Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit einer mit einem betriebsverfassungsrechtlich nicht existenten "Gesamtbetriebsrat" geschlossenen Versorgungsordnung
Leitsatz (redaktionell)
Wurden in verschiedenen Direktionen, Filialdirektionen und Landesdirektionen einer Versicherungsgruppe Betriebsräte gebildet und habe diese Betriebsräte als "GBR" genanntes Verhandlungsgremium an der Vereinbarung einer Versorgungsordnung mitgewirkt, so ist diese unwirksam, da das "GBR" genannte Verhandlungsgremium nicht mit dem Gesamtbetriebsrat des Betriebsverfassungsgesetzes gleichgesetzt werden kann, sondern betriebsverfassungsrechtlich nicht relevant ist. Auf eine solche Betriebsvereinbarung können daher Versorgungsansprüche nicht gestützt werden.
Orientierungssatz
Ablösung von Regelungen der betrieblichen Altersversorgung, die ihre Grundlage in einer unwirksamen Regelung haben (hier Betriebsvereinbarung abgeschlossen mit einem betriebsverfassungsrechtlich nicht existenten Gremium).
Normenkette
BetrAVG § 1
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 27.05.2009; Aktenzeichen 9/10 Ca 6285/08) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27.05.2009 - 9/10 Ca 6285/08 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung.
Der ... 1941 geborene Kläger war vom 01.Juli 1976 bis zum 31. März 2003 bei der Beklagten beschäftigt.
Mit Schreiben vom Oktober 1977 hatte die Beklagte dem Kläger unter anderem erklärt:
...
Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir Sie in unser Versorgungswerk aufgenommen haben. Über die Leistungen dieser Einrichtung informiert sie die beigefügte Versorgungsordnung.
Die anrechenbaren Dienstjahre im Sinne des Art. 3 der Versorgungsordnung zählen ab:
1. Juli 1976.
...
Zum damaligen Zeitpunkt galt die "Versorgungsordnung" "A" Lebensversicherungs AG Direktion für Deutschland, Fassung 1976" (im Folgenden VO 1976), die unter anderem folgende Regelung enthält:
Höhe der Versorgungsleistungen
Artikel 6
Die Höhe der Renten hängt von der Anzahl der anrechenbaren Dienstjahre sowie von der anrechenbaren Besoldung ab. Dabei werden Teile der anrechenbaren Besoldung unterschiedlich berücksichtigt, wenn sie einerseits das im Gehaltstarifvertrag festgelegte Monatsgehalt in der Endstufe der Gehaltsgruppe VII, nachstehend Tarifgrenze VII genannt, oder andererseits die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten, nachstehend Beitragsbemessungsgrenze genannt, übersteigen. Als Grenzen gelten jeweils die Beträge, die im Monat Januar des Jahres maßgebend sind, in dem der Versorgungsfall eintritt bzw. eingetreten ist.
a) Altersrente
Die Höhe der monatlichen Altersrente beträgt für jedes anrechenbare Dienstjahr
- 0,7 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 25 % des Teils der anrechenbaren Besoldung, der weder die Tarifgrenze VII noch die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, plus
- 0,5 % des Teils der anrechenbaren Besoldung, der die Tarifgrenze VII, jedoch nicht die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, plus
- 1,5 der anrechenbaren Besoldung, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.
..."
Im Jahr 1977 unterzeichnete der "Gesamtbetriebsrat" und die "Geschäftsleitung eine undatierte "gemeinsame Erklärung zur Änderung der betrieblichen Versorgung der Gesellschaften der deutschen B Versicherungsgruppe" (im Folgenden: Gemeinsame Erklärung). Wegen des Inhaltes dieser Gemeinsamen Erklärung wird auf den Tatbestand des Urteils des Bundesarbeitsgerichtes vom 17. April 2012, AZ.: 3 AZR 400/10, Bl. 219, 220 d. A., verwiesen.
Mit Schreiben vom 28. Mai 1991 wies die Personalabteilung der B Versicherungen alle Mitarbeiter, die eine Versorgungszusage nach der VO 1976 erhalten hatten, auf folgendes hin:
"... Die für die Höhe der Versorgungsleistungen maßgebliche Tarifgrenze gemäß Art. 6 der Versorgungsordnung 1976 bemisst sich nunmehr seit der ab 01.01.1998 gültigen Neuordnung der Tarifgruppen in der Tarifgruppe VIII.
Dementsprechend heißt es mit Wirkung ab 01.01.1991 in Artikel 6 der Versorgungsordnung 1976 bei im Übrigen unverändertem Inhalt an Stelle von Gehaltsgruppe VII Gehaltsgruppe VIII und an Stelle der Tarifgrenze VII Tarifgrenze VIII."
Am 30. Juni 1993 schlossen die "Gesellschaften der B Versicherungen Deutschland" und der "Gesamtbetriebsrat der B Versicherungen Deutschland" die "Betriebsvereinbarung zur Änderung der Versorgungsordnung1976" (im Folgenden: GBV 1993) ab. In dieser heißt es u.a.:
"1. Anrechenbare Besoldung Artikel 4 erhält folgende Fassung:
Grundlage für die Berechnung von Versorgungsleistung nach Artikel 5 ist die im Januar 1993 bei Vollzeitbeschäftigten maßgebliche anrechenbare Besoldung ...
Die anrechenbare Besoldung wird bei Tarifsteigerungen jeweils zum 01.01. des Folgejahres um die Hälfte des Steigerungsprozentsatzes angepasst.
Bei Höhergru...