Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung bei Einstellung. Zustimmungsverweigerung wegen einer Vertragsabrede. Arbeitszeit

 

Leitsatz (amtlich)

Für das Vorliegen von Zustimmungsverweigerungsgründen i. S. des § 99 Abs. 2 BetrVG 1972 kommt es nicht auf unzulässige oder unwirksame arbeitsvertragliche, mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses einhergehende Abreden an, wenn diese nicht zu dem Verbot einer Einstellung oder Beschäftigung als solcher in Bezug stehen (im Anschluß an BAG v. 16.7.1985 – 1 ABR 35/83 – AP Nr. 21 zu § 99 BetrVG 1972).

 

Normenkette

BetrVG 1972 § 99 Abs. 4, 2 Ziff. 1, Abs. 2 Ziff. 3, Abs. 2 Ziff. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 18.09.1986; Aktenzeichen 10 Bv 5/86)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners (Betriebsrat) gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 18. September 1986 – 10 Bv 5/86 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG 1972 (§§ohne Gesetzesbezeichnung sind im Folgenden immer solche des Betriebsverfassungsgesetzes von 1972) um die vom Antragsgegner, dem Betriebsrat, verweigerte Zustimmung – im wesentlichen wegen einer angeblich unzulässigen im Arbeitsvertrag getroffenen Regelung über die Dauer der Arbeitszeit – zu der von der Antragstellerin beabsichtigten Einstellung des Bewerbers P. L. auf eine Planstelle als Ausbilder auf dem Fachgebiet Raumausstattung mit voller Arbeitszeit.

Wegen des zugrundeliegenden Sachverhaltes, des erstinstanzlichen Vorbringens und der Anträge der Beteiligten wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat dem Zustimmungsersetzungsantrag der Antragstellerin stattgegeben.

Gegen diesen dem Antragsgegner am 18.11.1986 zugestellten Beschluß, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird, richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er seinen Antrag auf Zurückweisung des Zustimmungsersetzungsantrages der Antragstellerin weiterverfolgt. – Für die Daten der Beschwerdeeinlegung und -begründung wird auf die Feststellungen im Anhörungstermin vom 22.9.1987 vor dem Landesarbeitsgericht Bezug genommen.

Der Antragsgegner hält unter Erweiterung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens daran fest, wegen des nach seiner Ansicht gegen normative Regelung en verstoßenden Arbeitsvertrages mit dem Bewerber L. soweit es in diesem um die von dem Bewerber zu leistende Arbeitszeit gehe, trage die von ihm, dem Antragsgegner, verweigerte Zustimmung zur Einstellung des Herrn L. Zum betriebsverfassungsrechtlichen Begriff der Einstellung gehörten auch die Bedingungen, wie sie in Arbeitsverträgen niedergelegt seien, unter denen ein einzustellender Arbeitnehmer beschäftigt werde und seine Arbeit zu erbringen habe. – Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Antragsgegners wird auf seine Beschwerdebegründung vom 2.2.1987 sowie seinen weiteren Schriftsatz vom 22.5.1987 Bezug genommen.

Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluß in seinem Ergebnis und seinen tragenden Erwägungen. – Wegen des Vortrages der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren wird auf ihre Beschwerdebeantwortung vom 6.5.1987 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Ergebnis des Arbeitsgerichts, wonach die Zustimmung des Antragsgegners zu der hier fraglichen Einstellung zu ersetzen ist, ist zutreffend. Soweit das Arbeitsgericht dies damit begründet hat, der Antragsgegner habe die Zustimmung zur Einstellung des Bewerbers Lotz nicht verweigern können, da seine Widerspruchsgründe nicht die Einstellung als solche, sondern eine Teilregelung im Arbeitsvertrag betrafen, ist das zutreffend; Insoweit folgt das Beschwerdegericht den Ausführungen des Arbeitsgerichts, macht sie sich zu eigen und nimmt auf sie Bezug. – Ob auch den sonstigen Erwägungen des Arbeitsgerichts beizutreten ist, kann dahingestellt bleiben.

Im Anschluß an die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts und im Hinblick auf das Vorbringen des Antragsgegners ist auf folgendes hinzuweisen:

Ungeachtet der Wirksamkeit der mit dem Arbeitnehmer L. vereinbarten Regelung seiner Arbeitszeit rechtfertigt diese Regelung des Arbeitsvertrages nicht den Schluß, daß die Einstellung dieses Arbeitnehmers als solche gegen höherrangige Normen verstößt oder den betroffenen Arbeitnehmer benachteiligt. Dies gilt schon deshalb, weil im Falle der Unwirksamkeit der einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeitregelung der Arbeitsvertrag insgesamt nicht unwirksam wird – § 139 BGB mit der Folge einer Gesamtunwirksamkeit des Arbeitsvertrages kommt nach anerkannten Grundsätzen insoweit nicht zum Tragen –; an die Stelle des unwirksamen Regelungsteils treten die Regelungen, die und wie sie in höherrangigen Normen enthalten sind.

Hinsichtlich des Vorliegens eines Zustimmungsverweigerungsrechtes wegen Verstosses von Vertragsbedingungen gegen höherrangige Normen schließt sich das Beschwerdegericht den – beiden Beteiligten bekannten und mit ihnen in dem Anhörungstermin au...

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