Entscheidungsstichwort (Thema)
Übergang nachvertraglicher Rechte und Pflichten auf Betriebsteilerwerber
Leitsatz (amtlich)
Unterlassungspflichten aus vertraglichen Wettbewerbsverboten i S der §§ 74 ff HGB gehen nicht gemäß § 613a BGB auf den Betriebserwerber über, wenn das Arbeitsverhältnis zum Veräußerer im Zeitpunkt des Übergangs bereits beendet war. Für eine entsprechende Anwendung des § 613a BGB ist in diesen Fällen kein Raum.
Normenkette
BGB § 613a; HGB § 74 ff.
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Urteil vom 03.02.1993; Aktenzeichen 5 Ga 1/93) |
Tenor
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 03. Februar 1993 – 5 Ga 1/93 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nach Betriebsteilübergang.
Der Verfügungsbeklagte war als Entwicklungs- und Anwendungstechniker bei der Fa. L. S. G. im Bereich Herstellung und Vertrieb chemischer und galvanotechnischer Systeme zur Oberflächenbehandlung beschäftigt und dort zuletzt insbesondere als technischer Berater für Kunden im F. O. eingesetzt. Zwischen den Parteien dieses Arbeitsvertrages war ein nachvertragliches Wettbewerbs verbot vereinbart, wegen dessen Inhalt im einzelnen auf die zu den Akten gereichte Kopie der Vereinbarung vom 05. Juli 1989 (Blatt 8 d. A.) verwiesen wird. Mit Schreiben von 28. August 1992 kündigte die Fa. L. S. G. das Arbeitsverhältnis mit dem Verfügungsbeklagten aus betriebsbedingten Gründen zum 31. Dezember 1992 und kündigte Zahlung einer Abfindung in Höhe von 10.000,– DM im Dezember 1992 an. Am 31. Dezember 1992 unterzeichnete der Verfügungsbeklagte eine „Ausgleichsquittung”, in der es heißt:
- Ich anerkenne, daß das Arbeitsverhältnis wirksam beendet worden ist.
- Die Vertragsparteien erklären gegenseitig, aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung zum 31. Dezember 1992 keinerlei Ansprüche – gleichgültig welcher Art – mehr zu haben. Die geleisteten Arbeiten sind ordnungsgemäß abgegolten.
Mit Wirkung zum 01. Januar 1993 hat die Verfügungsklägerin den Geschäftsbereich der Fa. L. S. G. in dem der Verfügungsbeklagte bis 31. Dezember 1992 eingesetzt war, von dieser durch Rechtsgeschäft übernommen. Die Verfügungsklägerin steht auf dem Gebiet der chemisch/galvanotechnischen Oberflächenbehandlung im Wettbewerb mit den Firmen I. C. P. i. T. und K. G. die von einem früheren Mitarbeiter der Fa. L. S. G., Herrn K. gegründet worden sind und betrieben werden.
Das Arbeitsgericht hat den auf Erlaß einer Unterlassungsverfügung zur Verhinderung jeglichen Wettbewerbs des Verfügungsbeklagten zielenden Antrag der Verfügungsklägerin zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, Wettbewerbshandlungen seitens des Verfügungsbeklagten seien nicht glaubhaft gemacht. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der dort gestellten Anträge sowie der Erwägungen des Arbeitsgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 15. Februar 1993 zugestellte Urteil richtet sich die am 03. März 1993 eingelegte und am 22. März 1993 begründete Berufung der Verfügungsklägerin.
Die Verfügungsklägerin vertieft mit Rechtsausführungen ihr Vorbringen zur Frage der Weitergeltung von Unterlassungspflichten aus dem mit der L. S. G. vereinbarten Wettbewerbsverbot und trägt darüber hinaus vor, der Verfügungsbeklagte habe wiederholt, und dies auch gegenüber dem Betriebsrat von L. S. geäußert, er werde sich auch gegenüber der Verfügungsklägerin an das Wettbewerbsverbot halten.
Die Verfügungsklägerin wiederholt ihre Behauptung, der Verfügungsbeklagte vertreibe – gleichgültig, ob als Arbeitnehmer, Berater, Vertreter oder im Rahmen einer Geschäftsbeteiligung – für die von Herrn K. gegründeten Firmen Konkurrenzprodukte und zwar insbesondere im o. Raum, der auch für die Umsätze der Verfügungsklägerin von erheblicher Bedeutung sei. Dies zeige nicht nur, das bereits erstinstanzlich vorgelegte Fax vom 06. Januar 1993, vielmehr hätten zwischenzeitlich eine Vielzahl von Kunden bestätigt, daß sie von dem Verfügungsbeklagten zum Zwecke der Abgabe von Konkurrenzangeboten angeschrieben und zum Teil auch besucht worden seien. Teilweise seien bereits Probeaufträge erteilt worden und der Kunde V. habe bereits eine seiner Anlagen auf die Konkurrenzprodukte der Fa. K. G. umgestellt. Der Verfügungsbeklagte sei also auch im deutschen Absatzgebiet bereits zum Nachteil der Verfügungsklägerin tätig.
Die Verfügungsklägerin meint schließlich, der Verfügungsbeklagte verstoße auch gegen seine Verpflichtung, vertrauliche Informationen sowie Kundenanschriften nach Ende des Arbeitsverhältnisses vertraulich zu behandeln, da er jedenfalls zwei ihrer Kunden zusammen mit Herrn K. besucht, also an diesen entsprechende Informationen weitergegeben habe.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
das urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 03. Februar 1993 – Aktenzeichen 5 Ga 1/93 – aufzuheben und wie folgt zu erkennen:
- Der Verfügungsbeklagte hat...