Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterrichtungspflicht bei Einstellungen
Leitsatz (amtlich)
Bei der Einstellung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern gehört es zur ordnungsgemäßen Unterrichtung des Betriebsrates, diesem auch Dauer und Lage der Arbeitszeit der einzustellenden Arbeitnehmer mitzuteilen.
Normenkette
BetrVG 1972 § 99
Verfahrensgang
ArbG Offenbach am Main (Beschluss vom 26.11.1985; Aktenzeichen 4 Bv 127/86) |
Tenor
Unter Zurückweisung der Beschwerde im wesentlichen wird der Beschluß des Arbeitsgerichts in Offenbach am Main vom 26. November 1985 – 4 Bv 127/85 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt.
Der Antrag der Antragstellerin auf Zustimmungsersetzung wird zurückgewiesen.
Der Feststellungsantrag der Antragstellerin bezüglich vorläufiger Durchführung der personellen Maßnahme ist erledigt.
Der Antrag des Antragsgegners auf Aufhebung der personellen Maßnahme wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten in diesem wie in einer Reihe gleichgelagerter weiterer Beschlußverfahren nach §§ 99, 100, 101 BetrVG 1972 (§§ ohne Angaben der Gesetzesbezeichnung sind im folgenden immer solche des Betriebsverfassungsgesetzes von 1972) um die Ersetzung der vom Antragsgegner (Betriebsrat) verweigerten Zustimmung zur Einstellung einer Reihe von Arbeitnehmern – als Auffüller, Schließer, Kassierer in Teilzeitbeschäftigung für den Einsatz in Spitzenzeiten in dem von der Antragstellerin (Arbeitgeber) betriebenen Selbstbedienungswarenhaus –, um die ebenfalls von der Antragstellerin beantragte Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der vorläufig durchgeführten Einstellungen sowie um die vom Antragsgegner beantragte Aufhebung der Einstellungen.
Wegen des zugrundeliegenden Sachverhaltes, des Vorbringens und der Anträge der Beteiligten in erster Instanz wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat (hier wie in den anderen Verfahren) die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen und auf den Hilfsantrag des Antragsgegners die Aufhebung der Einstellung aufgegeben.
Gegen diesen der Antragstellerin am 3.3.1986 zugestellten Beschluß, auf den zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird, richtet sich die am 26.3.1986 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und dort am 2.6.1986, nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 3.6.1986, begründete Beschwerde der Antragstellerin.
Die Antragstellerin hält daran fest, daß sie den Betriebsrat ordnungsgemäß über die beabsichtigten Einstellungen unterrichtet habe. Die Angabe der Eingruppierung sei nicht erforderlich gewesen, da sie, die Antragstellerin, keine Eingruppierung mangels Geltung eines Gehaltstarifvertrages vorgenommen habe. Durch die Mitteilung, daß es sich bei den einzustellenden Mitarbeitern um sog. geringfügig verdienende Mitarbeiter handele, sei klar gestellt worden, daß ein Monatsverdienst von nicht mehr als 400,– DM in Frage stehe. Damit sei im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses im Zusammenhang mit der ebenfalls dem Betriebsrat mitgeteilten Tätigkeit und der jeweiligen Beschäftigungsabteilung hinreichend bekannt gemacht gewesen. Aus anderen vergleichbaren Beschäftigungsverhältnissen habe sich der Bestriebsrat vorstellen können, um welche Art. der Tätigkeit es sich handele und welche Auswirkungen dadurch auf den Betrieb zu erwarten seien. Im übrigen habe sie dem Betriebsrat überall dort, wo dies bei der Einstellung bereits bekannt gewesen sei, die mit dem Mitarbeiter vereinbarten Arbeitszeiten mit der Anhörung mitgeteilt. Mehr an Informationen könne der Betriebsrat anläßlich einer Einstellung nicht verlangen. – Zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben habe sie auch dringend und möglichst bald die geringer verdienenden Aushilfskräfte benötigt. Andernfalls wären viele Aufgaben unerledigt geblieben, und es wären auch möglicherweise Überstunden für Normalarbeitskräfte nicht zu vermeiden gewesen. Deshalb sei auch die dringende Erforderlichkeit der vorläufigen personellen Maßnahme zu bejahen. – Da die Zustimmung zu dieser hier fraglichen wie zu den anderen Einstellungen zu ersetzen sei, könne auch der Antrag des Antragsgegners auf Aufhebung der Einstellungen keinen Erfolg haben.
Die Antragstellerin beantragt,
- den Beschluß des Arbeitsgerichts Offenbach vom 26.11.1985 – Az.: 4 Bv …/85 – aufzuheben,
- die Zustimmung des Antragsgegners zur Einstellung des Mitarbeiters zu ersetzen,
- festzustellen, daß die vorläufige Einstellung des Mitarbeiters … ab … 1985 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluß und weist insbesondere darauf hin, er habe die Auswirkungen der geplanten Einstellungen nicht beurteilen können, da die Arbeitszeiten, in welchen die betroffenen Arbeitnehmer eingesetzt werden sollten, nicht mitgeteilt worden seien. Er als Betriebsrat müsse diejenigen Fakten des Arbeitsverhältnisses kennen, die beispielsweise ihn in den Stand setzten, negative Auswirkungen auf die Stammbelegs...