Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags
Leitsatz (amtlich)
Unzulässiger Klageantrag, weil unklare, nicht rechtskraftfähige Begriffe verwendet wurden wie: "Pensionärskonditionen"; "am Kapitalmarkt übliche Konditionen"; "Konditionen, die mindestens 0,5 % höher liegen als Pensionärskonditionen".
Leitsatz (redaktionell)
Ein Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht, die daraus resultiert, dass der Kläger "bei der Verlängerung seines Kreditvertrages ... keine Pensionärskonditionen ..., sondern lediglich die auf dem Kapitalmarkt üblichen Konditionen" erhielt, ist mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig.
Normenkette
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 24.04.2013; Aktenzeichen 6 Ca 7407/12) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2013 - 6 Ca 7407/12 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen (Bl. 80 - 83 d. A.).
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, ihm den Schaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass er bei der Verlängerung seines Kreditvertrages am 01. Juni 2021 keine Pensionärskonditionen erhält, sondern lediglich die auf dem Kapitalmarkt üblichen Konditionen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Urteil vom 24. April 2013 hat das Arbeitsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Klageantrag sei nicht hinreichend bestimmt. Wegen der Einzelheiten wird wieder auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen (Bl. 80 - 85 d. A.).
Gegen dieses dem Kläger am 06. Juni 2013 zugestellte Urteil hat dieser mit einem beim erkennenden Gericht am 01. Juli 2013 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Die Klage sei jedenfalls mit der jetzt vorgenommenen Modifikation des Klageantrags zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2013 - 6 Ca 7407/12 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass der Kläger bei der Verlängerung seines Kreditvertrages am 01. Juni 2021 keine Pensionärskonditionen erhält, sondern lediglich die auf dem Kapitalmarkt üblichen Konditionen, die mindestens 0,5 % höher liegen als die Pensionärskonditionen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie hält die Berufung für unzulässig. Mit der vorgenommenen Klageänderung habe der Kläger sich, so meint sie, dem erstinstanzlichen Urteil gebeugt und jetzt einen "neuen" Anspruch zur Entscheidung gestellt. Jedenfalls sei auch dieser Antrag zu unbestimmt und damit unzulässig. Im Übrigen fehle ein aktuelles Feststellungsinteresse.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 05. August 2014 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß den §§ 8 Abs. 2 ArbGG; 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 ArbGG) keinen Bedenken. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG; 517; 519; 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.
Die Modifikation des Klageantrags im zweiten Rechtszug ist entgegen der Ansicht der Beklagten eine Klageänderung im Sinne der §§ 533, 263 ZPO, die nach Ansicht der Berufungskammer sachdienlich ist und auch auf Tatsachen gestützt werden kann, die die Kammer ohnehin gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.
In der Sache ist die Berufung unbegründet.
Die Klage bleibt auch im zweiten Rechtszug unzulässig.
Dabei mag dahinstehen, ob der Klage nicht schon das gesetzlich gebotene Interesse an alsbaldiger Feststellung im Sinne des § 256 ZPO fehlt.
Der Klage fehlt es schon an dem, was alle Klageanträge im Zivilverfahren haben müssen, nämlich eine hinreichende Bestimmtheit. § 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO verlangt (u. a.) einen "bestimmten Antrag". Der Klageantrag bestimmt Art und Umfang des Rechtsschutzbegehrens. Er bindet das Gericht (§ 308 ZPO) und bestimmt durch Erfolg und Nichterfolg die Kostenfolge (§ 92 ZPO). Daher muss er, obwohl der Auslegung (§ 133 BGB) zugänglich, eindeutig sein. Es genügt nicht, dass sich aus der Klagebegründung oder einer Anlage der Gegenstand des Rechtsstreits erschließen lässt. Grundsätzlich ist ein Klageantrag hi...