Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Entzug von Zusatzleistungen (Privatnutzung Geschäftswagen, Telekommunikationspaket) einer leitenden Angestellten. kein Wegfall durch Änderung des Kreises der Berechtigten ("Executives"). Neubewertung von Funktionen ohne Änderung des Arbeitsvertrages oder des Aufgabenbereichs. Kein Entzug von Privatnutzung Geschäftswagen. keine Änderung des Arbeitsvertrags. Gültigkeit von Jeweiligkeitsklauseln

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Entzug von Zusatzleistungen (Privatnutzung Geschäftswagen, Telekommunikationspaket) einer leitenden Angestellten bei einer Neubewertung von Funktionen ohne Änderung des Arbeitsvertrages oder des Aufgabenbereichs ist rechtswidrig. Die Verweisungsklauseln des Anstellungsvertrages und der Zusatzvereinbarung sind so Jeweiligkeitsklauseln. Sie verweisen auf die Konzern Car Policy als externes und umfassendes Regelungswerk in ihrer jeweils gültigen Fassung. Einzelne dort enthaltenen Klauseln sind unwirksam.

 

Normenkette

BGB §§ 305 ff.

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 22.06.2012; Aktenzeichen 23 Ca 3031/11)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2012 - 23 Ca 3031/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin

1. ein Dienstfahrzeug entsprechend der Regelung der Konzern-Car-Policy, Stand 2007, auch zur Privatnutzung zur Verfügung zu stellen.

2. Telekommunikationseinrichtungen entsprechend der Telekommunikationsrichtlinie der Beklagten vom 14. Dezember 2004 zur Verfügung zu stellen (Kommunikationsanschlüsse und -einrichtungen am Wohnort sowie Überlassung und Nutzung von Mobilfunkeinrichtungen).

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin einen Geschäftswagen zur privaten Nutzung und Telekommunikationseinrichtungen zu gewähren.

Die Beklagte ist als Tochtergesellschaft der A innerhalb der B eine IT- und TK-Dienstleisterin.

Die 19XX geborene Klägerin steht seit 01. Januar 2002 in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten. Zum 01. April 2007 wurde der Klägerin die Tätigkeit eines Account Director gegen eine Jahresgrundvergütung von ca. 90.000,00 € übertragen. Sie erlangte dadurch den Status einer "Executive". Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde hierzu durch Anstellungsvertrag vom 24. Januar 2007 neu geregelt.

Zur Wiedergabe des vollständigen Inhalts dieses Vertrages wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift verwiesen (Bl. 6-4 d.A.). Auszugsweise sind folgende Regelungen hervorzuheben:

"§ 2 Inhalt des Anstellungsverhältnisses

Es gelten die Regelungen dieses Anstellungsvertrages. Im Übrigen wird auf die einschlägigen Gesetze sowie die Regelungen und Richtlinien der Gesellschaft für leitende Angestellte in ihrer jeweils geltenden Fassungen hingewiesen.

§ 3 Aufgaben

(1) ... Sie sind in Wahrnehmung dieser Aufgaben leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.

....

§ 10 Geschäftswagen

Die Gesellschaft stellt Ihnen einen Geschäftswagen entsprechend der jeweiligen Car Policy der Gesellschaft in ihrer jeweils gültigen Fassung zur Verfügung. Eine Kompensationszahlung für den Zeitraum zwischen dem Beginn des Anstellungsverhältnisses und der Übergabe des Geschäftswagens ist ausgeschlossen.

§ 11 Telekommunikationseinrichtung

Die Gesellschaft stellt Ihnen einen Telekommunikationsanschluss entsprechend der Konzernrichtlinie zur Überlassung und Nutzung von betrieblichen Telekommunikations-Anschlüssen und -Einrichtungen am Wohnort sowie zur Überlassung und Nutzung von Mobilfunkeinrichtungen (TK-Richtlinie Konzern) in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung.

..."

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Anstellungsvertrags vom 24. Januar 2007 galt bei der Beklagten eine "Richtlinie Telekommunikation für leitende Angestellte" vom 14. Dezember 2004. Diese Richtlinie verwies auf eine Konzernrichtlinie zu Überlassung und Nutzung von betrieblichen Telekommunikationsanschlüssen und Einrichtungen sowie zu Überlassung und Nutzung von Mobilfunkeinrichtungen vom 01. Oktober 2002 (TK-Richtlinie Konzern).

Mit Datum vom 16. September 2008 schlossen die Parteien eine "Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag (Geschäftsfahrzeugüberlassung gem. § 3a Konzern Car Policy)". Es ist unstreitig, dass diese Zusatzvereinbarung den Arbeitsvertrag vom 24. Januar 2007 ergänzt und nicht, wie fälschlich angegeben, einen Vertrag vom 24. März 2004. In der Zusatzvereinbarung ist u.a. geregelt (Anlage B 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 24. Mai 2011, Bl. 105-109 d.A.):

"§ 1 Überlassung des Geschäftsfahrzeugs

1. Dem Berechtigten wird ein Geschäftsfahrzeug auf der Grundlage der geltenden Konzern Car Policy in der jeweils gültigen Fassung zur dienstlichen und privaten Nutzung überlassen. ...

2. Dem Berechtigten wird das Geschäftsfahrzeug aufgrund seines Status als Executive zur Verfügung gestellt.

...

5. Die Konzern Car Policy in ihrer jeweils gültigen Fassung einschließlich aller...

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