keine Angaben zur Anfechtbarkeit
Entscheidungsstichwort (Thema)
Versetzung. Eingruppierung. Stellenausschreibung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Arbeitgeber kann sich bei der Ausschreibung einer Stelle gemäß § 93 BetrVG bei der Ausgestaltung des Stellenprofils von der Qualifikation des ausgewählten Arbeitnehmers abhängige Wahlmöglichkeiten etwa hinsichtlich von dessen Eingruppierung vorbehalten.
2. Will der Arbeitgeber den Betriebsrat im Rahmen von dessen Beteiligung bei einer Versetzung gleichzeitig zu der Eingruppierung des betroffenen Arbeitnehmers anhören, muss er dem Betriebsrat hinreichend deutlich machen, dass er von diesem innerhalb der Frist von § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG eine Stellungnahme zu beiden Maßnahmen erwartet.
Normenkette
BetrVG 93; BetrVG 99
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 29.04.2008; Aktenzeichen 18/14 BV 64/08) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 2008 – 18/14 BV 64/08 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen zum Teil abgeändert:
Der Antrag zu 2) wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über eine Versetzung und eine damit zusammenhängende Eingruppierung.
Die antragstellende Arbeitgeberin erbringt sog. Back-Office-Dienstleistungen für Kreditinstitute und Finanzdienstleister im Rahmen von Wertpapier-, Derivate- und Fondsgeschäften. Sie beschäftigt in ihrem Betrieb in D am Main etwa 900 Arbeitnehmer, die von dem zu 2) beteiligten Betriebsrat repräsentiert werden. Aufgrund eines von der Arbeitgeberin geschlossenen Haustarifvertrages vom 01./02. Juni 2006 sind für die Eingruppierung der Arbeitnehmer die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für das private Bankgewerbe vom 24. August 1978 (nachfolgend MTV) maßgeblich. Die Arbeitgeberin schrieb in der Zeit vom 31. Oktober bis zum 20. November 2007 eine Stelle in der Organisationseinheit „Depotüberträge 2” (F-WGAD2) aus, in der folgende Kurzbeschreibung der von der Stelle umfassten Aufgaben enthalten war:
- „Übernahme und fachliche Prüfung der durch Primärbanken eingestellten ADB-Aufträge
- Durchführung des Clearings für Wholesale- und Retail-Aufträge bei den Lagerstellen und local agents
- Buchung der Geschäftsvorfälle in den Systemen der A
- Bearbeitung von Reklamationen offener Lieferpositionen
- Einhaltung der marktspezifischen Restriktionen (steuerlich/lieferspezifisch)
- Bearbeitung interner und externer Reklamationen”
Verlangt wurde mit der Ausschreibung eine „eigenständige … Arbeitsweise”. Die Eingruppierung wurde mit „TG 6 – TG 7” bezeichnet. Wegen des vollständigen Inhalts der Ausschreibung wird auf die Anlage A 3 zur Antragsschrift (Bl. 33 d.A.) Bezug genommen. Auf die Stelle bewarb sich die vom vorliegenden Verfahren betroffene Arbeitnehmerin B (geb. C), die seit Mai 2002 als Sachbearbeiterin in der Organisationseinheit WGZL1 u.a. mit Umsatz- und Bestandsabstimmungen beschäftigt worden war. Die Arbeitgeberin entschloss sich, die Stelle mit Frau B zu besetzen, und unterrichtete den Betriebsrat hierüber mit einem am 10. Dezember 2007 zugegangenen Schreiben vom 07. Dezember 2007, das folgenden Wortlaut hatte:
„Anhörung zur Versetzung gemäß § 99 BetrVG
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir beabsichtigen die Versetzung von Frau C
Stellenbesetzung
Position: |
Mitarbeiterin |
Stellenausschreibungs-Nr.: |
S10001531/10.07 |
Alte OE / KSt: |
WGZL1 |
Neue OE / KSt.: |
WGAD2 |
Alter Standort: |
D |
Neuer Standort: |
D |
Vertragsbedingungen
Versetzung zum: 01.02.2008 1 unbefristet |
0 befristet bis: |
1 Vollzeit |
0 Teilzeit |
Altes Gehalt: TG 6, 11. Bj. |
Neues Gehalt: TG 6, 11. Bj. |
Bemerkungen
Die Versetzung erfolgt auf Wunsch der Mitarbeiterin.
Wir bitten um Zustimmung zur Versetzung.”
Der Betriebsrat beschloss am 12. Dezember 2007, der Maßnahme zu widersprechen. An diesem Tag kreuzte er auf S. 2 des Anhörungsformulars das Kästchen mit dem Zusatz „Der Betriebsrat widerspricht der Versetzung aus folgenden Gründen:” an. Das ebenfalls enthaltene Kästchen mit dem Zusatz „Der Betriebsrat widerspricht der Eingruppierung aus folgenden Gründen:” wurde nicht markiert. In der der Arbeitgeberin am selben Tag zugegangenen Begründung des Widerspruchs vom 13. Dezember 2007 führte der Betriebsrat Folgendes aus:
„… der Personalausschuss hat in seiner Sitzung vom 12.12.2007 die Versetzung von Frau C abgelehnt, da die Stelle intern nicht korrekt ausgeschrieben wurde.
Sie möchten Frau C in die TG 6 eingruppieren und geben bei der Aufgabenbeschreibung u.A. folgende Tätigkeiten an:
- Übernahme und fachliche Prüfung der durch Primärbanken eingestellten ADB-Aufträge
- Buchung der Geschäftsvorfälle in den Systemen der A
- Bearbeitung von Reklamationen offener Lieferpositionen
Die Tarifgruppen für die Sachbearbeiter in Wertpapierabteilungen schlüsseln sich wie folgt auf: Die TG 6 ist das Einstiegsgehalt für den Sachbearbeiter in der Wertpapierabteilung.
Die von Ihnen angegebenen Aufgaben entsprechen der TG 7, da es sich um Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen handelt. Da Sie Fr...