Rechtsbeschwerde zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterrichtung des Betriebsrates bei Einstellung. Angaben zur Vergütung und deren Höhe
Leitsatz (amtlich)
Abgesehen vom Fall der Eingruppierung ist der Arbeitgeber bei der Unterrichtung des Betriebsrates gem. § 99 Abs. 1 BetrVG über eine Einstellung nicht verpflichtet, dem Betriebsrat auch nähere Angaben zur Vergütung und insbesondere deren Höhe zu machen.
Normenkette
BetrVG 1972 § 39 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Offenbach am Main (Beschluss vom 10.04.1986; Aktenzeichen 2 Bv 5/86) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Arbeitsgerichts in Offenbach am Main vom 10. April 1986 – 2 Bv 5/86 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt.
Die Zustimmung des Antragsgegners (Betriebsrat) zur Einstellung der Arbeitnehmerin E. H. wird ersetzt.
Es wird festgestellt, daß die vorläufige Einstellung der Arbeitnehmerin H. aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
Der Aufhebungsantrag des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht gegen diesen Beschluß wird für den Antragsgegner zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der vom Antragsgegner (Betriebsrat) verweigerten Zustimmung zur Einstellung der Arbeitnehmerin E. H. als Auffüllerin in Teilzeitbeschäftigung in dem von der Antragstellerin (Arbeitgeber) betriebenen Selbstbedienungswarenhaus sowie um die ebenfalls von der Antragstellerin beantragte Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der vorläufig durchgeführten Einstellung und schließlich um die vom Antragsgegner beantragte Aufhebung der Einstellung der Frau E. H.
Wegen des zugrundeliegenden Sachverhaltes, des Vorbringens und der Anträge der Beteiligten in erster Instanz wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge der Antragstellerin abgewiesen und auf den Antrag des Betriebsrates die Aufhebung der Einstellung der Arbeitnehmerin H. aufgegeben.
Gegen diesen der Antragstellerin am 9. Mai 1986 zugestellten Beschluß, auf den zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird, richtet sich die am 6. Juni 1986 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und dort am 9. Juli 1986, nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 5. August 1986, begründete Beschwerde der Antragstellerin.
Die Antragstellerin bringt in Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages weiterhin vor, sie habe den Betriebsrat über die beabsichtigte Einstellung der Arbeitnehmerin H. vollständig unterrichtet. Eine Mitteilung über eine Eingruppierung sei nicht geboten gewesen, da die Antragstellerin keine Eingruppierung vorgesehen habe. Eine Eingruppierung nach dem einschlägigen Gehaltstarifvertrag sei auch nicht geboten gewesen. – Gründe, die die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates tragen können, seien nicht gegeben – Schließlich habe sie, die Antragstellerin, auch gute Gründe für eine vorläufige Durchführung der Einstellung.
Wegen des Vorbringens der Antragstellerin im Beschwerderechtszug wird im übrigen auf ihre Beschwerdebegründung vom 7. Juli 1986 Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt,
- den Beschluß des Arbeitsgerichts Offenbach vom 10. April 1986 – Az.: 2 Bv 5/86 – aufzuheben,
- die Zustimmung des Antragsgegners zur Einstellung der Arbeitnehmerin E. H. zu ersetzen,
- festzustellen, daß die vorläufige Einstellung der Mitarbeiterin E. H. ab 3. Januar 1986 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
Der Antragsgegner (Betriebsrat) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Betriebsrat hält daran fest, die Antragstellerin habe es unterlassen, ihn über die Eingruppierung zu informieren; aber auch nicht mitgeteilt, ob ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis beabsichtigt sei, und auch nicht, in welchem Arbeitszeiten die Arbeitnehmerin habe eingesetzt werden sollen. Auch habe die Antragstellerin erst verspätet darüber informiert, daß weitere Bewerber nicht zur Verfügung gestanden hätten. Dem angefochtenen Beschluß sei daher zu folgen, wenn dieser darauf abstelle, die Antragstellerin hätte entweder die Stundenlohnhöhe oder die Eingruppierung, zumindest aber die vorgesehene Arbeitszeit mitteilen müssen. Ebenfalls habe er, der Betriebsrat, Anspruch darauf, wenn schon nicht über die Eingruppierung dann wenigstens über die Vergütungshöhe der Arbeitnehmerin H. informiert zu werden.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist begründet.
Dem Zustimmungsersetzungsantrag gem. § 99 Abs. 4 BetrVG 1972 i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG 1972 (§§ ohne Gesetzesbezeichnung sind im folgenden immer solche des Betriebsverfassungsgesetzes von 1972) der Antragstellerin sowie deren Feststellungsantrag gem. § 100 Abs. 2 Satz 3 hinsichtlich der Einstellung der Arbeitnehmerin H. bzw. der vorläufigen Durchführung der personellen Maßnahme ist stattzugeben; dem Aufhebungsantrag des Antragsgegners ist dagegen der Erfolg zu versagen.
1.) Der Zustimmungsersetzungsantrag ist nicht schon...