Revision zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsrecht. Urlaubsanspruch. Teilurlaub. Übertragung von Teilurlaub auf das folgende Urlaubsjahr
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, welche Anforderungen an das Verlangen des Arbeitnehmers, Teilurlaub gem. § 5 I a BUrlG auf das gesamte nächste Kalenderjahr zu übertragen, gestellt werden müssen.
Normenkette
BUrlG § 5 Abs. 1a
Verfahrensgang
ArbG Marburg (Urteil vom 02.05.2001; Aktenzeichen 1 Ca 74/01) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 02.05.2001 (1 Ca 74/01) abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger war vom 11. Oktober 1999 bis 15. September 2000 bei dem Beklagten als Werkzeugmechaniker beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag ist als Stundenlohn DM 23,00 vereinbart und festgelegt, dass der Urlaubsanspruch pro vollem Monat 2,5 Tage beträgt.
Der Kläger war seit März 2000 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger Abgeltung von 5 Tagen Resturlaub aus 1999 in Höhe von DM 1.380,00.
Der Kläger hat behauptet, der Teil-Urlaub aus dem Jahre 1999 sei auf entsprechendes Verlangen des Klägers auf das nächste Kalenderjahr 2000 übertragen worden.
Er hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn DM 1.380,00 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.09.2000 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht, der Teil-Urlaub sei am 31. März 2000 verfallen. Der Kläger habe den Urlaub ohne jedwedes Bedenken seitens des Beklagten in den ersten Monaten des Jahres 2000 nehmen können.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Gegen das ihm am 18. Mai 2001 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 13. Juni 2001 Berufung eingelegt und diese am 10. Juli 2001 begründet.
Er behauptet, es habe dem Kläger freigestanden, auch innerhalb der Wartezeit des § 4 BUrlG Urlaub zu nehmen. Schon 1999 sei dem Kläger ein Teil des Teil-Urlaubs gewährt worden. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt ein Übertragungsverlangen auf das Kalenderjahr 2000 geltend gemacht.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 2. Mai 2001 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er behauptet, es habe ihm nicht freigestanden, im Jahre 1999 seinen Jahresurlaub vollständig zu nehmen. Es sei ihm vom Beklagten vielmehr mitgeteilt worden, dass es aufgrund der Arbeitssituation nicht möglich sei, ihm weiteren Urlaub zu gewähren. Gleiches gelte auch für das erste Quartal 2000. Da es im Betrieb des Beklagten üblich gewesen sei, dass Urlaub, welcher aus betriebsbedingten Gründen nicht habe genommen werden können, auch über den 31. März des Folgejahres zu gewähren, habe für ihn, den Kläger, keine Verpflichtung bestanden, ein ausdrückliches Übertragungsverlangen zu äußern.
Zur Ergänzung des beiderseitigen Berufungsvorbringens wird auf die von den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die nach dem Wert des Streitgegenstandes statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden.
In der Sache selbst ist die Berufung des Beklagten begründet. Der Kläger kann nicht die Abgeltung des restlichen Teil-Urlaubs aus dem Jahre 1999 verlangen. Dieser ist am 31. März 2000 erloschen.
Für das Kalenderjahr 1999 hat der Kläger nur einen Anspruch auf Teilurlaub erworben, da das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr noch keine 6 Monate bestanden hat (§ 5 Abs. 1 a BUrlG). Teilurlaubsansprüche werden unter den gleichen Voraussetzungen wie der Vollurlaubsanspruch auf die ersten drei Monate des Folgejahres übertragen. Die in § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG enthaltene Übertragungsregelung gilt auch für Teil-Urlaubsansprüche nach § 5 Abs. 1 BUrlG (vgl. BAG EzA § 7 BUrlG Nr. 57). Mit Rücksicht auf den Vortrag des Beklagten, es hätte dem Kläger freigestanden, den Urlaub vollständig im Jahre 1999, aber auf jeden Fall im ersten Quartal des Jahres 2000 in Anspruch zu nehmen, war anzunehmen, dass es zwischen den Parteien übereinstimmend gewollt war, nicht genommenen ›Alk‹-Urlaub in das nächste Quartal des nächsten Kalenderjahres zu übertragen. Dieser übertragene Urlaub ist aber am 31. März 2000 verfallen.
Gemäß § 5 Abs. 1 a) BUrlG entstandener Teil-Urlaub kann auf Verlangen des Arbeitnehmers auf das gesamte nächste Kalenderjahr übertragen werden. Dieses Verlangen des Arbeitnehmers ist formlos möglich, es bedarf keiner Begründung. Es genügt auch ein konkludentes Verhalten des Arbeitnehmers (vgl. Dörner in ErfK 2. Aufl. § 7 BUrlG, 250 Rz. 76). Schweigen des Arbeitnehmers, also die reine Nichterklärung, genügt nicht, in der fehlenden Geltendmachung kann grundsätzlich kein stillschweigendes Verlangen nach Urlaubsübertragung gesehen werden (vgl....