Entscheidungsstichwort (Thema)
tarifliche Vergütung. Eingruppierung. Tätigkeitsbeispiel
Leitsatz (amtlich)
Eingruppierung nach BAT/LSV
Tätigkeitsbeispiel: Unterstützung von Führungskräften bei der Ausbildung
Normenkette
BAT/LSV
Verfahrensgang
ArbG Kassel (Urteil vom 18.07.1996; Aktenzeichen 4 Ca 293/96) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 18.07.1996, Aktenzeichen: 4 Ca 293/96 in seinen Ziffern 1. und 2. abgeändert und die Klage auf Kosten der Klagepartei abgewiesen.
Die Revision wird für die Klagepartei zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die richtige tarifliche Eingruppierung der Klägerin.
Die am 10. Oktober 1941 geborene Klägerin ist seit dem 01. Oktober 1972 bei der Beklagten als Teilzeitangestellte mit 22 Stunden pro Woche beschäftigt.
Bis zum 31. Dezember 1995 fand kraft beiderseitiger Tarifbindung der BAT Bund/Länder auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung; die Klägerin erhielt bis zu diesem Zeitpunkt Vergütung aus der Vergütungsgruppe V c BAT.
Seit dem 01. Januar 1996 richtet sich die Vergütung der Klägerin kraft beiderseitiger Tarifbindung nach der Anlage 1 zum Tarifvertrag vom 01. September 1993 zur Übernahme des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) für die Angestellten der Träger und Verbände der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV) (im folgenden: BAT/LSV); seit dem 01.01.1996 erhält die Klägerin Vergütung aus der der Vergütung V c BAT entsprechenden Vergütungsgruppe 6 BAT/LSV. Der Unterschiedsbetrag zur Vergütungsgruppe 7 BAT/LSV beträgt DM 150,00.
Von ihrer Qualifikation her ist die Klägerin Sozialversicherungsfachangestellte. Sie ist bei der Beklagten in der Funktion als Hilfssachbearbeiterin mit gehobenen Aufgaben in der Arbeitsgruppe 1 der Leistungsabteilung mit folgenden Aufgaben betraut:
Der Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte in Verbindung mit §§ 58 ff SGB V, der Bearbeitung bzw. Prüfung von Härtefällen nach den §§ 61, 62 SGB V sowie der Prüfung bzw. Bearbeitung und Geltendmachung von Ersatz-/Erstattungsansprüchen gemäß §§ 102 bis 113 SGB X. Die Leitung dieser Arbeitsgruppe obliegt einem Gruppenleiter, welchem üblicherweise ein stellvertretender Gruppenleiter, ein Sachbearbeiter des gehobenen Dienstes sowie die Hilfssachbearbeiter unterstehen.
Der Abteilungsleiter der Leistungsabteilung erstellte für den Arbeitsbereich der Klägerin unter dem 14. März 1996 eine Tätigkeitsdarstellung, in welcher folgende Arbeitsvorgänge nebst prozentualem Anteil an der Gesamtarbeitszeit testgehalten sind:
20 % |
Prüfung und Entscheidung von Anträgen auf Fahrtkosten und Sterbegeld |
25 % |
Bearbeitung bzw. Prüfung und Entscheidung von Härtefällen, Erstattung der Eigenanteile |
30 % |
Prüfung bzw. Bearbeitung und Geltendmachung von Ersatz-/Erstattungsansprüchen an andere Versicherungsträger und von anderen Versicherungsträgern |
15 % |
Durchführung der praktischen Aus- und Fortbildung am Arbeitsplatz, bezogen auf das gesamte Aufgabengebiet |
10 % |
Führung des Schriftverkehrs. |
Wegen des Inhalts dieser Tätigkeitsbeschreibung und der insoweit von dem Abteilungsleiter vorgenommenen Tätigkeitsbewertung wird auf Bl. 11 bis 13 R d. A. Bezug genommen.
Aus dem Personal- und Geschäftsverteilungsplan der Leistungsabteilung vom 01.03.1996 ergibt sich, daß zu den Aufgaben der Klägerin auch die Beteiligung an der betrieblichen Aus- und Fortbildung in Form der Durchführung der praktischen Aus- und Fortbildung am Arbeitsplatz gehört, eine Aufgabe, die in den anderen Arbeitsgruppen den jeweiligen stellvertretenden Gruppenleitern übertragen ist. Wegen -des Inhalts des Personal- und Geschäftsverteilungsplans wird auf Bl. 106 bis 151 d. A. Bezug genommen.
Ab der zweiten Hälfte 1994 wurden der Klägerin vermehrt Arbeitnehmer zur Einweisung in ihr – der Klägerin – Arbeitsgebiet der §§ 58 bis 62 SGB V und §§ 102 bis 113 SGB X zugewiesen; wegen der Einzelheiten derartiger Zuweisungen wird auf Bl. 222 bis 225 R d. A. Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 07. Januar 1996 hat die Klägerin Vergütung aus der Vergütungsgruppe 7 BAT/LSV geltend gemacht. Die Beklagte hat dieses Begehren mit Schreiben vom 03. April 1996 abgelehnt. Mit ihrer am 07. Mai 1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 20. Mai 1996 zugestellten Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Die Klägerin hat behauptet, die Durchführung von Aus- und Fortbildung mache einen Anteil von 15 % ihrer Gesamtarbeitszeit aus. Sie hat behauptet, sie vermittle im Rahmen der Aus- und Fortbildung Kenntnisse der gesetzlichen Bestimmungen, die notwendigen Kenntnisse von Urteilen, Kommentaren, Ausführungsbestimmungen, Übereinkommen und Abkommen. Darüber hinaus leite sie die Aus- und Fortzubildenden an und kontrolliere die Bearbeitung von Arbeitsvorgängen aus der täglichen Berufspraxis. Die Klägerin hat darüber hinaus behauptet, sie vermittle Kenntnisse, wie sie im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum ...