Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Hilfspolizeibeamten im Außendienst des Straßenverkehrsamts
Leitsatz (redaktionell)
Ein Hilfspolizist im Außendienst des Straßenverkehrsamts ist in die Entgeltgruppe E5 gem. TVöD-VKA einzugruppieren. Eine solche Tätigkeit erfordert gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, erfüllt jedoch das tarifliche Merkmal der Selbständigkeit nicht.
Orientierungssatz
Eingruppierung eines Hilfspolizeibeamten im Außendienst des Straßenverkehrsamts.
Normenkette
TVöD-VKA Entgeltgruppe E6; TVöD-VKA Entgeltgruppe E8
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 27.01.2016; Aktenzeichen 14 Ca 5469/15) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main von 27. Januar 2016 - 14 Ca 5469/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe E 8, hilfsweise die Entgeltgruppe E 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst Bereich kommunaler Arbeitgeber (TVöD-VKA).
Der Kläger ist bei der beklagten Stadt seit dem 1. Juni 2007 als Betriebsangestellter im Außendienst des Straßenverkehrsamtes beschäftigt. Er ist mindestens 75 % seiner Arbeitszeit im Außendienst tätig.
Der Arbeitsvertrag der Parteien, wegen dessen Einzelheiten im Übrigen auf BI. 8 ff. d. A. Bezug genommen wird, lautet auszugsweise wie folgt:
"...
§ 3
Des Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem Besonderen Teil Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Außerdem finden die für die Stadt A jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
...
§ 5
D. Beschäftigte erhält vom Einstellungstag (§ 1) an Entgelt der Entgeltgruppe 5 TVöD. Diese Zuordnung wird mit In-Kraft-Treten der Entgeltordnung überprüft und gegebenenfalls angepasst (§ 17 Abs. 3, 4 TVÜ-VKA).
..."
Das aktuelle Gehalt des Klägers auf Basis von Entgeltgruppe E 5 Stufe 4 TVöD-VKA beträgt € 2.591,49 brutto monatlich.
Der "Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA)" vom 13. September 2005 lautet auszugsweise wie folgt:
"...
§ 17 Eingruppierung
(1) Bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) gelten die §§ 22, 23, 25 BAT und Anlage 3 zum BAT [...] über den 30. September 2005 hinaus fort... Diese Regelungen finden auf übergeleitete und ab dem 1. Oktober 2005 neu eingestellte Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe dieses Tarifvertrages Anwendung.
...
(7) Für Eingruppierungen zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung werden die Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung (Anlage 1 a) und die Lohngruppen der Lohngruppenverzeichnisse gemäß Anlage 3 den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet.
..."
Anlage 3 TVÜ-VKA lautet auszugsweise wie folgt:
"Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung stattfindende Eingruppierungs- und Einreihungsvorgänge (VKA)
En |
Vergütungsgruppe |
Lohngruppe |
8 |
V c mit Aufstieg nach V b |
7 mit Aufstieg nach 8 und 8a |
7 |
Keine |
7 mit Aufstieg nach 7a |
|
|
6 mit Aufstieg nach 7 |
6 |
VI b mit Aufstieg nach V c |
6 mit Aufstieg nach 6 a |
5 |
VII mit Aufstieg nach VI b |
5 mit Aufstieg nach 5.a |
Mit Bescheid vom 24. August 2007, wegen dessen Wortlaut im Einzelnen auf Bl. 10 ff. d. A. Bezug genommen wird, wurde der Kläger zum Hilfspolizeibeamten bestellt, wobei ihm ua. folgende Mitteilungen gemacht wurden:
"...
Ihre dienstliche Aufgabe ist die Überwachung und -regelung des Straßenverkehrs im gesamten Stadtgebiet.
Hierzu gehört es insbesondere,
...
Darüber hinaus ist Ihre dienstliche Aufgabe die Überwachung der Einhaltung der Verbote des § 6 Abs. (3) der Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung [...] im gesamten Stadtgebiet.
Sie sind verpflichtet, im Zusammenhang mit der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunklung der Sache zu verhüten...
Sie haben [...] Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunklung der Sache zu verhüten (§ 53 Abs. 1 OWiG).
Sie sind ermächtigt, bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten die betroffene Person zu verwarnen und ein Verwarnungsgeld zu erheben [...]...
Bei der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben sind Sie befugt, Einsatzfahrzeuge auch unter Verwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn zu führen.
..."
Darüber hinaus...