keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Versetzung, Aufhebung. Unterrichtung. Auslegung
Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch des Betriebsrats auf Aufhebung einer personellen Maßnahme nach § 101 Satz 1 BetrVG entfällt, wenn der Arbeitgeber eine denselben Arbeitnehmer betreffende neue personelle Maßnahme betriebsverfassungsrechtlich ordnungsgemäß durchführt. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer danach auf demselben Arbeitsplatz weiter beschäftigt wird. Einer zeitweiligen tatsächlichen Unterbrechung der Beschäftigung auf diesem Arbeitsplatz bedarf es nicht.
Unterrichtungen des Betriebsrats durch den Arbeitgeber nach §§ 99 Abs. 4, 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG sind nach den allgemeinen Regeln von § 133 BGB auszulegen. Ausschlaggebend ist nicht der buchstäbliche Sinn der Erklärung, sondern der für den Betriebsrat unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erkennbare wirkliche Wille des Arbeitgebers.
Normenkette
BetrVG §§ 99-101; BGB § 133
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Beschluss vom 09.05.2007; Aktenzeichen 9/6 BV 17/06) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 09. Mai 2007 – 9/6 BV 17/06 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung einer Versetzung.
Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin betreibt ein Logistikunternehmen. Sie beschäftigt in ihrem von A aus geleiteten Betrieb regelmäßig weit mehr als zwanzig Arbeitnehmer, die vom antragstellenden Betriebsrat repräsentiert werden. Im Jahr 2005 unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat über ihre Absicht, die Arbeitnehmerin B zum „Shiftleader PUD” zu befördern und von der Vergütungsgruppe TG 4 in die Vergütungsgruppe TG 5 höherzugruppieren. Da der Betriebsrat der Maßnahme widersprach, leitete die Arbeitgeberin das Verfahren Arbeitsgericht Darmstadt – 9 BV 6/05 – ein, in dem sie Anträge gemäß §§ 99 Abs. 4, 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG stellte. Parallel dazu führte sie die Maßnahme vorläufig durch. Das Arbeitsgericht erkannte mit Beschluss vom 21. Dezember 2005 nach dem Antrag gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG und wies den Antrag nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG zurück. Die Arbeitgeberin legte gegen den Beschluss kein Rechtsmittel ein. Auf die Beschwerde des Betriebsrats änderte die erkennende Kammer mit Beschluss vom 12. September 2006 – 4 TaBV 17/06 – den Beschluss des Arbeitsgerichts zum Teil ab und wies die Anträge der Arbeitgeberin insgesamt zurück, da der Betriebsrat der Versetzung zu Recht gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG aufgrund einer fehlenden innerbetrieblichen Ausschreibung widersprochen habe. Die Entscheidung wurde am 24. Dezember 2006 rechtskräftig.
Da die Arbeitgeberin Frau B durchgehend weiter als Shiftleader PUD beschäftigt hatte, leitete der Betriebsrat im Oktober 2006 das vorliegende Verfahren gemäß § 100 Satz 1 BetrVG ein. Die Arbeitgeberin schrieb die mit Frau B besetzte Shiftleaderstelle in der Zeit vom 24. Oktober bis zum 07. November 2006 innerbetrieblich aus. Die Arbeitgeberin unterrichtete den Betriebsrat mit Schreiben vom 05. Dezember 2006 unter Befügung der Stellenausschreibung über ihre Absicht, Frau B von der bisherigen Position „Shiftleader PUD” auf die neue Position „Shiftleader PUD” bei unveränderter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe TG 5 zu versetzen. In der Begründung verwies sie „auf das bisherige Zustimmungsersetzungsverfahren in Sachen B”. Der Betriebsrat widersprach der Maßnahme mit Schreiben vom 06. Dezember 2006. Die Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 ihre Absicht mit, die Maßnahme zum 15. Dezember 2006 vorläufig durchzuführen. Nachdem der Betriebsrat mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 die dringende Erforderlichkeit der Durchführung bestritten hatte, leitete die Arbeitgeberin am 20. Dezember 2006 beim Arbeitsgericht ein erneutes Verfahren gemäß §§ 99 Abs. 4, 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ein. In diesem Verfahren hat die erkennende Kammer mit einer bisher nicht rechtskräftigen Beschwerdeentscheidung vom 27. November 2007 – 4 TaBV 134/07 – dem Antrag gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG stattgegeben und den Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG zurückgewiesen.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 54 – 56 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beschäftigung von Frau B auf der Shiftleaderstelle sei aufgrund des zweiten Beteiligungsverfahrens rechtmäßig. In diesem liege die Erklärung der Arbeitgeberin, an der ersten Maßnahme nicht mehr festzuhalten. Eine tatsächliche Rückkehr von Frau B auf ihren alten Arbeitsplatz sei nicht erforderlich. Wegen der vollständigen Begründung wird auf die Ausführungen unter II. des angefochtenen Beschlusses (Bl. 57 – 59 d.A.) Bezug genommen.
Der Betriebsrat hat gegen den am 24. Mai 2007 zugestellten Beschluss am 05. Juni 2007 Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beant...