Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschließliche Beteiligung des Vertragsarbeitgebers bei Umgruppierung im Gemeinschaftsbetrieb im Rahmen einer Versetzung. Beteiligung beider Unternehmen im Gemeinschaftsbetrieb bei Umsetzung des Arbeitnehmers
Leitsatz (amtlich)
Geht mit einer Versetzung eines Arbeitnehmers im Gemeinschaftsbetrieb zweier Unternehmen eine Umgruppierung einher, so ist am Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG wegen der Umgruppierung nur der Vertragsarbeitgeber des betroffenen Arbeitnehmers beteiligt. An dem Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG wegen der Versetzung im Gemeinschaftsbetrieb sind beide Unternehmen beteiligt und antragsbefugt.
Normenkette
BetrVG § 99; ArbGG § 83; BetrVG § 111
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Beschluss vom 27.02.2019; Aktenzeichen 1 BV 17/18) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 27. Februar 2019 – 1 BV 17/18 – wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 27. Februar 2019 – 1 BV 17/18 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten führen das Verfahren wegen einer vom Beteiligten zu 3) verweigerten Zustimmung zur Versetzung eines Arbeitnehmers sowie wegen der damit einhergehenden Umgruppierung und der vorläufigen Durchführung der Versetzung.
Die zu 1) und 2) beteiligten Arbeitgeberinnen sind Teil der A Unternehmensgruppe. Sie unterhalten in B das Distribution Center B (im Folgenden: DCW) als Gemeinschaftsbetrieb, in dem circa 380 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Mitglied im Arbeitgeberverband Chemie und wenden auf die Arbeitsverhältnisse die Tarifverträge der Chemischen Industrie, so auch den Bundesentgelttarifvertrag vom 18. Juli 1987 in der Fassung vom 1. September 2004 (im Folgenden: BETV), an.
Der Beteiligte zu 3) ist die im DCW gewählte Arbeitnehmervertretung.
In dem gemeinsamen Betrieb der Beteiligten zu 1) und 2) ist der Arbeitnehmer C beschäftigt. Arbeitsvertragspartnerin dieses Arbeitnehmers ist die Beteiligte zu 1). Mit Zustimmung des Beteiligten zu 3) war er als Leiter Retoure in Tagschicht beschäftigt. Diese Beschäftigung erfolgte im Wege der Versetzung zur bis zum 31. Dezember 2008 befristeten Vertretung des Arbeitnehmers D, der mit Zustimmung des Beteiligten zu 3) auf die Stelle des Gruppenleiters CS Retail & Governance versetzt worden war. Auch diese Versetzung war befristet bis zum 31. Dezember 2008.
Im Oktober 2018 erhielt der Beteiligte zu 3) Informationen über eine Organisationsveränderung bezogen auf innerbetriebliche Abläufe, Zuständigkeiten, Einsatzmöglichketen und disziplinarische Befugnisse. Der Beteiligte zu 3) teilte darauf der Geschäftsleitung mit, dass er in der geplanten Maßnahme eine Betriebsänderung sehe und davon ausgehe, dass vor Abschluss entsprechender Verhandlungen keine vollendeten Tatsachen geschaffen würden. Mit an die Geschäftsleitung des Gemeinschaftsbetriebs gerichtetem Schreiben vom 7. November 2018 forderte er die Aufnahme von Interessenausgleichsverhandlungen (Bl. 60, 61 d.A.).
Mit Schreiben vom 20. November 2018 wandte sich Frau E schriftlich auf dem Briefbogen der Beteiligten zu 1) an den Beteiligten zu 3) unter anderem wegen der zum 1. Dezember 2018 beabsichtigten Versetzung des Arbeitnehmers C von der Position des Leiters Retoure auf die Position des Teamkoordinators und dessen Umgruppierung von der Entgeltgruppe E7 BETV in die Entgeltgruppe E8 BETV. Das Schreiben trägt die Überschrift „Versetzung und Umgruppierung gemäß § 99 BetrVG“. Dem Schreiben waren die innerbetriebliche Stellenausschreibung eines Teamkoordinators Nr. 60/2008 und die der Stelle eines Teamkoordinators zugeordnete innerbetriebliche Funktionsbeschreibung Nr. 159 beigefügt. Wegen der Einzelheiten des Schreibens und der Anlagen wird auf Blatt 25 bis 32 der Akten Bezug genommen.
Der Beteiligte zu 3) widersprach mit an die Geschäftsleitung der Beteiligten zu1) und 2) gerichtetem Schreiben vom 26. November 2018 der Versetzung und Umgruppierung. Das Schreiben ging am 17. November 2018 in der Abteilung HR ein.
Es heißt in dem Schreiben auszugsweise:
„…. der Betriebsrat widerspricht der im Betreff genannten Versetzung und Umgruppierung form- und fristgerecht gemäß § 99 (2) Ziffer 1, 3 und 4 BetrVG, weil sie gegen §§ 111 und 112 BetrVG verstößt und sowohl für andere Arbeitnehmer als auch für Herrn C selbst einen Nachteil darstellt, der weder aus betrieblichen noch persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. ….“.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf Blatt 33 und 34 der Akten Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 30. November 2018 unterrichtete Frau E – erneut auf dem Briefbogen der Beteiligten zu 1) – den Betriebsrat über die vorläufige Versetzung und Umgruppierung des Arbeitnehmers C (Bl. 35, 36 d.A.). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2018, das den Beteiligten zu 1) und 2) am selben Tag zuging, bestritt der...