keine Angaben zur Anfechtbarkeit
Entscheidungsstichwort (Thema)
Leitende Angestellte. Chefärztin. Chefarzt
Leitsatz (amtlich)
Die Chefärztin und Leiterin einer Fachklinik eines Krankenhaus mit 11 Mitarbeitern, davon ein Arzt mit hälftiger Wochenarbeitszeit, 20 Betten (= 11 % der Gesamtbettenzahl) und 7,5 % der Erlöse des Unternehmens ohne Aufgaben der Führungs- und Leitungsebene des Krankenhauses ist keine leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG.
Normenkette
BetrVG § 5 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Limburg a.d. Lahn (Beschluss vom 02.05.2007; Aktenzeichen 2 BV 14/06) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Limburg vom 02. Mai 2007 – 2 BV 14/06 – wird zurückgewiesen, soweit das Arbeitsgericht festgestellt hat, dass die Beteiligte zu 4) keine leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG ist.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Das Verfahren soll klären, ob die Beteiligte zu 4) als leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG anzusehen ist.
Die Beteiligte zu 2) betreibt mit etwa 660 bis 680 Arbeitnehmern eine Klinik. Diese besteht aus den Betriebsstätten Krankenhaus und Heilpädagogische Einrichtung. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist der amtierende Betriebsrat der Klinik. Die Beteiligte zu 4) ist dort als Chefärztin der Klinik für Stimm- und Spracherkennung tätig. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde von den Beteiligten zu 2) und 4) nicht vorgelegt.
Das Krankenhaus wird nach § 15 Abs. 2 der früheren Satzung (Entwurf 20.08.1997, Bl. 84 ff. d. A., entspricht § 14 Abs. 2 der Satzung vom 1. Nov. 2007) geleitet durch den ärztlichen Direktor, den Krankenpflegedirektor und den kaufmännischen Direktor. Nach dem durch Gesellschafterbeschluss vom 1. Nov. 2007 komplett neu gefassten Gesellschaftsvertrag (Bl. 270 ff. d. A.) hat die Beteiligte zu 2) keinen Aufsichtsrat mehr. Für die Geschäftsordnungen für die Betriebsstättenleitung ist nach § 11 Abs. 2 k) der Satzung nunmehr die Gesellschafterversammlung zuständig.
Die Betriebsstätte Krankenhaus hat 182 Betten. Davon hat die Klinik für Neurologie, die vom ärztlichen Direktor selbst geleitet wird, 125 Betten. Der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, die von der Beteiligten zu 3) geleitet wird, sind 37 Betten zugeordnet. In der Klinik für Stimm- und Spracherkennung sind 11 Mitarbeiter beschäftigt, neben der Chefärztin ein Arzt mit halber Stelle und weiteres Personal. Diese Klinik hat 20 Betten.
Im Klinikum bestand die vom Aufsichtsrat gemäß § 13 Abs. 3 e) der früheren Satzung erlassene Geschäftsordnung für die Betriebsstättenleitungen vom 9. März 1999 (GO), zu deren Inhalt auf Bl. 5 ff. d. A. verwiesen wird. Nach § 4 a Abs. 1 GO sind die Chefärzte unbeschadet der übergreifenden Verantwortung der Ärztlichen Direktoren für die selbständige medizinische Leitung der jeweiligen Fachklinik zuständig. Zu den ihnen unter Beachtung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit übertragenen Aufgaben wird auf § 4 a Abs. 1 GO Bezug genommen. Nach § 4 a Abs. 2 dieser Geschäftsordnung hat die Chefärztin bei der Besetzung von Stellen ein Vorschlagsrecht. Die Geschäftsführung ist an deren fachliche Beurteilung gebunden. Nach § 4 a Abs. 3 GO verfügt die Chefärztin aufgrund der ihr zugewiesenen Aufgaben über eine Richtlinienkompetenz und Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ihres Aufgabenbereichs. Mit Schreiben vom 24. Juni 2008 (Bl. 324 d. A.) hat der Geschäftsführer mitgeteilt, es trete eine neue Geschäftsordnung in Kraft, zu deren Inhalt auf Bl. 325 ff. d. A. verwiesen wird. In dieser ist der Geschäftsbereich der Chefärzte nicht mehr geregelt.
Der Betriebsrat hat gemeint, die Beteiligte zu 4) könne nicht als leitende Angestellte angesehen werden. Sie erfülle weder die Tatbestandmerkmale des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 noch der Nr. 3 BetrVG.
Der Betriebsrat hat, soweit für diesen Teilbeschluss von Interesse, beantragt, festzustellen, dass es sich bei der Beteiligten zu 4) nicht um eine leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG handele.
Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 2) ist der Auffassung gewesen, die Eigenschaft der Beteiligten zu 4) als leitende Angestellte ergäbe sich aus § 4 a der Geschäftsordnung der Betriebsstättenleitungen. Im Hinblick auf die ihr übertragene Verantwortung käme ihr eine herausragende Stellung zu. Das gelte für den medizinischen Bereich wie auch für die Qualitätssicherung und das Vorschlagsrecht bei der Besetzung von Stellen in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich. Die Beteiligte zu 4) prägte durch ihre Tätigkeit maßgeblich den Ruf der Klinik und trüge wesentlich zum wirtschaftlichen Gesamtergebnis bei. Ihre Entscheidungen träfe die Beteiligte zu 4) in ihrem Aufgabenbereich frei von Weisungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf die S...