Verfahrensgang
Tenor
1) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Kassel vom 3. Mai 1977 – 1 BV 3/76 – abgeändert.
2) Der Antrag des Antragstellers wird abgewiesen.
Tatbestand
I.
Mit dem am 3. Mai 1977 verkündeten Beschluß (Bl. 58 ff der Akten) verpflichtete das Arbeitsgericht Kassel die Antragsgegnerin, die Beteiligten … in der Kostenstelle Nr. 1214 „Einkauf” in Kassel als „Sachbearbeiter im Einkauf” wieder zu beschäftigen. Gemäß § 543 Absatz 1 ZPO wird von der Darstellung des Sachverhalts abgesehen und insoweit auf den Beschluß vom 3. Mai 1977 verwiesen.
Die Antragsgegnerin greift den ihr am 16. Mai 1977 zugestellten Beschluß mit der am 26. Mai 1977 eingelegten Beschwerde an. Sie ist der Ansicht, das Begehren der Antragsteller könne nicht in einem Beschlußverfahren geltend gemacht werden, da es sich bei den Ansprüchen auf Beschäftigung als Sachbearbeiter im Einkauf um solche aus den Einzelarbeitsverhältnissen der Herren … handele. Von den genannten Beteiligten würden die Forderungen auf Beschäftigung in den erwähnten Stellungen auch bereits als Individualansprüche in den Prozessen unter den Aktenzeichen 1 Ca 154/77 und 1 Ca 155/77 beim Arbeitsgericht Kassel verfolgt.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluß des Arbeitsgerichts Kassel vom 3.5.1977 – Az.: 1 BV 3/76 aufzuheben und die Anträge der Beteiligten zu 2)–4) zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegner beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie führen aus, die Beschwerdeführerin habe gegenüber den Beteiligten … personell Maßnahmen im Sinne des § 99 Absatz 1 Satz 1 BetrVG durchgeführt, ohne daß die, Zustimmung des beteiligten Betriebsrates vorgelegen hätte. Gemäß § 101 BetrVG habe die Beschwerdeführerin die Versetzungen der beteiligten Angestellten aufzuheben.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Gegenstand des Streites der Beteiligten ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, die Herren … und … in einer bestimmten Weise bzw. mit bestimmten Arbeiten zu beschäftigen. Es geht also um Beschäftigungsansprüche der beteiligten Arbeitnehmer. Der Beschäftigungsanspruch ist ein privatrechtlicher, aus dem Arbeitsvertrag resultierender Anspruch gegen den Arbeitgeber, der die Verpflichtung beinhaltet, den Arbeitnehmer entsprechend der vereinbarten Tätigkeit zu beschäftigen (wie hier: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 3. Auflage, S. 533; s.a. BAG in AP Nr. 1 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht). Der Arbeitnehmer kann – wenn ihn der Arbeitgeber nicht beschäftigt – auf Erfüllung Klagen und u.U. auch eine einstweilige Verfügung zur Verwirklichung seines Beschäftigungsanspruchs erwirken (vgl. LAG Düsseldorf in DB 1976, 587).
Ein Streit über einen Beschäftigungsanspruch gehört mithin zu den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 2 ArbGG, die gemäß § 46 Absatz 1 ArbGG im Urteilsverfahren auszutragen sind. Es gelten hier die vom Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluß vom 9. Dezember 1975 – 1 ABR 7/75 – ausgesprochenen Grundsätze. Die Frage, ob die richtige Verfahrensart gewählt worden ist, muß in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen geprüft werden (vgl. BAG in AP Nr. 1 und Nr. 2 zu § 78 a BetrVG 1972). Der Umstand, daß unrichtigerweise die Beschäftigungsansprüche aus den Einzelarbeitsverhältnissen nicht im Urteils- sondern im Beschlußverfahren geltend gemacht worden sind, führte zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung, und zur Abweisung des Antrages als in der gewählten Verfahrensart unstatthaft, d.h. als unzulässig.
Eine Kostenentscheidung entfällt im Beschlußverfahren (§ 12 Absatz 5 ArbGG). Dies gilt auch für den Beschwerderechtszug (Dietz-Richardi, Kommentar zum BetrVG, 5. Auflage, S. 525, RZ 10 zu § 40). Die Kammer hat davon abgesehen, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da der Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 91 Absatz 3 Satz 1 ArbGG zukommt.
Fundstellen