rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung/Mitbestimmung des Betriebsrats

 

Leitsatz (amtlich)

Es stellt eine unzulässige Umgehung von Mitbestimmungsrechten dar, wenn der Arbeitgeber eine Drittfirma mit der Durchführung von Wartungsarbeiten an einer Maschine an sonst arbeitsfreien Samstagen beauftragt und diese Drittfirma sodann Nebenarbeitsverhältnisse mit den bei dem Arbeitgeber beschäftigten Druckern zur Durchführung dieser Arbeiten abschließt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber zuvor erfolglos versucht hat, mit dem Betriebsrat zu einer Einigung über die Ableistung von Mehrarbeit eben dieser Arbeitnehmer für dieselben Arbeiten zu kommen und die Anwesenheit von mit der Maschine vertrauten Druckern für die Wartungsarbeiten unabdingbar ist.

 

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Ziff. 3, § 99; ZPO § 233

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Beschluss vom 09.02.1989; Aktenzeichen 7 BV 9/88)

 

Tenor

1) DerAntragsgegnerin wird wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird derBeschluß des Arbeitsgerichts Darmstadt vom09.02.1989 – 7 BV 9/88 – insoweit abgeändert und der Antrag zurückgewiesen, als die ersatzweise Festsetzung von Ordnungshaft betroffen ist.

Imübrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Pflicht des Arbeitgebers, den Einsatz von hauseigenen Druckern an einer betriebseigenen Maschine außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit an Samstagen zu unterlassen, auch wenn dieser über ein Drittunternehmen erfolgt.

Die Antragsgegnerin (im folgenden: der Arbeitgeber) unterhält eine Druckerei und Buchbinderei mit ca. 260 Beschäftigten. Der Antragsteller ist der bei ihr gebildete Betriebsrat.

Der Arbeitgeber ersetzte im April 1987 eine alte Rollenoffsetanlage durch eine äußerst leistungsfähige, in ihrer Art in der Bundesrepublik Deutschland einzigartige Druckmaschine, die sog. Bookomatic-Anlage.

Der Arbeitgeber investierte in diese Maschine bisher ca. 12 Millionen DM, seit Herbst 1987 läuft sie unter voller Auslastung.

Gemäß einer durch Spruch einer Einigungsstelle zustandegekommenen Betriebsvereinbarung endet freitags die Arbeitszeit spätestens um 19.30 Uhr mit der Spätschicht. An den Wochenenden ist der Betrieb geschlossen. Bezüglich einer Klebebindermaschinne besteht eine Betriebsvereinbarung vom 04.08.1982, die Überstunden wegen An- und Auslauf und Putzarbeiten in der Regel wochentags und eventuell samstags ermöglicht.

Bereits im Oktober 1987 legte der Arbeitgeber dem Betriebsrat den Entwurf einer Betriebsvereinbarung über Reinigungsarbeiten an Samstagen vor. Am 19. Januar 1988 legte der Arbeitgeber dem Betriebsrat einen weiteren Entwurf einer Betriebsvereinbarung vor, der für die Bookomatic-Anlage eine wöchentliche Wartung an Samstagen vorsieht, wobei ein Drucker und ein Rolleur eingesetzt werden sollen. Weiter wird in diesem Entwurf eine Regelung bezüglich vier weiterer Anlagen angestrebt. Eine Einigung wurde bisher nicht erzielt. Durch gerichtlichen Vergleich vom 13. Oktober 1988 in einem Verfahren gemäß § 98 ArbGG wurde eine Einigungsstelle zu dieser Frage errichtet, die bisher noch nicht getagt hat.

Die Herstellerfirma … wurde seit Inbetriebnahme der Anlage häufig zu Wartunqs- und Reparaturarbeiten herangezogen. In diesem Rahmen beschäftigte und bezahlte sie ohne Wissen des Betriebsrats desöfteren auch Drucker des Arbeitgebers. Außerdem wurde dabei auch die Werkstattabteilung der Firma … tätig. Kurz vor den 04. März 1988 erklärte die Herstellerfirma gegenüber dem Arbeitgeber, daß sie auf Dauer nicht bereit sei, diese Serviceleistungen zu übernehmen. Künftige Gewährleistungsansprüche werde sie nicht mehr erfüllen, wenn der Arbeitgeber die Reinigungsarbeiten nicht in genau festzulegenden Zeitabstanden durchführe. Zumindest ein Teil der Mangel rühre daher, daß die Maschine bisher nicht regelmäßig gereinigt und gewartet worden sei.

Der Arbeitgeber beauftragte daraufhin die Firma … folgendermaßen:

„Im Rahmen unseres Dienstleistungsvertrages beauftragen wir Sie hiermit bis auf weiteres, die Wartung unserer Bookomatic-Druckmaschine verantwortlich durchzuführen. Hierbei ist zu beachten, daß bei jeder Wertungstätigkeit an der Anlage ein Drucker anwesend sein muß. Da es uns sinnvoll erscheint, daß es sich hierbei um einen Drucker handelt, der die Maschine kennt, bitten wir Sie, zu probieren, einen oder mehrere Drucker (eventuelle von … oder von der Firma … zu finden und diese(n) die Wartungsarbeiten in Nebentätigkeit zusammen mit wenigstens einem Mitarbeiter ihres Werkstattpersonals ausführen zu lassen. Um Betriebsunterbrechungen zu vermeiden, sollten die Arbeiten jeweils wöchentlich samstags vorgenommen werden. Als Beginn stellen wir uns den 12.03.1988 vor.”

Die Firma … ist Eigentümerin des Betriebsgeländes und des Betriebsgebäudes, in dem der Arbeitgeber seine Druckerei und Buchbinderei unterhält. Die Räumlichkeiten hat der Arbeit...

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