keine Angaben zur Anfechtbarkeit
Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderzahlung. Provision, jährliche Befristung. Teilurteil. Stufenklage
Leitsatz (amtlich)
Zur Unzulässigkeit einer Provisionsregelung, die jeweils für ein Jahr befristet war, deren Neufestsetzung im freien Ermessen der Arbeitgeberin stand und die mehr als 25 % der Jahresbezüge ausgemacht hat.
Normenkette
BGB § 308 Nr. 4
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 02.08.2007; Aktenzeichen 11 Ca 7646/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 02.08.2007, Az. 11 Ca 7646/06 teilweise abgeändert.
- Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Schlusszeugnis zu erteilen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.546,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über alle E, die mit ihr von Kunden im Branchenbereich des Klägers „A” seit dem 01.04.2005 bis zum 01.11.2006 abgeschlossen oder verlängert wurden aufgegliedert nach Kunden (Name/Firma), Zeitpunkt des Auftragseingangs bzw. der Wartungsverlängerung, Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsverlängerung, jeweiliges Leistungsentgelt (ohne Mehrwertsteuer) sowie gewährte Skonti und Nachlässe und die Begründung dafür.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers, soweit es die Anträge zu I, III und IV betrifft, zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss-Urteil vorbehalten.
Die Revision wird für die Beklagte im Hinblick auf Ziffer 3 des Urteils zugelassen, im Übrigen wird sie weder für die Beklagte noch den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung von Provisionen sowie um die Erteilung eines Zeugnisses.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte (im Folgenden Beklagte) ist das Deutsche Vertriebsunternehmen einer weltweiten Konzernobergesellschaft, die sich mit der Vermarktung von Softwareprodukten befasst. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete auf Grund Eigenkündigung des Klägers am 28.02.2007.
Der Kläger und Berufungskläger (in folgendem Kläger) war bei der Beklagten und Berufungsbeklagten (in folgendem Beklagte) seit dem 01.09.2001 als Vertriebsrepresentant tätig. Sein Grundgehalt belief sich zuletzt auf 6.583,00 EUR monatlich, hinzu kam eine B im Wert von 1.022,58 EUR. Auf den Inhalt des zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages (Anlage K 1 – Blatt 8 der beigezogenen Akte 11 Ca 5430/05 des Arbeitsgerichts Frankfurt – im folgenden Vorverfahren – Übersetzung Anlage K 3 Bl. 185 d. A.) wird Bezug genommen.
Die Provisionsansprüche des Klägers sollten sich nach einem jährlich für das jeweilige Geschäftsjahr festzulegenden Provisionsplan richten, dessen Struktur und Höhe im Ermessen der Beklagten stand.
Der Kläger war im Bereich „C” tätig. In diesem Bereich vermittelte der Kläger den Abschluss von Geschäften über Lizenzen, Wartung und E sowie über Dienstleistungen. Die Provision des Kläger errechnete sich aus dem jeweils gültigen Provisionsplan. Nachdem der Kläger die zunächst vereinbarten Provisionspläne akzeptierte, kam es zu Differenzen zwischen den Parteien über den Provisionsplan für das Geschäftsjahr 2004/2005, wobei das Geschäftsjahr jeweils vom 01.04. eines Jahres bis zum 31.03. des Folgejahres festgelegt war. Der Kläger war Mitglied des im Jahr 2005 neu gebildeten Betriebsrates. Die Amtszeit des Betriebsrates begann am 14.03.2005. Streitig ist zwischen den Parteien, ob der im Betrieb gebildete Betriebsrat beim Abschluss der folgenden Provisionsvereinbarungen ordnungsgemäß beteiligt wurde.
Im Provisionsplan 2004/2005 wurde als Berechnungsbasis für eine mögliche Provision nicht mehr die Umsätze auf Euro-Basis, sondern auf Dollar-Basis festgelegt. Ferner entfiel die Verprovisionierung von En und En. Die Beklagte berechnete die Provision des Klägers für das Geschäftsjahr 2004/2005 auf 85.939,00 EUR brutto, die auch an den Kläger ausgezahlt wurden.
Mit seiner am 23.06.2005 beim Arbeitsgericht Frankfurt eingegangenen und der Beklagten am 27.06.2005 zugestellten Klage begehrte der Kläger gegenüber der Beklagten die Erteilung von Auskünften über alle Geschäfte, die im Zuständigkeitsbereich des Klägers im Zeitraum vom 01.04.2004 bis 31.03.2005 abgeschlossen wurden, im Zuge einer Klageerweiterung, die am 19.12.2005 bei Gericht einging erweiterte er den Auskunftsanspruch auf den Zeitraum vom 01.09.2001 bis 31.03.2005. Auf die entsprechende Klage und Klageerweiterung (Schriftsatz vom 15.12.2005 / Blatt 240 der Akte 11 Ca 5430/05 – im folgenden Vorverfahren) wird Bezug genommen. Das Verfahren endete durch Vergleichsabschluss vom 12.01.2006. Auf den Inhalt des Vergleichs (Blatt 316 des Vorverfahrens) wird Bezug genommen. Nach Ziffer 1 des Vergleichs verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über alle Geschäfte, die von dem Kläger in dem Zeitraum vom 01.09.2001 bis 31.03.2005 in den jeweils ihm zuzuordnenden Gebiete...