Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassungsanspruch in einstweiligen Verfügungsverfahren wegen Pflichtenverstoß aus dem Betriebsverfassungsgesetz
Leitsatz (amtlich)
Der Betriebsrat kann einen betriebsverfassungsrechtlichen Unterlassungsanspruch (hier: § 87 Abs. 1 Ziffer 2 u. 3 BetrVG) im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzen.
Normenkette
BetrVG § 87 Abs. 1 Ziff. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Ziff. 3; ZPO §§ 935, 940
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 10.02.1987; Aktenzeichen 8 BV 1/87) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 10.02.1987 – 8 BV 1/87 – abgeändert:
1. Der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2) wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von DM 5.000,– (i.W.; Fünftausend Deutsche Mark) für jeden Fall der Zuwiderhandlung aufgegeben, es zu unterlassen, ohne Zustimmung des Antragstellers und Beteiligten zu 1) Änderungen auf den dem Antragsteller und Beteiligten zu 1) vorgelegten und von ihm genehmigten Dienstplänen vorzunehmen, soweit mehrere Arbeitnehmer betroffen sind – bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens 8 BV 3/87.
2. Der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2) wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von DM 1.000,– für jeden Fall der Zuwiderhandlung aufgegeben, es zu unterlassen, in der Küche des P. H. ohne Zustimmung des Bet. zu 1) über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus, wie sie in § 8 der Betriebsvereinbarung zur Dienstplangestaltung in der Fassung vom 10.10.1984 definiert ist, Arbeitnehmer zu Überstunden/Mehrarbeit einzuteilen und die Überstunden/Mehrarbeit dieser Arbeitnehmer entgegenzunehmen.
Die Beschwerde vom 12.03.1987 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2) betreibt in F. ein großes Hotel, das P. H., das gegenüber dem M. liegt. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist der hierfür gewählte Betriebsrat. Dieser verlangt von der Antragsgegnerin, es zu unterlassen, in der Küche des Hotels
- vom Betriebsrat einmal genehmigte Dienstpläne wieder zu ändern,
- Arbeitnehmer zu Überstunden bzw. Mehrarbeit ohne Zustimmung des Antragsgegners heranzuziehen.
Die Beteiligten schlossen am 10.10.1984 eine „Betriebsvereinbarung für Dienstplangestaltung”. Diese lautet:
§ 1
Alle Dienstpläne sind dem Betriebsrat spätestens drei Wochen vor ihrem ersten Geltungstag zur Überprüfung bzw. zur Vorlage gem. § 8, 7 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG von der Direktion vorzulegen.
§ 2
Die Dienstpläne gelten jeweils für eine Woche. Abweichungen werden dem Betriebsrat mitgeteilt.
§ 3
Die täglichen Pausen werden abteilungsspezifisch geregelt. In den Dienstplänen sind die nach der Arbeitszeitordnung und dem Jugendarbeitsschutzgesetz vorgeschriebenen Pausen zu vermerken und durch Aushang kenntlich zu machen.
§ 4
Gleichzeitig mit der Information des Betriebsrates sind die Dienstpläne in den jeweiligen Abteilungen auszuhängen.
§ 5
Die im Dienstplan festgelegte Arbeitszeit ist, sofern der Betriebsrat nicht widerspricht, für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verbindlich festgelegt. Der Einspruch des Betriebsrates gegen den Dienstplan muß binnen einer Woche nach der Aushändigung erfolgen.
§ 6
Wird der Dienstplan nicht fristgerecht in der jeweiligen Abteilung ausgehängt und dem Betriebsrat vorgelegt, dann kann die Arbeitszeit nur mit Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers festgelegt werden. Weigert sich der Arbeitnehmer in diesem Fall, die im Dienstplan bestimmte Arbeitszeit einzuhalten, so stellt dies keine Arbeitsvertragsverletzung dar.
§ 7
Abweichungen vom Dienstplan bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Arbeitnehmers, soweit nur ein einzelner Arbeitnehmer betroffen ist. Sind mehrere Arbeitnehmer betroffen, so können Abweichungen des Dienstplans nur mit Zustimmung des Betriebsrats erfolgen.
§ 8
Über jegliche vorhersehbare Mehrarbeit, (z. B. bei Banketten) ist der Betriebsrat vorher zu informieren. Mehrarbeit, abweichend von der Regelung aus dem MTV § 4.3, bedarf der Zustimmung des Betriebsrates.
Für Mehrarbeit, die in ihrem Umfang nicht genau vorhersehbar ist, kann die Zustimmung des Betriebsrats pauschal nachträglich erteilt werden.
Zur Ermittlung der jeweiligen individuell geleisteten Arbeitszeit werden die tatsächlich gearbeiteten Stunden auf einem Zeiterfassungsbogen (Payroll/Time Control) vermerkt. Dabei wird von der auf dem Dienstplan vermerkten Arbeitszeit 1 Stunde pauschal als Pausenzeit abgezogen.
Nachdem es Schwierigkeiten mit der Durchführung der Betriebsvereinbarung vom 10.10.1984 in einigen Abteilungen gegeben hatte, leitete der Antragsteller vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main ein einstweiliges Verfügungsverfahren ein (2 BVGa 20/86) das bezüglich Ziff. 1 der Anträge mit einem Teil-Vergleich endete, der lautete:
- Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, dem Antragsteller die Dienstpläne der Betriebsabteilungen Housekeeping, Technik, Empfang, „Geheimratsstube”, Buchhaltung/Lohnbuchhaltung, Verkauf und Personalbüro für die 38. Woche des Jahres 1986 unverzüglich vorzulegen, soweit dies noch nicht geschehen sein sollte.
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