, CDS sowie TCS… – im Folgenden Sparten” genannt – wird jeweils ein Spartengesamtbetriebsrat sowie ein (1) Spartenwirtschaftsausschuss gebildet. Die jeweilige konstituierende Sitzung erfolgt spätestens bis zum 31. Mai 2003. Daneben bestehen für einen Übergangszeitraum längstens bis zu den nächsten Betriebsratswahlen auch die in den Unternehmen der Service-Lines…errichteten Gesamtbetriebsräte fort. Diese entfallen vorzeitig durch
- Selbstauflösung durch Beschluss des jeweiligen Gremiums, der mit der absoluten Mehrheit der Gremiumsmitglieder zu fassen ist,
- Verschmelzung oder sonstigen Untergang der jeweiligen Service-Line Gesellschaft sowie
- Wegfall ihrer Aufgabenstellungen …, ohne dass es einer Erklärung der Vertragschließenden bedarf. …
(2) In den Spartengesamtbetriebsrat entsendet jeder der Sparte zugehörige Betriebsrat eines seiner Mitglieder; in Betrieben mit mehr als 500 wahlberechtigten Arbeitnehmer entsendet der Betriebsrat zwei seiner Mitglieder. Ausschlaggebend ist jeweils die Arbeitnehmerzahl gemäß Wählerliste zum Stichtag der letzten vorangegangenen regelmäßigen Betriebsratswahl. …
(3) Die Spartengesamtbetriebsräte entsenden jeweils neun (9) … bzw. sieben (7)…Mitglieder in den Konzernbetriebsrat J GmbH. Die in den Unternehmen der Service Lines SI, CDS und TCS errichteten Gesamtbetriebsräte entsenden keine Mitglieder in den Konzernbetriebsrat J GmbH …. (4) Entsendungsberechtigt in den Konzernbetriebsrat der C sind im Sinne von § 3 Abs. 1 der Konzernbetriebsvereinbarung zur Zusammensetzung des Konzernbetriebsrates der C ausschließlich die Spartengesamtbetriebsräte.
…
§ 5 Zuständigkeiten
(1) Die Spartengesamtbetriebsräte…sind jeweils zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die die gesamte Sparte, mehrere Unterne...