Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Aktenzeichen 4 Ca 44/97) |
Tenor
Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung der Beklagten (§§ 11 Abs. 2 s. 5 RPflG, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO) gegen den die Festsetzung von Detektivkosten zurückweisenden Beschluß des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31.10.1997 – 2 Ca 6009/96 – wird bei einem Beschwerdewert von 20.396,32 DM (§ 3 ZPO) kostenpflichtig zurückgewiesen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
Gründe
Nach Unstimmigkeiten im Reisebericht und der Reiseabrechnung des Klägers im Monat Mai 1996 beauftragte die Beklagte die … mit der Observierung des Klägers. Aufgrund der Detektivberichte vom 03. und 08.07.1996, die für den 27. und 28.06.1996 sowie den 01. und 02.07.1996 weitere Unstimmigkeiten in den Reiseberichten des Klägers an den Tag brachten, sprach die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 11.07.1996 die fristlose Kündigung aus. Hiergegen hat sich der Kläger mit der Kündigungsschutzklage vom 24.07.1996 zur Wehr gesetzt. Mit Klageerwiderung vom 04.10.1996 hat die Beklagte hierauf anhand der Detektivberichte vom 03. und 08.07.1996 ausgeführt, daß der Kläger die in seinen Wochenberichten dokumentierten Kundenbesuche nicht alle durchgeführt habe. Nachdem der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 26.06.1997 zurückgenommen hatte und ihm mit Beschluß vom 25.07.1997 gem. § 269 Abs. 3 s. 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind, hat die Beklagte die Festsetzung der Detektivkosten in Höhe von 20.396,32 DM gegen den Kläger beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Detektivkosten seien vom Kläger gem. § 91 ZPO zu erstatten, da sie prozeßbezogen seien. Die Beauftragung des Detektivbüros habe dazu gedient, die beabsichtigte Kündigung prozeßfest zu machen und damit auch den Prozeß unmittelbar vorbereitet. Die Aufwendung der Kosten sei auch notwendig gewesen, um den sachverhalt eindeutig zu klären und auszuschließen, daß es sich um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt habe.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 31.10.1997 mit der Begründung zurückgewiesen, bei den aufgewandten vorprozeßualen Detektivkosten handele es sich nicht um prozeßnotwendige Kosten, da die Beklagte bei der Beauftragung des Detektivbüros noch nicht zur Kündigung entschlossen gewesen sein konnte, da sie das Ergebnis der Ermittlungen noch nicht kannte.
Gegen diesen ihr am 05.11.1997 zugestellten Beschluß wendet sich die Beklagte mit ihrer am 19.11.1997 eingelegten und als sofortige Beschwerde zulässigen Erinnerung.
Wegen der Begründung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 25.09, 19.11. und 18.12.1997 verwiesen.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Die Festsetzung der der Beklagten aus der Beauftragung der Detektei Condor vorprozeßual entstandenen Auslagen unter dem Gesichtspunkt der Prozeßkosten im verfahren gem. §§ 103 ff. ZPO ist ausgeschlossen. Zur Durchsetzung eines möglicherweise gegebenen materiell rechtlichen Anspruchs auf Erstattung der Kosten steht der Beklagten der Klageweg offen.
Aufgrund des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 25.07.1997, mit dem dem Kläger nach Rücknahme der Klage die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden, hat der Kläger der Beklagten zwar alle nutzlos aufgezwungenen Kosten des Kündigungsschutzprozesses zu erstatten. Die von der Beklagten vorprozeßual aufgewandten Detektivkosten zählen hierzu jedoch nicht, da für diese Kosten ein hinreichender Prozeßbezug nicht gegeben ist, von im Verfahren gem. §§ 103 ff. ZPO durchsetzbaren Prozeßkosten kann nur dann ausgegangen werden, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zu einem späteren Prozeß besteht (Grundsatz der Prozeßbezogenheit; vgl. LAG Düsseldorf Beschluß v. 13.07.1989 JB 1989, 1702; LAG Nürnberg Beschluß V. 12.09.1994 JB 1995, 90; OLG München Beschluß vom 18.06.1993 JB 1994, 226; LAG Frankfurt/Main Beschluß V. 16.08.1994, – 6 Ta 497/94 – n.v.).
Die Festsetzung von Detektivkosten im Kostenfestsetzungsverfahren ist daher zu verneinen, wenn der Detektiv zwecks Feststellung der Vertragswidrigkeit des Verhaltens des Arbeitnehmers eingesetzt wurde und auf dessen Feststellungen die Kündigung gestützt wurde (vgl. LAG Düsseldorf a.a.O.). Denn in diesem Falle sind die Detektivkosten nicht zur Abwehr in einem Rechtsstreit aufgewandt worden, sondern zur Feststellung, ob beim Arbeitnehmer ein vertragwidriges verhalten vorliegt, das den Ausspruch einer Kündigung rechtfertigt. Daß die Observation durch den Detektiv auch zur gerichtsfesten Aufklärung des Sachverhaltes diente, stellt den notwendigen Bezug zu einem späteren Rechtsstreit noch nicht her, da selbst im Falle des Kündigungsausspruchs nicht von vornherein feststand, daß sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung zur wehr setzen würde. Dem Kläger ist daher zuzustimmen, daß die Belastung mit den Detektivkosten nicht darauf beruht, daß die Beklagte in ein Klageverfahren verwickelt wurde.
Unterschriften
gez. Dr. Ostheimer
Fundstellen
Haufe-Index 968765 |
NZA 1999, 1350 |