Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Ersatzausstellung bei Verlust. Holschuld. Zeugnisanspruch
Leitsatz (amtlich)
1. Der Anspruch auf Erteilung oder Berichtigung eines Arbeitszeugnisses ist eine Holschuld. Hieraus folgt, dass der Arbeitnehmer das Zeugnis beim Arbeitgeber abzuholen hat. Der Schuldner darf bei Holschulden aber auch bringen oder schicken. In diesem Fall tritt der Leistungserfolg am Ort seiner gewerblichen Niederlassung ein.
2. Ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Zeugnisses durch Erfüllung erloschen, geht das Zeugnis verloren oder wird es beschädigt, ist der Arbeitgeber im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine neue Ausfertigung zu überlassen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Verlust oder die Beschädigung von dem Arbeitnehmer zu vertreten ist. Entscheidend ist vielmehr allein die Frage, ob dem bisherigen Arbeitgeber die Ersatzausstellung zugemutet werden kann.
Normenkette
GewO § 109
Verfahrensgang
ArbG Hanau (Urteil vom 12.05.2010; Aktenzeichen 3 Ca 546/09) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 12.5.2010 – 3 Ca 546/09 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger folgendes Zeugnis unter dem Datum 31.12.2008 erneut zu erteilen:
„Arbeitszeugnis
Herr A, geboren am XXX war vom 01.07.2004 bis zum 31.12.2008 in unserem Unternehmen als Schlosser beschäftigt.
Zu seinen Tätigkeitsbereichen gehörten die:
Herstellung von Balkonengeländern, Zäunen, Fenstergittern, Seitenwänden etc., Zimmern von Überdachungen, Carport und Pergolen. Des weiteren montierte er Bauelemente wie Garagentore, Haustüren, Fenster und Regenrinne.
Herr A verfügte über umfassende Fachkenntnisse. Er überblickte schwierige Zusammenhänge, erkannte das Wesentliche und war stets in der Lage, schnell Lösungen aufzuzeigen.
Seine Urteilsfähigkeit war geprägt durch seine klare und logische Gedankenführung, die ihn stets zu sicheren Urteilen befähigte.
Herr A war ein sehr fleißiger Mitarbeiter, ergriff von sich aus die Initiative und setzte sich mit überdurchschnittlicher Einsatzbereitschaft für unser Unternehmen ein.
Er erledigte auch starken Arbeitsanfall in stets kurzer Zeit. Herr A führte seine Aufgaben stets zuverlässig und gewissenhaft aus. Er beherrschte seinen Arbeitsbereich überaus zufriedenstellend, hatte oft neue Ideen und fand jederzeit optimale Lösungen.
Herr A wurde von seinen Mitarbeitern anerkannt und geschätzt und war in der Lage, die Mitarbeiter entsprechend ihren Fähigkeiten einzusetzen und mit ihnen sehr gute Leistungen zu erzielen.
Herr A hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erfüllt.
Seine Führung und sein persönliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war stets einwandfrei und vorbildlich.
Das Arbeitsverhältnis endet aufgrund arbeitgeberseitiger, betriebsbedingter Kündigung zum 31.12.2008. Wir bedauern, einen langjährigen Mitarbeiter zu verlieren, danken für seine Arbeit und wünschen ihm weiterhin viel Erfolg und alles Gute.
Unterschrift”
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berichtigung eines Arbeitszeugnisses.
Der Kläger war vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2008 als Schlosser bei der Beklagten beschäftigt. Nachdem der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Dezember 2008 die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses verlangt hatte, erteilte die Beklagte ihm unter dem 14. Januar 2009 ein solches; insoweit wird auf Bl. 14, 15 d. A. Bezug genommen. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden.
Der Kläger hat behauptet, er habe bereits mit Schreiben vom 30. Januar 2009 die Beklagte zur Korrektur des Zeugnisses aufgefordert. Ein geändertes Zeugnis habe er nie erhalten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, der klägerischen Partei das am 14. Januar 2009 erteilte Zeugnis wie folgt zu ändern:
„Herrn
(Adresse des Klägers) … AZ.
… 31.12.2008
Arbeitszeugnis
Herr A, geboren am XXX war vom 1.7.2004 bis zum 31.12.2008 in unserem Unternehmen als Schlosser beschäftigt.
Zu seinen Tätigkeitsbereichen gehörten die:
Herstellung von Balkonengeländern, Zäunen, Fenstergittern, Seitenwänden etc., Zimmern von Überdachungen, Carport und Pergolen. Des weiteren montierte er Bauelemente wie Garagentore, Haustüren, Fenster und Regenrinne.
Herr A verfügte über umfassende Fachkenntnisse. Er überblickte schwierige Zusammenhänge, erkannte das Wesentliche und war stets in der Lage, schnell Lösungen aufzuzeigen.
Seine Urteilsfähigkeit war geprägt durch seine klare und logische Gedankenführung, die ihn stets zu sicheren Urteilen befähigte.
Herr A war ein sehr fleißiger Mitarbeiter, ergriff von sich aus die Initiative und setzte sich mit überdurchschnittlicher Einsatzbereitschaft für unser Unternehmen ein.
Er erledigte auch starken Arbeitsanfall in stets kurzer Zeit. Herr A führte seine Aufgaben stets zuverlässig und gewissenhaft aus. Er beherr...