Unwirksame Kündigung einer VW-Führungskraft

Im Zusammenhang mit den Entlassungen aufgrund der Dieselaffäre beim Autokonzern VW war ein weiterer Ex-Manager mit seiner Kündigungsschutzklage erfolgreich. Das Arbeitsgericht Braunschweig erklärte die Kündigung des früheren Leiters "Entwicklung Aggregate" für unwirksam.

Beim Autokonzern VW hat der Abgas-Dieselskandal zu einer Reihe von Entlassungen von Führungskräften geführt, welche die Arbeitsgerichte seither beschäftigen. Bereits in einem der ersten Kündigungsschutzverfahren, hat das Arbeitsgericht Braunschweig die Kündigung einer beteiligten Managerin für unwirksam erklärt. Auch ein weiterer ehemals hochrangiger VW-Mitarbeiter hatte jetzt mit seiner Kündigungsschutz- und Zahlungsklage vor dem Arbeitsgericht Braunschweig Erfolg. Volkswagen scheiterte dagegen mit seiner Schadensersatzklage.

Wirksame Kündigung des Bereichsleiters "Entwicklung Aggregate"?

Der Ex-Manager war von 2005 bis 2007 als Bereichsleiter "Entwicklung Aggregate" bei VW beschäftigt. Er machte im Wege der Kündigungsschutzklage vor Gericht geltend, dass er den Einsatz der Abgassoftware in seiner damaligen Funktion nicht zu verantworten gehabt habe. Jedenfalls habe er ihn nicht vorbehaltlos genehmigt. In der damaligen Situation habe er außerdem davon ausgehen dürfen, dass es sich um eine zulässige Softwarefunktion handelt. Die finale Entscheidung über die Verwendung der endgültigen Softwareversion sei zudem erst nach Ende seiner Tätigkeit als Bereichsleiter gefallen.

VW-Konzern fordert Schadensersatz

Der Autokonzern VW hatte im Gegenzug eine auf Schadensersatz gerichtete Feststellungsklage erhoben. Er sah den ehemaligen Bereichsleiter in der Verantwortung. Dieser habe die Nutzung einer unerlaubten Abgassoftware einschließlich deren Weiterentwicklung um eine Fahrprofilerkennung in den USA im November 2006 genehmigt, die Verwendung nicht unterbunden und die Rechtmäßigkeit der Funktion nicht "abgeklärt", lautete der Vorwurf.

ArbG Braunschweig: Kein Fehlverhalten des Ex-Managers

Das Arbeitsgericht Braunschweig stellte in dem aktuellen Urteil fest, dass die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung durch den Autobauer zu Unrecht erfolgte. Dies begründete es insbesondere damit, dass das Verhalten der ehemaligen Führungskraft aus der maßgeblichen Sicht der Jahre 2006 und 2007 keine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung darstelle. Dies gelte für alle Vorwürfe des Arbeitgebers. Zu diesem Ergebnis war das Gericht aufgrund der Würdigung aller Umstände und dem Ausgang der Beweisaufnahme gekommen.

Ex-Mitarbeiter auch mit Zahlungsklage erfolgreich

In dem Verfahren ging es zudem um Vorruhestandsbezüge, Schadensersatzansprüche, Bonusansprüche und Ansprüche auf Karenzentschädigung, Ruhegeldansprüche sowie Ansprüche im Zusammenhang mit der Überlassung eines Geschäftsfahrzeugs. 

Aufgrund der festgestellten Unwirksamkeit der Kündigungen hat das Arbeitsgericht Braunschweig fast allen Ansprüchen stattgegeben, die der frühere VW-Mitarbeiter geltend gemacht hatte.

Begründete Ansprüche aufgrund unwirksamer Kündigung 

Es stellte fest, dass die Zahlungsansprüche, Schadensersatzansprüche für die Vorenthaltung von Geschäftsfahrzeugen und der Anspruch auf Überlassung eines Geschäftsfahrzeugs für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründet waren.

Auch Karenzentschädigungsansprüche sprachen die Richter der ehemaligen Führungskraft zu, da diese nicht verfallen waren und der Arbeitgeber nicht auf die Einhaltung verzichtet habe. Einzig den Antrag auf eine Einmalzahlung für das Jahr 2019 wies das Gericht ab.  

Kein Anspruch des Arbeitgebers auf Schadensersatz

VW scheiterte dagegen mit seiner auf Schadensersatz gerichteten Widerklage. Diese sei zulässig, aber unbegründet, hieß es von Seite des Arbeitsgerichts.  


Hinweis: Arbeitsgericht Braunschweig, Urteil vom 10. Februar 2022, Az: 6 Ca 244/18


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