Entscheidungsstichwort (Thema)
Berichtigung von Protokoll und Urteil. Säumnis der beklagten Partei
Leitsatz (amtlich)
1) Wegen der Unterschiede in den rechtlichen Voraussetzungen, im Verfahren und bei den möglichen Rechtsbehelfen ist es unzweckmäßig, Protokoll und Urteil in einem Beschluß zu berichtigen.
2) Ein Protokoll, das keine Genehmigung der Anträge gem. §§ 160 Abs. 3 Nr. 2, 162 Abs. 1 ZPO enthält, insoweit, und ein berichtigtes Protokoll, bezüglich dessen der Berichtigungsvermerk nicht gem. § 164 Abs. 3 ZPO von dem Vorsitzenden und ggf. von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben ist, haben nicht die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde.
3) Verkündet das Gericht statt eines zweiten Versäumnisurteils ein irrtümlich erlassenes „erstes” Versäumnisurteil, handelt es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit des Urteils i. S. v. § 319 Abs. 1 ZPO.
4) Vertagt das Gericht die mündliche Verhandlung, zu der die beklagte Partei nicht erschienen ist, weil der Kläger keine Anträge stellt, um bei unschlüssiger Klage den Erlaß eines klageabweisenden Urteils (sog. unechten Versäumnisurteils) zu vermeiden, ist die nicht erschienene Partei jedenfalls bei offensichtlicher Unschlüssigkeit (hier: fehlende Begründung eines Vollstreckungsbescheids) zu dem neuen Termin gem. § 335 Abs. 2 ZPO förmlich zu laden.
Normenkette
ZPO §§ 319, 160 Abs. 3 Nr. 2, § 162 Abs. 1, § 163 Abs. 1, § 164 Abs. 3, § 335 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 331 Abs. 2; ArbGG § 78
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Beschluss vom 14.03.1989; Aktenzeichen 1 Ca 3197/88) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Berichtigungsbeschluß des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14.03.1989 – 1 Ca 3197/88 – insoweit aufgehoben, als er sich auf die Berichtigung des – ersten – Versäumnisurteils vom 06.12.1988 bezieht. Im übrigen wird die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen.
Die Kosten der sofortigen Beschwerde trägt die Beklagte nach einem Beschwerdewert von 58,98 DM zur Hälfte.
Tatbestand
I.
Die Klägerin erstattete den kraft Verbandszugehörigkeit oder Allgemeinverbindlicherklärung tarifgebundenen Arbeitgebern des Baugewerbes für das Jahr 1985 gem. § 7 des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe vom 19. Dezember 1983 in der Fassung vom 12. Dezember 1984 (Verfahrenstarifvertrag, VTV-Bau) das den Arbeitnehmern tariflich gem. § 8 Nr. 5.1 und Nr. 7 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV-Bau) gezahlte Urlaubsentgelt und zusätzliche Urlaubsgeld, der Beklagten u. a. 53,98 DM für den im Jahre 1985 von ihr beschäftigten Arbeitnehmer …, geboren am 14. August 1950. Dabei handelt es sich um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Erstattungsbetrag von 9,88 v.H. des Bruttoentgelts bei Arbeitnehmern über 35 Jahre und von 8,74 v.H., hier 41,52 DM für Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Lebensjahr, sowie des darauf entfallenden zusätzlichen Urlaubsgeldes von 30 v.H., das sich hier auf 12,46 DM beläuft (Aufstellung im einzelnen Bl. 11 d.A.). Für die Rücklastschrift stellte die … 5,– DM in Rechnung (Bl. 13 d.A.). Die Beklagte hatte den höheren Betrag in die Lohnnachweiskarte des Arbeitnehmers … eingetragen (Bl. 12 d.A.). Unter dem 8. Juni 1988 erließ das Arbeitsgericht Wiesbaden auf Antrag der Klägerin den Mahnbescheid 1 Ba 716/88 (Bl. 1 d.A.) über die o.a. Hauptforderung, der der Beklagten am 10. Juni 1988 zugestellt wurde. Am 23. Juni 1988 erging auf Antrag der Klägerin mangels Zahlung der Beklagten Vollstreckungsbescheid (Bl. 3 d.A.), der der Beklagten am 25. Juni 1988 zugestellt wurde. An 27. Juni 1988 ging bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden ein Widerspruch der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gegen den Mahnbescheid ein. Nachdem in dem unter dem Aktenzeichen 1 Ca 3197/88 fortgesetzten Rechtsstreit im Kammertermin zur mündlichen Verhandlung am 27. September 1988 für die Beklagte niemand erschienen war, bestimmte die Kammer durch verkündeten Beschluß neuen Kammertermin auf den 6. Dezember 1988. Das Protokoll wurde den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten formlos übersandt. Am 2. November 1988 löschte das Amtsgericht Langenfeld gem. § 2 LöschG die Beklagte von Amts wegen im Handelsregister (Handelsregister B Nr. 914, Handelsregisterauszug Bl. 28 d.A.). Im neuen Kammertermin am 6. Dezember 1988 war die Beklagte wiederum nicht vertreten. Nachdem nach der ursprünglichen Verhandlungsniederschrift (Bl. 15 d.A.) das Arbeitsgericht Wiesbaden die ordnungsgemäße Ladung der Beklagten zu Termin durch am 27. September 1988 verkündeten Beschluß festgestellt hatte und die Klägerin unter Bezugnahme auf die Klageschrift Erlaß eines Versäumnisurteils beantragt hatte, verkündete das Arbeitsgericht Wiesbaden ein unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter … und … gefälltes Versäumnisurteil, in dem die Beklagte zur Zahlung von 58,98 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Juni 1988 verurteilt wurde (Bl. 16 d.A.). Gegen dieses ihr am 14. Dezember 1988 zugestellte Versäumnisurteil legte die Beklagte am 19. Dezember ...