Entscheidungsstichwort (Thema)
Schulungsveranstaltung. Betrieb der Firma
Leitsatz (amtlich)
1. Der Betriebsrat hat keine Antragsbefugnis für einen mit dem Antrag zweier BR-Mitgleider gleichlautenden Antrag im Beschlußverfahren, den Arbeitgeber zur Zahlung bestimmter Geldbeträge als Auslagenersatz wegen Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung zu verpflichten (überflüssige „gewillkürte” Verfahrensstandschaft im Beschlußverfahren).
2. Bei auch zeitlich klar abgrenzbaren, an sich für den Geschulten nicht i. S. des § 37 Abs. 6 BetrVG „erforderlichen” Themenbereichen einer Schulungsveranstaltung ist es Sache des Antragstellers darzulegen, warum gleichwohl im Einzelfall ein nur zeitweiliger Schulungsbesuch nicht möglich oder nicht sinnvoll gewesen sein soll.
Normenkette
BetrVG § 37 Abs. 6
Verfahrensgang
ArbG Gießen (Beschluss vom 05.03.1987; Aktenzeichen 2 BV 6/86) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Gießen vom 05. März 1987 – 2 BV 6/86 – teilweise abgeändert.
Der Antrag des Betriebsrats wird als unzulässig zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Antragsgegnerin verpflichtet bleibt, an den Antragsteller B. 540,10 DM und an den Antragsteller Be. 734,50 DM zu zahlen.
Im übrigen wird der Antrag dieser beiden Antragsteller zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Betriebsrat (= BR) als Antragsteller (= ASt.) zu 1) und die BR-Mitglieder B. und B. als Antragsteller zu 2) und 3) begehren, die Antragsgegnerin (= AGg.) gerichtlich zu verpflichten, wegen Kostenerstattung im Zusammenhang mit der Teilnahme der ASt. zu 2) und 3) an einer Schulungsveranstaltung für M. -BR-Mitglieder an den ASt. zu 2) 810,10 DM und an den ASt. zu 3) 1.004,50 DM zu zahlen.
Wegen des hierzu erstinstanzlich ermittelnten Streitstoffs und des Antrags der ASt. wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 55–58 d.A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag aus den im einzelnen aus Bl. 59–66 d.A. ersichtlichen Gründen, auf die verwiesen wird, in vollem Umfang stattgegeben.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die AGg. ihr auf Antragszurückweisung gerichtetes Verfahrensziel weiter. Sie meint, das Erstgericht habe zu unrecht die Aktivlegitimation der ASt. bejaht, nachdem diese selber vorgetragen hätten, ihnen seien die ausgelegten Beträge von der Gewerkschaft HBV „erstattet” worden. Im übrigen sei die Teilnahme der ASt. zu 2) und 3) an dieser Veranstaltung nicht erforderlich gewesen. Der Programmpunkt Erläuterung neuer Manteltarifverträge habe andere Bundesländer (nicht Hessen) betroffen. Das am 2. und 3. Schulungstag behandelte Thema der Umsetzung der tariflichen Wochenarbeitszeitverkürzung sei für den BR durch die bereits am 25.9.1986 – also deutlich vor dem Lehrgang (5. – 11.10.1986) – abgeschlossene Betriebsvereinbarung (Bl. 29–32 d.A.) überflüssig geworden. Auch für den am 4. und 5. Schulungstag behandelten Themenkomplex (Einsatz von Zeiterfassungs- und Zugangskontrollgeräten) sei die Erforderlichkeit einer Schulung für zwei BR-Mitglieder zu verneinen. Richtig sei zwar, daß ein Kabel zum Zwecke eines eventuellen späteren Anschlusses eines Zeiterfassungsgeräts mit Austrittsort neben der Stechuhr im Betrieb mitverlegt worden sei, als die Zugangskontrolleinrichtung für die Kundenzugangskontrolle im G. Betrieb eingerichtet worden sei. Das bedeute aber schon deshalb nichts, weil das im Bereich der M. in B. (vgl. Betriebsvereinbarung vom 5.12.1985 = Bl. 107 d.A.) eingerichtete Zeiterfassungsprojekt schon nach einem ca. zweiwöchigen Probelauf mit ca. 10–12 gehobenen bzw. leitenden Angestellten wegen aufgetretener Software-Probleme zunächst gescheitert und deshalb „abgebrochen” worden sei. Daß keine Absicht bestehe, in absehbarer Zeit ein Zeiterfassungssystem im Gießener Betrieb einzuführen, habe im übrigen der Geschäftsleiter, Herr W., im Juni 1986 auf einer Betriebsversammlung und auch nachfolgend in seinem Schreiben vom 3.10.1986 an den BR (Bl. 46 d.A.) deutlich hervorgehoben. Unrichtig sei auch, daß später Zugangskontrollkarten mit einem speziellen „Zeiterfassungs”-Feld an Mitarbeiter ausgegeben seien. Von daher sei – mit Rücksicht auf die nur theoretische Möglichkeit der Einführung eines Zeiterfassungssystems in Gießen – dieser Teil der Schulung ebenfalls nicht konkret erforderlich für die BR-Tätigkeit gewesen.
Die ASt. bitten um Zurückweisung der Beschwerde und verteidigen den angefochtenen Beschluß mit Rechts- und Sachausführungen. Sie heben zur Aktivlegitimation hervor, die HBV sei lediglich in Vorlage getreten. Die aufgrund des erstinstanzlichen Beschlusses vollstreckten Beträge hätten sie zwischenzeitlich vereinbarungsgemäß an die HBV-Geschäftsstelle G. „zurückerstattet” (Bl. 109 d.A.).
In den Pausen verliessen die Arbeitnehmer den Betrieb durch den Kundeneingang, so daß – wegen des Zeiterfassungsfeldes auf den Zugangskontrollkarten der Mitarbeiter – wegen des zwischenzeitlich dort ...