keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustimmungsersetzung. Einstellung
Leitsatz (amtlich)
Die Zustimmung zur Einstellung ist nicht zu ersetzen, wenn der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß über den Arbeitsplatz und die Eingruppierung unterrichtet worden ist.
Einzelfall eines – mangels grober Pflichtverletzung – unbegründeten Unterlassungsantrags
Normenkette
BetrVG §§ 99-100, 23
Verfahrensgang
ArbG Offenbach am Main (Beschluss vom 01.09.2004; Aktenzeichen 5 BV 8/04) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 01.09.2004 – Az 5 BV 8/04 – teilweise unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Die Wideranträge werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten auch zweitinstanzlich um die Ersetzung der vom Betriebsrat (Beteiligter zu 2. und Beschwerdeführer) verweigerten Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers sowie um das vom Betriebsrat begehrte Unterlassungsgebot gegen die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1. und Beschwerdegegnerin) betreffend die Einstellung von Arbeitnehmern ohne Beteiligung des Betriebsrats.
Wegen des zugrunde liegenden unstreitigen Sachverhalts, des streitigen Vorbringens der Beteiligten und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 01. September 2004 den Hauptantrag des Arbeitgebers zurückgewiesen und auf den Hilfsantrag die Zustimmung zur Einstellung der Arbeitnehmer A, B und C ersetzt und die Wideranträge des Betriebsrats zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Betriebsrats, mit der er die Zurückweisung des Zustimmungsersetzungsantrags und die Wideranträge weiterverfolgt. Wegen der für die Zulässigkeit der Beschwerde erheblichen Daten wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift vom 24. Mai 2005 (Bl. 127 d.A.) verwiesen.
Der Betriebsrat meint, dass sein Widerspruch gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG berechtigt sei. Die Chancen der im Betrieb Beschäftigten darauf, einen Regelarbeitsplatz zu bekommen, hätten sich durch die weiteren Einstellungen verringert. Der Betriebsrat ist der Auffassung, der Unterlassungsantrag sei nunmehr hinreichend bestimmt; die Arbeitgeberin könne daraus entnehmen, dass er sich an das gesetzliche Zustimmungsersetzungsverfahren, insbesondere an das Verfahren nach § 100 BetrVG halten müsse. Die Zulässigkeit des Feststellungsantrags beruhe darauf, dass der Arbeitgeberin in zukünftigen Verfahren der Einwand abgeschnitten werden solle, dass es sich um schwierige ungeklärte Rechtsfragen handele, so dass kein grober Verstoß vorliege. Für das weitere zweitinstanzliche Vorbringen des Betriebsrats wird auf die Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 03. Dezember 2003 verwiesen.
Nachdem beide Beteiligte das Verfahren hinsichtlich des Zustimmungsersetzungsantrags bezüglich der Arbeitnehmer A und B und hinsichtlich des hilfsweise gestellten Widerantrags bezüglich des Arbeitnehmers D für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren insoweit eingestellt worden.
Der Betriebsrat beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 01. September 2004 – 5 BV 8/04 – abzuändern und
- die Anträge der Arbeitgeberin zurückzuweisen;
- der Arbeitgeberin unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu EUR 10.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung aufzugeben, es zu unterlassen, ohne vorherig erteilte, als erteilt geltende oder gerichtlich ersetzte Zustimmung des Betriebsrats Einstellungen von Mitarbeitern durch Zuversetzungen aus anderen Betrieben endgültig vorzunehmen, falls nicht die Arbeitgeberin die für die Durchführung der Einstellungen als vorläufige personelle Maßnahme gem. § 100 BetrVG nach § 100 Abs. 2 BetrVG bestimmten Schritte vorgenommen hat;
- hilfsweise festzustellen, dass die Arbeitgeberin durch die Einstellung der Arbeitnehmer A, B und C das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt hat;
- hilfsweise festzustellen, dass die Arbeitgeberin zukünftig nicht berechtigt ist, Einstellungen endgültig durchzuführen, ohne vorherig erteilte, als erteilt geltende oder gerichtlich ersetzte Zustimmung des Betriebsrats vorliegen zu haben, sofern nicht die Arbeitgeberin die für die Durchführung dieser Einstellung als vorläufige personelle Maßnahme nach § 100 Abs. 2 BetrVG bestimmten Schritte vorgenommen hat.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, den Betriebsrat hinsichtlich der Einstellung des Arbeitnehmers C hinreichend unterrichtet zu haben. Da der Arbeitnehmer C unbezahlt beurlaubt gewesen sei, habe man keine Informationen hinsichtlich der Tätigkeit erteilen können. Die Arbeitgeberin ist weiter der Auffassung, der Unterlassungsantrag sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Der Arbeitgeberin sei allein die Verletzung der Pflicht, beim Arbeitsgericht eine Entscheidung über...