Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an einen Wahlvorschlag der Arbeitnehmer zur Betriebsratswahl

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach § 14 Absatz 4 BetrVG muss ein Wahlvorschlag der Arbeitnehmer von einer bestimmten Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer unterzeichnet sein. Befinden sich die Bewerberliste und die Stützunterschriften auf mehreren Blättern, muss eindeutig sein erkennbar sein, dass diese eine einheitliche Urkunde bilden. Dies kann sich nicht nur aus einer körperlich festen Verbindung der Blätter ergeben, sondern auch aus sonstigen, den Schriftstücken anhaftenden Merkmalen, z.B. der Wiedergabe des Kennworts auf den einzelnen Blättern.

2. Es ist zulässig, die Vorschlagsliste zu vervielfältigen (fotokopieren) und auf mehreren Wahlvorschlagsexemplaren Stützunterschriften zu sammeln, sofern diese sämtliche Bewerber inhaltlich übereinstimmend aufführen.

 

Normenkette

BetrVG § 14 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 19.04.2018; Aktenzeichen 7 BVGa 236/18)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 2018 - 7 BVGa 236/18 - abgeändert:

Dem Beteiligten zu 4 wird aufgegeben, die Vorschlagsliste mit den Kennwort "C" zu der mit Wahlausschreiben vom 29.03.2018 eingeleiteten und vom 14. - 18.05.2018 im Betrieb der Beteiligten zu 5 stattfindenden Betriebsratswahl zuzulassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Zulassung einer Vorschlagsliste zur Betriebsratswahl.

Die Beteiligte zu 5 (Arbeitgeber) erbringt am A Flughafen Luftsicherheitsdienstleistungen und beschäftigt dort etwa 1400 Arbeitnehmer. Für die vom 14.-18. Mai 2018 stattfindende Betriebsratswahl ist ein Wahlvorstand (Beteiligter zu 4) gebildet. Die Antragsteller zu 1-3 sind Mitglieder der Vorschlagsliste "C".

Auf dem Original der Vorschlagsliste trugen sich insgesamt 13 Bewerber/innen für den Betriebsrat unter Nennung von Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung im Betrieb und Geschlecht in bezifferter Reihenfolge ein und erklärten durch Unterschrift ihre Zustimmung zur Aufnahme in die Liste; insoweit wird auf Bl. 14 der Akten Bezug genommen. Sodann wurden 13 Kopien des Originals gefertigt und jeweils mit einer Liste zur Sammlung von Stützunterschriften versehen, die oben mit dem Kennwort "C" überschrieben ist und sodann so genannte Stützunterschriften geordnet nach Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung im Betrieb und Abteilung gesammelt wurden. In Spalte 1 hat der jeweilige Unterstützer seine Unterschrift zu leisten. Die Kopien 2,4, 6,8, 9,10, 11,12 und 13 wurden am 9. April 2018 um 13:30 Uhr beim Wahlvorstand in einer Klarsichthülle eingereicht, nicht dagegen die Kopien 1, 3, 5 und 7, die keine Unterschriften von Unterstützern enthielten.

Mit E-Mail vom 10. April 2018 unterrichtete der Wahlvorstand die Listenvertreterin (Antragstellerin zu 1) über Zweifel an der Gültigkeit der von ihr eingereichten Vorschlagsliste; insoweit wird auf Bl. 45 der Akten Bezug genommen. Unter dem 11. April 2018 (Bl. 47, 48 der Akten) wies diese den Wahlvorstand darauf hin, dass die Vorschlagsliste gültig sei und forderte ihn auf, die Liste für gültig zu erklären. Daraufhin teilte der Wahlvorstand mit Schreiben vom 12. April 2018 hiermit, dass die von ihr eingereichte Vorschlagsliste an einem unheilbaren Mangel leide und daher ungültig sei (Bl. 49-62 der Akten).

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss vom 19. April 2018 unter I. (Bl. 75-76 R der Akten) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Es sei nicht geklärt, ob die verschiedenen Exemplare jeweils bloße Vervielfältigungen des Originalwahlvorschlags sein können, oder ob es sich um Originale handeln müsse. Vor diesem Hintergrund könne die Entscheidung des Wahlvorstands nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig angesehen werden.

Dieser Beschluss wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am 20. April 2018 zugestellt, die dagegen am 23. April 2018, die Beschwerdebegründung enthaltend, Beschwerde eingelegt hat.

Die Antragsteller sind der Auffassung, das Arbeitsgericht habe die vom Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 25. Mai 2005 aufgestellten Anforderungen an die Verbindung bzw. inhaltliche Aufeinanderbezogenheit von Wahlvorschlag und Stützunterschriften nicht hinreichend berücksichtigt. Hier sei unstreitig jede Kopie der Vorschlagsliste mit der Liste der Unterstützer untrennbar zusammengeheftet worden. Darüber hinaus sei auf der Liste der Unterstützer oben das Kennwort der Liste genannt. Nicht erforderlich sei, dass mehrere Originale einer Vorschlagsliste mit den Listen der Unterstützern verbunden seien.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 2018 -7 BVGa 236/18 - abzuändern und

dem Beteiligten zu 4 im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, zu der mit Wahlausschrei...

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