Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Gebäudereinigers wegen unrichtiger Angaben über die Arbeitszeit in von ihm selbst erstellten handschriftlichen Arbeitszeitnachweisen
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Verdacht des Arbeitszeitbetruges rechtfertigt die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
2. Der Verdacht kann auf das Auseinanderfallen zwischen den handschriftlichen Aufzeichnungen des Arbeitnehmers in seinen Arbeitszeitnachweisen und den an der Schranke des Betriebsgeländes protokollierten Ein- und Ausfahrtzeiten gestützt werden.
Normenkette
BGB § 626
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 20.03.2013; Aktenzeichen 7 Ca 7411/12) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. März 2013 - Az.: 7 Ca 7411/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Wirksamkeit einer außerordentlichen hilfsweise ordentlichen Kündigung und über die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.
Der am ... geborene Kläger ist verheiratet und zwei minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Er war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 15. Juni 2005 als Glasreiniger im Rahmen einer 40-Stunden-Woche (8 Stunden täglich an fünf Tagen pro Woche) mit einem Stundenlohn von zuletzt 12,33 Euro brutto und einem durchschnittlichen Monatsgehalt von gerundet 2.197,04 Euro brutto beschäftigt. Zu Grunde lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 15. Juni 2005, welcher zunächst bis zum 15. Juni 2006 befristet war. In dem Vertragstext ist Bezug genommen auf den allgemein verbindlichen Tarifvertrag für gewerbliche Beschäftigte in der Gebäudereinigung, wegen der Einzelheiten des schriftlichen Vertrages wird auf Bl. 11 und 12 d. A. Bezug genommen.
Nach einer schriftlichen Vereinbarung der Parteien vom 01. Juli 2006 (Bl. 75 d. A.) wurde der Kläger seither unbefristet beschäftigt. In der Berufungsverhandlung ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass der Kläger zunächst ab Juli 2006 für etwa 4 Jahre als Vorarbeiter bei der Beklagten eingesetzt war.
Durch schriftliche Änderungsvereinbarung vom 24. Januar 2007 vereinbarten die Parteien, dass ab 01. Januar 2007 die Arbeitszeitregelung und die monatliche Lohnabrechnung gemäß einer beigefügten Betriebsvereinbarung (wegen deren Einzelheiten wird auf Bl. 86 - 88 d. A. Bezug genommen) erfolgen sollte, wegen der Einzelheiten der Änderungsvereinbarung wird auf Bl. 74 d. A. Bezug genommen. Entsprechend dieser Betriebsvereinbarung (Bl. 86 - 88 d. A.) gilt bei der Beklagten eine Arbeitszeit von 6:30 Uhr bis 15:00 Uhr inklusive einer halbstündigen Pause.
Die Tarifverträge des Gebäudereinigerhandwerks, unter anderem der aktuelle Rahmentarifvertrag liegen in der Niederlassung der Beklagten für die Arbeitnehmer einsehbar sowohl in der Personalabteilung als auch im Büro des Betriebsrates aus.
Die Beklagten führt für ihre Mitarbeiter wegen der Witterungsabhängigkeit in der Glasreinigung ein Arbeitszeitkonto. Bei der Beklagten wird regelmäßig ein verstetigter Monatslohn auf Basis von 176 Stunden pro Monat gezahlt. Ab der 177ten Stunde dienen die erfassten Stunden dem Aufbau des Arbeitszeitkontos. Bei unter 176 Stunden pro Monat wird die Differenz mit den vorhandenen Plusstunden verrechnet und "abgebaut". Dies wird jeweils in der Lohnabrechnung erfasst. Die Inanspruchnahme von Arbeitszeitguthaben als bezahlte Freistellung erfolgt bei der Beklagten nur nach vorheriger Absprache mit dem technischen Betriebsleiter Glasreinigung, Herrn B, und entsprechendem Antrag bei der für die Pflege der Arbeitszeitkonten zuständigen Mitarbeiterin C. Die eigenmächtige Entnahme von Gutstunden ist bei der Beklagten nicht gestattet und nicht üblich.
Beginnend im Jahr 2010 wurde der Kläger von der Beklagten unter anderem als Glasreiniger bei D in E am Rhein eingesetzt. Damals trafen sich die Glasreiniger zu Arbeitsbeginn in der Niederlassung F Straße der Beklagten in G als Sammelstelle und wurden von dort mit "Pool-Wägen" unter anderem zu D gefahren. Als Arbeitszeit wurde die Zeit ab Eintreffen bis zur Rückkehr in die Niederlassung G erfasst. Die Arbeitnehmer erfassen ihre Arbeitszeiten jeweils selbst in handschriftlich erstellten Arbeitszeitnachweisen in denen sie Arbeitsbeginn und -ende angeben. Die daraus resultierenden (lohnzahlungspflichtigen) Arbeitsstunden pro Tag werden von den Arbeitnehmern parallel in monatlichen Arbeitsstundenlisten erfasst.
Beim erstmaligen Einsatz des Klägers bei D in E war dort unter anderem der Mitarbeiter H der Beklagten eingesetzt.
Seit Januar 2012 hat die Beklagte den Kläger gelegentlich und ab März/April 2012 nahezu ausschließlich als Glasreiniger beim Kunden D in E ganztägig eingesetzt. Ab Januar 2012 hat die Beklagte dem Kläger ein Dienstfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen I zur Verfügung gestellt. Seither fuhr der Kläger stets von zu Hause nach E zu D oder zu den Objekten in G,...