Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Verfügung. Korrektur. Wahl. Betriebsrat. Vorschlagsliste. Gültigkeit. Verbindung. Bewerberliste. Stützunterschrift. Unterschriftenliste

 

Leitsatz (amtlich)

Korrigierender Eingriff in ein laufendes Betriebsratswahlverfahren im Wege der einstweiligen Verfügung, wenn der Wahlvorstand zu Unrecht eine Vorschlagsliste für ungültig erklärt hat.

 

Normenkette

BetrVG § 14 Abs. 4; WO 2001 § 8; ArbGG § 85 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Beschluss vom 28.02.2006; Aktenzeichen 2 BV 3/06)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 22) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 28.02.2006 – 2 BVGa 3/06 – abgeändert.

Dem Wahlvorstand wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, zu der mit Wahlausschreiben vom 31.01.2006 eingeleiteten Betriebsratswahl am 15.03.2006 im Betrieb der Arbeitgeberin die Vorschlagsliste ,,Zukunft P1xxxxxxxxx" zuzulassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Zulassung einer Vorschlagsliste zur bevorstehenden Betriebsratswahl.

Die antragstellenden Beteiligten zu 1) bis 22) sind Arbeitnehmer im Betrieb der Arbeitgeberin, einem Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie mit 629 Beschäftigten, bei dem im Schichtbetrieb gearbeitet wird, beginnend morgens um 6.00 Uhr.

Zu der am 15.03.2006 anstehenden Betriebsratswahl konnten bis zum 14.02.2006 um 14.00 Uhr beim Wahlvorstand Vorschlagslisten eingereicht werden. Die Beteiligten zu 1) bis 22) ließen sich als Bewerber in eine Vorschlagsliste „Zukunft P1xxxxxxxxx” aufnehmen. Diese ist mit folgender Überschrift versehen:

Vorschlagsliste

Betriebsratswahlen 2006

D9xx A5xxxxxxxx P1xxxxxxxxx L2xxxxx und B4xxxxx GmbH

Listenvorschlag: 1

Listenführer: D1xxxx S2xxxxx

Kennwort: Zukunft P1xxxxxxxxx

Daneben existieren dreizehn Listen, die wie folgt überschrieben sind:

Unterschriftenliste „Stützunterschriften”)

Betriebsratswahlen 2006

D9xx A5xxxxxxxx P1xxxxxxxxx L2xxxxx und B4xxxxx GmbH

Listenvorschlag: 1

Listenführer: D1xxxx S2xxxxx

Kennwort: Zukunft P1xxxxxxxxx

In diesen Listen befinden sich zwischen zwei und zwanzig ausgefüllte Zeilen, aufgeteilt nach Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung, Abteilung und Unterschrift sowie teilweise mit fortlaufender Nummerierung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf die mit Antragsschriftsatz vom 22.02.2006 eingereichten Kopien (Bl. 39 ff. d.A.).

Zu der Erstellung dieser Listen kam es wie folgt: Verschiedene Wahlbewerber gingen mit kopierten Exemplaren der Unterschriftenliste durch den Betrieb, um Stützunterschriften zu sammeln. Dabei legten sie potenziellen Unterstützern jeweils Kopien der Vorschlagsliste (möglicherweise in einem Fall auch das Original) und eine Unterschriftenliste vor, auf der diese unterzeichneten. Anschließend wurden die Originalvorschlagsliste und die Unterschriftenlisten verbunden (dreifach getackert und mit Tesastreifen gesichert) und am Nachmittag des 13.02.2006 spätestens gegen 14.20 Uhr an den Wahlvorstandsvorsitzenden N3xxxxx übergeben.

Am 14.02.2006 gegen 13.00 Uhr trat der fünfköpfige Wahlvorstand zusammen und erklärte die Vorschlagsliste „Zukunft P1xxxxxxxxx” für ungültig; dies wurde dem Listenführer um 13.45 Uhr mitgeteilt.

Eine zweite gegen 13.40 Uhr eingegangene Vorschlagsliste wurde ebenfalls für ungültig erklärt, sodass nur eine kurz vor 14.00 Uhr eingereichte Liste zur Wahl zugelassen wurde.

Im Falle der Vorschlagsliste „Zukunft P1xxxxxxxxx” führte der Wahlvorstand in einem an den Listenvertreter gerichteten Schreiben vom 14.02.2006 unter anderem aus:

„Der Wahlvorstand hat festgestellt, dass die Vorschlagsliste unheilbar ungültig ist (§ 8 Abs. 1 WO).

Die Vorschlagsliste ist, wie bereits mündlich mitgeteilt, unheilbar ungültig, weil die Vorschlags- und die Unterschriftenliste nicht als einheitliche zusammenhängende Urkunde verbunden sind.”

In einem weiteren Schreiben des Wahlvorstands vom 17.02.2006 heißt es u.a.

„Eine intensive Erörterung der Sach- und Rechtslage hat ergeben, dass es bei der Zurückweisung Ihrer Liste verbleiben muss. Tatsache ist, dass Sie anders als nach den Wahlvorschriften erforderlich Ihre Vorschlagsliste nicht in einer einheitlichen Urkunde abgegeben haben. Auf die dazu ergangene Rechtsprechung erlauben wir uns zu verweisen. Auch wenn wir Ihnen keinesfalls unterstellen, dass an der Liste manipuliert werden sollte, reicht die bloße theoretische Manipulationsmöglichkeit aus, dass eine Liste abgelehnt werden muss. Es liegt keine einheitliche Urkunde vor.

Darüber hinaus hat der Wahlvorstand zur Kenntnis nehmen müssen, dass auch das Zustandekommen Ihrer Liste nicht den Wahlvorschriften entsprechend geschah. Zum Zeitpunkt, als die Stützunterschriften gesammelt wurden, war keine feste Verbindung zwischen der Vorschlagsliste und der Unterstützungsliste vorhanden. Diese sind erst nachher zusammengeführt worden. Dieser Vorgang ist ebenfalls unzulässig und führt zur Nichtigkeit eines Vorschlags.”

D...

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