Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung. Anrechnung von Gebühren. Geschäftsgebühr. Verfahrensgebühr

 

Orientierungssatz

Auch nach Inkrafttreten des § 15a RVG am 05. August 2009 bleibt es mangels spezieller Regelung bei der allgemeinen Überleitungsvorschrift des § 60 Abs 1 RVG, nach der die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen ist, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt wurde oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet war (so schon Kammerbeschluss vom 26. Oktober 2009 – 13 Ta 530/09 –, entgegen BGH vom 02. September 2009 – II ZB 35/07 und BGH vom 09. Dezember 2009 – VII ZB 175/07).

 

Normenkette

RVG §§ 15a, 60 Abs. 1; RVG-VV Nrn. 3100, 7002

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 28.01.2010; Aktenzeichen 7 Ca 3931/08)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2010 – 7 Ca 3931/08 – wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

I.

Mit der am 5. Juni 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage forderte die Klägerin die Zahlung von 828,75 EUR brutto und 479,99 EUR netto und weitere 186,24 EUR Rechtsanwaltskosten. Vorgerichtliche Versuche des Bevollmächtigten der Klägerin, die Angelegenheit mit der Beklagten zu klären, waren gescheitert.

Am 1. Juli 2008 wurde der Klägerin antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt, beschränkt auf eine Forderung von 403,75 EUR brutto und 479,990 EUR netto und ihr ihr Prozessbevollmächtigter beigeordnet. Im Kammertermin vom 10. Dezember 2008 schlossen die Parteien einen prozessbeendenden Vergleich.

Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2009 beantragte der Klägervertreter gegenüber der Staatskasse Kostenfestsetzung aus einem Gegenstandswert von 883,74 EUR über insgesamt 697,96 EUR (Blatt B 47 der Akte).

Durch Beschluss vom 20. Februar 2009 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vergütung unter Herausrechnung der beantragten Reisekosten auf insgesamt 294,53 EUR fest.

Mit der am 17. März 2009 erhobenen Erinnerung wandte sich der Bezirksrevisor gegen diese Festsetzung mit dem Hinweis, wegen der außergerichtlichen Tätigkeit des Klägervertreters aus einem Gegenstandswert von 883,74 EUR (Umfang der PKH-Bewilligung) sei eine 0,65 – fache Geschäftsgebühr inklusive Mehrwertsteuer (50,28 EUR) auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

Durch Beschluss vom 11. Mai 2009 half der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieser Erinnerung ab und setzte die dem Klägervertreter aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung wie folgt fest:

Gegenstandswert: 883,74 EUR

Verfahrensgebühr § 49 Nr. 3100 VV RVG

1,3

84,50 EUR

Terminsgebühr § 49, Nr. 3104 VV RVG

1,2

78,00 EUR

Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 49 RVG,

Nr. 1003, 1000 VV RVG

1,0

65,00 EUR

Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

Zwischensumme netto

247,50 EUR

19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG

47,03 EUR

zu zahlender Betrag

294,53 EUR

- 50,28 EUR

244,25 EUR

Hiergegen legte der Klägervertreter am 1. Dezember 2009 Erinnerung ein, mit der er sich gegen die Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr in Höhe von 50,28 EUR unter Verweis auf § 15 a RVG wandte.

Weder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle noch das Arbeitsgericht haben dieser Erinnerung abgeholfen, letzteres durch Beschluss vom 28. Januar 2010 (Blatt B 66 der Akten) bei ausdrücklicher Zulassung der Beschwerde. Der Beschluss wurde dem Klägervertreter am 2. Februar 2010 zugestellt.

Der am 11. Februar 2010 eingegangenen Beschwerde des Klägervertreters hat das Arbeitsgericht am 25. Februar 2010 nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß den §§ 56, 33 Abs. 3 bis 6 RVG nach der Art des Rechtsbehelfs statthafte Beschwerde des Klägervertreters ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt. Wegen der Zulassung der Beschwerde kommt es auf den Beschwerdewert von mehr als 200 EUR nicht an (§ 33 Abs. 3 S. 2 RVG).

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 S. 1 RVG).

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat in seinem Beschluss 28. Januar 2010 die Erinnerung des Klägervertreters zu Recht zurückgewiesen.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat durch seinen Beschluss vom 11. Mai 2009 die dem Klägervertreter aus der Landeskasse zu zahlenden Kosten zutreffend auf 244,25 EUR festgesetzt.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die dem Klägervertreter zweifelsfrei zustehenden Verfahrensgebühr in Höhe von 84,50 EUR (Gebührensatz von 1,3) zu Recht um die Hälfte der Geschäftsgebühr (Gebührensatz von 0,65) nebst Mehrwertsteuer um 50,28 EUR gekürzt und so unter Einschluss der unstreitigen Terminsgebühr (78 EUR) und Vergleichsg...

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