Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtiger Zustellungsadressat im PKH-Nachprüfungsverfahren gem. § § 120 ZPO a.F.

 

Leitsatz (amtlich)

Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120 ZPO a.F. haben gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, sofern dieser die Partei bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat (im Anschluss an BGH 11.05.2016, XII ZB 582/15, und BAG 19.07.2006, 3 AZB 18/06).

Die im Nachprüfungsverfahren versäumte Zustellung der Aufforderung zur Mitwirkung an den Prozessbevollmächtigten der Partei ist im Beschwerdeverfahren nicht nachholbar, weil Gegenstand der Überprüfung im Beschwerdeverfahren die Rechtmäßigkeit des Beschlusses ist, mit dem die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß §§ 120, 124 ZPO a.F. aufgehoben/abgeändert wurde.

Für die Durchführung des PKH-Prüfungsverfahrens ist das Gericht zuständig (§ 120 Abs. 4 ZPO a.F., § 120a Abs. 1 ZPO), dies ist dem Rechtspfleger gemäß §§ 3 Nr. 3, 20 Abs. 1 Nr. 4 c RPflG übertragen. Eine weitere Übertragung durch den Rechtspfleger ist nicht vorgesehen.

 

Normenkette

ZPO a.F. §§ 120, 124; ZPO § 329 Abs. 2, § 172 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 25.03.2015; Aktenzeichen 13 Ca 1134/13)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 2015 - 13 Ca 1134/13 - aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Im Beschwerdeverfahren wendet sich der frühere Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) gegen die Abänderung der zunächst bewilligten Prozesskostenhilfe.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten hat der Kläger am 18. Februar 2013 vor dem Arbeitsgericht Klage erhoben, Prozesskostenhilfe beantragt und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten gereicht. Mit Beschluss vom 28. März 2013 (Bl. 17 d. A.) wurde dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten bewilligt. Nach der Niederlegung des Mandats durch seine Prozessbevollmächtigte wurde dem Kläger mit Beschluss vom 24. Juli 2013 (Bl. 47 d. A.) mit Wirkung vom 08. Juli 2013 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A beantragt.

Am 03. Dezember 2013 haben die Parteien einen das Verfahren beendenden Vergleich geschlossen. Mit Beschluss vom 24. März 2015 wurde die Prozesskostenhilfe auf den Abschluss des Mehrvergleiches erstreckt. Auf Veranlassung der Rechtspflegerin wurde der Kläger mit formlos übersendetem Schreiben vom 19. Dezember 2014 gebeten, den beigefügten Vordruck "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" bis zum 19. Januar 2015 ausgefüllt zurück zu senden. Eine Durchschrift davon wurde an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gesendet (vgl. Bl. 16 und 17 des Beihefts). Auf Veranlassung der Rechtspflegerin wurde der Kläger mit formlos übersendetem Schreiben vom 21. Januar 2015 letztmalig aufgefordert, die gewünschte Erklärung bis zum 23. Februar 2015 abzugeben und darauf hingewiesen, dass er mit der Aufhebung der Prozesskostenhilfe rechnen müsse, wenn er der Erklärungspflicht nicht nachkomme. Eine Durchschrift davon wurde an den Prozessbevollmächtigte des Klägers gesendet (vgl. Bl. 16 und 18 des Beihefts). Am 24. Februar 2015 hat der Kläger eine aktuelle Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst Belegen bei Gericht eingereicht. Hierauf hat der Rechtspfleger dem Kläger mit formlos übersendetem Schreiben vom 25. Februar 2015 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gemäß § 120 Abs. 4 ZPO eine Ratenzahlung in Höhe von monatlich 60,00 Euro anzuordnen und der Kläger erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13. März 2015 (vgl. Bl. 26 des Beihefts).

Mit Beschluss vom 25. März 2015 hat der Rechtspfleger den Beschluss über die bewilligte Prozesskostenhilfe geändert und die zukünftig zu zahlenden monatlichen Raten auf 60,00 Euro festgesetzt (Bl. 30 des Beihefts). Dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 31. März 2015 förmlich zugestellt (Bl. 31 des Beihefts).

Mit Schriftsatz, der am 07. April 2015 bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. Nach weiterer Korrespondenz hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 27. Mai 2015 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 35 des Beihefts) und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht vorgelegt.

II.

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.), §§ 567 ff. ZPO, § 40 EGZPO, zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Der Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 25. März 2015 ist unwirksam, weil vor seinem Erlass eine ordnungsgemäße Beteiligung des Klägers im Nachprüfungsverfahren gemäß § 120 Abs. 4 ZPO a. F. (=§ 120a Abs. 1 ZPO) nicht stattgefunden hat. Eine Aufforderung zur Abga...

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