rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Verfügung. Betriebsratswahl. Abbruch
Leitsatz (amtlich)
Kein Eingriff in laufende Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung im Rahmen des Schwellenwertes von 20 / 21 wahlberechtigten Arbeitnehmern, weil fehlende Wahlberechtigung wegen Eigenschaft einer Mitarbeiterin als leitende Angestellte oder freie Mitarbeiterin nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden konnte.
Normenkette
ZPO §§ 935, 940; BetrVG §§ 8-9, 5 Abs. 3; BGB 611; ArbGG § 85 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 24.05.2005; Aktenzeichen 15 BVGa 702/05) |
Tenor
Die als sofortige Beschwerde anzusehende Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2005 – 15 BVGa 702/05 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin (im Folgenden Arbeitgeberin) begehrt im Wege des Eilverfahrens den Erlass von Anordnungen sowie Feststellungen im Zusammenhang mit der Durchführung einer für den 25. Mai 2005 vorgesehenen Betriebsratswahl, hilfsweise deren Aussetzung bzw. Abbruch.
Die Arbeitgeberin ist eine in K ansässige Gesellschaft des L. Der Antragsgegner ist der dreiköpfige Wahlvorstand, der nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichtes Darmstadt vom 24. Februar 2005 (Aktenzeichen 11 BV 11/04) zur Durchführung einer Betriebsratswahl bei der Arbeitgeberin bestellt worden ist.
Der Wahlvorstand erließ am 9. Mai 2005 das Wahlausschreiben für die Betriebsratswahl, wonach der am 25. Mai 2005 zu wählende Betriebsrat aus drei Mitgliedern zu bestehen hat (Bl. 16 ff. d. A.). Auf der Liste der Wahlberechtigten vom 9. Mai 2005 (Bl. 18 d. A.) sind insgesamt 24 Personen aufgeführt. Die darunter befindlichen Mitarbeiter/innen E, D, E sowie G erhoben jeweils mit Schreiben vom 11. Mai 2005 Einspruch gegen die Wählerliste mit der Begründung, darauf befänden sich Namen von Personen, die nicht zum Kreis der wahlberechtigten Mitarbeiter gehörten. Diese Einsprüche wurden vom Wahlvorstand mit Schreiben vom 18. Mai 2005 ohne weitergehende Begründung zurückgewiesen. Ein Schreiben der Arbeitgeberin vom 11. Mai 2005 (Bl. 48 ff. d. A.), in dem diese auf die nach ihrer Ansicht offensichtlichen Unrichtigkeiten der Wählerliste hinwies, blieb seitens des Wahlvorstandes unbeantwortet.
Die Arbeitgeberin ist der Auffassung gewesen, das Wahlverfahren sei mit erheblichen Mängeln behaftet, so dass die unmittelbare Gefahr bestehe, dass in ihrem Betrieb am 25. Mai 2005 eine nichtige, in jedem Fall aber eine anfechtbare Betriebsratswahl stattfinde. Sie hat behauptet, auf der Wählerliste seien drei Personen aufgeführt, die dem Kreis der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 BetrVG zuzuordnen seien, nämlich der kaufmännischer Leiter D, die Leiterin Business Development und Marketing E sowie der Leiter Global Customer Services and Sales E. Diese bildeten zusammen mit dem Geschäftsführer der Arbeitgeberin das Managementteam des Unternehmens. Alle drei genannten Personen verfügten über entscheidende Personal- und Ergebnisverantwortlichkeit. Auf die eidesstattlichen Versicherungen der genannten Mitarbeiter/in wird verwiesen (BI. 23 ff. d. A.).
Die Arbeitgeberin hat weiter behauptet, die auf der Liste befindlichen Personen E, S und D hätten keinen Arbeitsvertrag mit ihr. Sie hat gemeint, Herr E unterfalle nicht dem deutschen Betriebsverfassungsgesetz, da er lediglich konzernintern und vorübergehend entsandt worden sei, er globale Verantwortung für ihre Verkaufsaktivitäten habe und sowohl in E, als auch in C und H tätig sei. Frau S erbringe Leistungen als selbständige Unternehmerin; Frau D sei freie Mitarbeiterin.
Zudem, so die Arbeitgeberin weiter, sei das Wahlverfahren mit weiteren erheblichen formellen Mängeln behaftet. An Mitarbeiter, die vorübergehend nicht an ihrem Arbeitsplatz anwesend gewesen seien, sei eine Wählerliste versandt worden, die Anschriften und Geburtsdaten der dort erwähnten Personen enthalte. Außerdem habe der Wahlvorstand die Wahlunterlagen auf dem für alle Nutzer zugänglichen DV-System als Dateien im Programm Acrobat Reader in nicht schreibgeschützter Art und Weise und damit löschbar abgelegt, was zu gravierenden Beeinflussungen der Wahlvorschläge sowie des Wahlergebnisses führen könne.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
- anzuordnen, dass die zur Betriebsratswahl von dem Antragsgegner aufgestellte Wählerliste (Anlage ASt 2) unverzüglich, jedenfalls vor Durchführung der Betriebsratswahl am 25. Mai 2005 dahingehend geändert wird, dass die Personen Frau E, Herr E, Herr D, Frau S und Frau D in der Wählerliste nicht mehr aufgeführt werden;
- anzuordnen, dass das zur Betriebsratswahl veröffentlichte Wahlausschreiben von dem Antragsgegner dahingehend zu ändern ist, dass der zu wählende Betriebsrat aus einer Person besteht und dementsprechend die bisherigen Formulierungen des Antragsgegners zur Zusammensetzung des Betriebsrates zu beseitigen sind;
- festzustellen, dass durch die Versendung von Abdrucken der Wählerliste zur Betriebsratswahl durch den Antrags...