rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Betrieblicher Geltungsbereich der Bau-Tarifverträge
Leitsatz (amtlich)
Werden Risse etc. in Becken und Behältern aus Beton oder Metall durch Polyestermatten und Kunstharz gegen Auslaufen von Flüssigkeiten abgedichtet, handelt es sich weder um Dämmarbeiten in Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn V Nr. 8 noch um baugewerbliche Arbeiten in Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV-Bau an Bauwerken.
Normenkette
TVG § 5 Abs. 4, § 4 Abs. 1-2; VTV-Bau § 1 Abs. 1 Abschn. II Abschn. V Nr. 8
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 13.12.1989; Aktenzeichen 6 Ca 856/89) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 13. Dezember 1989 6 Ca 856/89 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte auf Erteilung von Auskünften für die Zeit von September 1988 bis Februar 1989 und für den Fall der nicht fristgerechten Erteilung auf Zahlung einer Entschädigung von 7.200,– DM.
Die Klägerin ist nach näherer tariflicher Maßgabe als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien die Einzugsstelle der baugewerblichen Arbeitgeber im bisherigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Im Klagezeitraum waren alle baugewerblichen Arbeitgeber verpflichtet, der Klägerin nach einem tarifvertraglich im einzelnen näher geregelten Verfahren mitzuteilen, wieviele Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, sie beschäftigten, deren Bruttolohnsumme und die auf diese entfallenden Beiträge. Diese Verpflichtung richtete sich nach §§ 27 und 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986, ab 1. Januar 1989 in der Fassung vom 6. Januar 1989. Dieser Tarifvertrag war für allgemeinverbindlich erklärt. Die Arbeitnehmer der Beklagten sind bei der zuständigen AOK als Kunststoffverarbeiter gemeldet (Bl. 58 d.A.). Der Betrieb der Beklagten ist als Bauunternehmen für Hoch- und Tiefbau und die Durchführung von Innenausbauten sowohl im Handelsregister des Amtsgerichts … eingetragen (einfacher Handelsregisterauszug zu HR B 1444) als auch als Gewerbe bei der Stadt … (Bl. 50 und 51 d.A.) angemeldet.
Die Klägerin hat behauptet, der Betrieb der Beklagten habe sich in den Kalenderjahren 1988 und 1989 arbeitszeitlich gesehen Überwiegend mit der Reinigung von erdverbundenen industriellen Becken und Behältern, wie z.B. Auffangwannen, durch Dampfdruck- und Sandstrahlreinigung sowie dem anschließenden Ausbessern von Rissen durch Beschichtung mit Kunststoffen und Verlegung von Polyestermatten befaßt. Sie hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
- dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen, wieviel Arbeitnehmer die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung … der Arbeiter (RVO versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monat(en) September, Oktober, November, Dezember 1988, Januar, Februar 1989, in dem Betrieb d. Beklagten beschäftigt wurden sowie in welcher Höhe die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft in d. genannten Monat(en) angefallen sind,
für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an den Kläger folgende Entschädigung zu zahlen:
DM 7.200,–.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, ihr Betrieb habe sich überwiegend mit Umweltschutz befaßt, z.B. der Untergrundbeurteilung und -vorbereitung für Beschichtungsarbeiten durch Messen des Untergrundes auf Rissebildung und Feuchtigkeit, Aufbringen eines Tiefengrundes, Rissüberbrückung und dem Auftragen eines Laminats und einer Beständigkeitsschicht aus Epoxyharzen. Die Reinigungsarbeiten würden durch Fremdfirmen durchgeführt. Daneben beseitige sie bei Öl- und Giftunfällen den verseuchten Boden.
Das Arbeitsgericht … hat mit der Klägerin am 27. Dezember 1989 zugestelltem Urteil vom 29. November 1989 – 6 Ca 856/89 (Bl. 24–28 d.A.) – die Klage als unschlüssig abgewiesen. Hiergegen hat die Beklagte am 29. Januar 1990 (einem Montag) Berufung eingelegt und am 28. Februar 1990 begründet.
Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und behauptet weiterhin, die Reinigung habe nur eine untergeordnete oder keine Rolle gespielt, weil diese durch Fremdfirmen durchgeführt worden sei (Beweis: Zeugen … und …). Die Beklagte führe Isolierarbeiten an im Boden befindlichen Becken aus. Das Beschichten und Auslegen mit Polyestermatten erfolge in der Weise, daß auf den bauseits vorhandenen Beckenboden ein Kunstharzkleber aufgetragen werde. Sodann würden die Polyestermatten aufgelegt und angedrückt. Auf die Polyestermatte werde zum Teil erneut Kunstharzkleber aufgebracht und je nach Stärke der zunächst benutzten Polyestermatten eine weitere Polyestermatte in der geschilde...