Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung
Normenkette
BGB § 611 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 09.11.1993; Aktenzeichen 2 Ca 943/92) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird dasUrteil desArbeitsgerichts in Wiesbaden vom9. November 1993 – 2 Ca 943/92 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die richtige tarifliche Vergütungsgruppe, nach der die Arbeit des Klägers für den Beklagten zu vergüten ist.
Der am 27. Juni 1953 geborene Kläger hat nach erfolgreicher Ablegung des ersten und zweiten Staatsexamens die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium für die Sekundarstufe II in den Fächern Sport, Geschichte und Politik. Er ist verheiratet und hat zwei unterhaltsberechtigte Kinder. Auf der Grundlage des Arbeitsvertrages (AV) vom 19. Oktober 1983 (Bl. 7 d.A.) ist er seit dem 1. November 1983 mit der Tätigkeitsbezeichnung „Gruppenleiter” bei dem Beklagten angestellt. Der Arbeitsvertrag lautet u.a. wie folgt:
„…
§ 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den für Werkstätten für Behinderte vom Landeswohlfahrtsverband Hessen erlassenen Richtlinien. Die Gehalts- und Urlaubsregelungen sind an die Bestimmungen des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen angelehnt.
§ 3 Der Angestellte wird in die Vergütungsgruppe VI b … eingestuft.
…
§ 6 Der Arbeitsort kann sowohl die Werkstatt in Wiesbaden als auch die Zweigwerkstatt in Hohenstein-Breithardt sein.
…”
Mit Änderungsvertrag vom 28. November 1984 änderten die Parteien die Vergütungsgruppe (Vg) in § 3 AV bei sonst unverändertem Wortlaut in „V c”. Seit dem 1. Januar 1991 erhält der Kläger nach dem Inkrafttreten des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24. April 1991 (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) Vergütung nach Vg V b BAT. Das Landesarbeitsamt Hessen hat mit Bescheid vom 30. November 1984 bei dem Kläger das Erfordernis der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation gem. § 9 Abs. 2 3. Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz-SchwbWV) durch seine Vorbildung als erfüllt angesehen (Bl. 142 d.A.). Der Kläger ist der unmittelbar dem Geschäftsführer der Beklagten unterstellten Abteilung „Begleitende Dienste” und der Unterabteilung „Sport, Krankengymnastik” zugeordnet (Organigramme Bl. 186, 187 d.A.). Er plant und betreibt mit nahezu allen etwa 400 in den von dem Beklagten unterhaltenen Werkstätten in Wiesbaden, Breithardt und Oestrich-Winkel beschäftigten Behinderten Sport (z.B. Gymnastik, Schwimmen, Fußball und Tischtennis). Dabei bildet der Kläger auch Gruppen von 6 bis 8 Personen für Zeiträume von mehreren Monaten bis zu einem Jahr (Beispiele für Gruppenpläne Bl. 57, 58 d.A.), betreibt mit diesen gezielt bestimmte Sportarten und nimmt mit ihnen an Wettspielen für Behinderte teil. Dabei bringt er die Behinderten durch psychomotorische Übungen dazu, motorische Fertigkeiten zu festigen und selbstbewußter zu werden. Die Erziehung und Ausbildung von Bewegungsmöglichkeiten als ein Aspekt der Gesamtförderung ist unerläßlich für die Ausbildung der motorischen Grundfertigkeiten, für die Stärkung des Selbstbewußtseins und für die Integration in die Gesellschaft. Die Arbeit in Fördergruppen für Behindertensport wird der heilpädagogischen Zielsetzung der Förderung behinderter Mitmenschen in besonderen spezifischen Erziehungsformen voll gerecht, da im Bereich der Fördergruppen psychomotorische Angebote überwiegen. Die sportliche Betätigung unter Leitung des Klägers nimmt pro Woche für jeden Behinderten etwa 1 bis 2 Stunden während der Arbeitszeit ein. Dabei entfallen für den Kläger selbst 26,5 Stunden = 66,25 v. H. auf die Durchführung der sportmotorischen Angebote; 8 Stunden = 20 v. H. auf Vor- und Nachbereitung; 3 Stunden = 7,5 v. H. auf Planung und Organisierung von Turnieren; 2,5 Stunden = 6,5 v. H. auf Erstellung des Stundenplanes, die Organisierung von Hallenzeiten und die Instandhaltung der Sportgeräte bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche. Der Kläger wirkt dabei auch an 2 Stunden wöchentlich an dem von einem anderen Mitarbeiter durchgeführten therapeutischen Reiten mit. Der damalige Geschäftsführer des Beklagten hat dem Kläger am 30. Januar 1985 zur Vorlage beim Finanzamt (Bl. 59 d.A.) und am 20. Februar 1986 zur Vorlage bei dem Regierungspräsidenten in Darmstadt (Bl. 60 d.A.) bescheinigt, daß der Kläger als Gruppenleiter mit der Planung und Durchführung der Sportstunden für die Behinderten befaßt sei.
Für die Eingruppierung des Klägers kommen folgende Vorschriften in Betracht:
„§ 6 Nr. 1 des Tarifvertrages vom 24. April 1991: Für die Angestellten, die am 31. Dezember 1990 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Januar 1991 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses folgendes:
1. Hat der Angestellte am 31. Dezember 1990 Vergütu...