Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung. Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten, Reisekosten
Leitsatz (amtlich)
1. Die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts sind regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig i.S.v. § 91 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 2 ZPO anzusehen.
2. Kosten eines örtlichen Unterbevollmächtigten zur Wahrnehmung vonGerichtsterminen sind der auswärtigen Partei insoweit zu erstatten, als der Aufwand die voraussichtlich ansonsten anfallenden Reisekosten des Hauptbevollmächtigten um nicht mehr als 10 % übersteigt (Anschluss an BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2002 – VIII ZB 30/02 –, NJW 2003, 898).
Normenkette
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 04.11.2003; Aktenzeichen 14 Ca 7256/01) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 27. November 2003 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 04. November 2003 – AZ: 14 Ca 7256/01 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat aus einem Beschwerdewert von 260,71 EUR die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Tatbestand
I.
Nach Rücknahme der klägerischen Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 24. April 2002 im Verhandlungstermin vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht am 28. Februar 2003, bei dem statt der Hauptbevollmächtigten der Beklagten deren Unterbevollmächtigte verhandelt haben, beantragten die Hauptbevollmächtigten der Beklagten mit Datum vom 13. März 2003/18. Juli 2003 Kostenfestsetzung gegenüber der Klägerin wie folgt:
Gegenstandswert: EUR 1.222,76
13/10 Prozessgebühr §§ 31 I 1, 11 BRAGO |
EUR 136,50 |
13/20 Verhandlungsgebühr §§ 31 I 2,11 BRAGO |
EUR 68,25 |
Auslagenpauschale § 26 BRAGO |
EUR 20,00 |
16 % Mwst. gem. § 25 II BRAGO auf EUR 224,75 |
EUR 35,96 |
Kosten der Unterbevollmächtigten (Kopie anbei) |
EUR 260,71 |
Summe der Honoraraufstellung |
EUR 521,42 |
Außerdem wurde die Verzinsung von 5 % über Basiszinssatz beantragt. Die in der Kostenrechnung eingestellten 260,71 EUR als Kosten der Unterbevollmächtigten setzten sich gemäß der Gebührenrechnung der Unterbevollmächtigten der Beklagten vom 03. März 2003 wie folgt zusammen:
Gegenstandswert: EUR 1.222,76
13/20 Prozessgebühr gem. §§ 11, 31 I 1 BRAGO |
EUR 68,25 |
13/10 Verhandlungsgebühr gem. § 11, 31 I 2 BRAGO |
EUR 136,50 |
Post- u. Telekommunikationsentgelte § 26 BRAGO |
EUR 20,00 |
Zwischensumme |
EUR 224,75 |
16 % Mwst. gem. § 25 II BRAGO auf EUR 224,75 |
EUR 35,96 |
Summe der Honoraraufstellung |
EUR 260,71 |
Durch Beschluss vom 04. November 2003 setzte der Rechtspfleger die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 485,46 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2003 fest. Dabei übernahm er die Kostenzusammenstellung aus den oben zitierten Anträgen unter Herausrechnung eines Betrages von 35,96 EUR als Mehrwertsteuer unter Hinweis darauf, dass die Beklagte vorsteuerabzugsberechtigt sei und dementsprechend die Erstattung einer Mehrwertsteuer nicht in Betracht käme.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Klägervertreter am 13. November 2003 zugestellt. Unter dem 27. November 2003 legte die Klägerin sodann „Rechtsmittel” ein mit der Ansicht, die Beklagte sei unter ihrer Frankfurter Niederlassung verklagt worden, Kosten für einen weiteren Anwalt aus Berlin seien daher nicht erstattungsfähig. Unter dem 09. Februar 2004 half der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde der Klägerin nicht ab und legte diese dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Im Beschwerdeverfahren hat die Klägerin ihre Rechtsansicht nochmals bekräftigt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 23. Februar 2004 (Bl. 139 d. A.) verwiesen wie auch im Übrigen wegen des weiteren Sach- und Streitstandes auf den sonstigen Akteninhalt.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß den §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 ZPO; 11 Abs. 1 RPflG; 78 S. 1 ArbGG statthafte so zu verstehende sofortige Beschwerde der Klägerin ist nach einem Beschwerdewert von 260,71 EUR wie auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (§ 572 Abs. 1 ZPO).
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04. November 2003 entspricht nach Grund und Höhe den geltenden Bestimmungen. Die Klägerin hat nach der Rücknahme ihrer Berufung im Verhandlungstermin vom 28. Februar 2003 die Kosten der Berufung zu tragen (§ 516 Abs. 3 ZPO). Diese schließen auch die Anwaltskosten ein, die die Beklagte hatte (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die von der Beklagten geltend gemachten Anwaltsgebühren und Auslagen, die ihrer Höhe nach auch nicht umstritten sind, entsprechen den einschlägigen Bestimmungen (§§ 31, 33, 53, 26 BRAGO). Der Zinsanspruch folgt aus § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO.
Die Einwendungen der Klägerin verfangen demgegenüber nicht, wenn sie sich dagegen wendet, dass sie sowohl die Kosten des Berliner Hauptbevollmächtigten wie auch die ...