Rechtmäßige Kündigung wegen vorgetäuschter Quarantäne?
In kleineren Betrieben findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Doch auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt, gibt es kein unbeschränktes Kündigungsrecht. Grenzen setzen hier Verstöße gegen die Sittenwidrigkeit, Treu und Glauben, das Maßregelungsgebot oder auch Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder den Gleichbehandlungsgrundsatz. Auch wenn solche Fälle in der Praxis selten eine Rolle spielen, genießen Arbeitnehmer damit dennoch einen gewissen Schutz vor willkürlichen oder sachfremden Kündigungen. Dies zeigt auch die vorliegende Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln.
Arbeitgeber bezweifelt Covid-19-Quarantäneanordnung
Der Arbeitnehmer ist als Dachdecker in einem kleinen Betrieb beschäftigt. Als im Oktober 2020 der Bruder seiner Freundin positiv auf Covid-19 getestet wurde, teilte er seinem Arbeitgeber mit, dass er sich als dessen Kontaktperson auf telefonische Anordnung des Gesundheitsamts in häusliche Quarantäne begeben müsse. Der Arbeitgeber forderte den Arbeitnehmer auf, im Betrieb zu erscheinen, da er die Quarantäneanordnung bezweifelte.
Kündigung wegen Arbeitsverweigerung?
Der Arbeitgeber vermutete, dass sich sein Mitarbeiter lediglich vor der Arbeitsleistung "drücken" wolle. Er verlangte eine schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes, die der Arbeitnehmer auch telefonisch beim Amt einforderte. Als diese schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes auch nach mehreren Tagen noch nicht vorlag, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Hiergegen wehrte sich der Dachdecker vor Gericht.
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ArbG Köln: Sittenwidrige Kündigung wegen berechtigter Quarantäneanordnung
Das Arbeitsgericht Köln gab der Kündigungsschutzklage statt. Es wies daraufhin, dass der Arbeitgeber zwar grundsätzlich keinen Kündigungsgrund für die Rechtswirksamkeit einer fristgerechten Kündigung darlegen müsse, da das Kündigungsschutzgesetz vorliegend keine Anwendung finde. Die Richter hielten die Kündigung jedoch für sittenwidrig und treuwidrig. Als Grund nannten sie, dass der Arbeitnehmer sich lediglich an die behördliche Quarantäneanordnung gehalten habe. Erschwerend kam nach Auffassung des Gerichts hinzu, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ausdrücklich aufgefordert hatte, entgegen der Quarantäneanweisung im Betrieb zu erscheinen.
Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Hinweis: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 15.04.2021, Az: 8 Ca 7334/20
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