Verfahrensgang

ArbG Fulda (Urteil vom 17.10.1996; Aktenzeichen 1 Ca 344/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 17.10.1996 – 1 Ca 344/96 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin tragt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der von der Beklagten am 31.05.1996 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung.

Die 1945 geborene, mit einem Arzt verheiratete Klägerin ist seit 1978 bei der Beklagten im Klinikum als Krankenschwester angestellt. Seit 1982 arbeitet sie halbschichtig ausschließlich als Nachtwache, zuletzt mit Vergütung in Höhe von DM 2.683,00 monatlich.

Die Klägerin war seit dem 06.11.1995 durchgängig bis zum 16.01.1996 wegen eines Karpaltunnel-Syndroms arbeitsunfähig krankgeschrieben.

Vom 02.02. bis 05.02.1996 morgens arbeitete sie in 3 Nachtschichten. Am 05.02.1996 beantragte sie nach beendeter Nachtschicht Urlaub für die Zeit vom 23.01. bis 29.01.1996 und vom 06.02. bis 26.02.1996, der auch gewährt wurde.

Nach Rückkehr von einer Ägypten-Reise im Februar 1996 legte sie der Beklagten am 28.02.1996 Fotokopien von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Folgebescheinigungen) für die Zeit vom 16.01. bis 28.01.1996 und vom 29.01. bis 11.02.1996 vor.

Die Beklagte zog daraufhin unter Hinweis auf die 3 von der Klägerin gearbeiteten Nachtschichten Anfang Februar 1996 die zweite Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Zweifel. Im Zuge der zwischen den Parteien darüber entstandenen Auseinandersetzung erteilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 26.03.1996 wegen nicht rechtzeitiger Vorlage der AU-Bescheinigung für den Zeitraum vom 29.01. bis 11.02.1996 eine Abmahnung (Bl. 72 d.A.), nachdem die Klägerin eine undatierte Bescheinigung des Dr. med. … (Bl. 71 d.A.) vorgelegt hatte. Ausweislich dieser war die Klägerin in der Zeit vom 17.01.1996 bis 11.02.1996 wegen Fortsetzung der Therapie nach zwei Operationen an der rechten Hand und einer dortigen Narbenkomplikation arbeitsunfähig krank.

Vom 29.02. bis 08.03.1996 war die Klägerin sodann wiederum arbeitsunfähig krankgeschrieben. Hernach hatte sie Urlaub und dienstfrei, bis sie ab dem 09.04. bis zum 07.05.1996 in eine Kurmaßnahme (wegen des Karpaltunnel-Syndroms) ging.

Ab dem 08.05.1996 war die Klägerin erneut zunächst bis zum 19.05.1996 und sodann mit Folgebescheinigung vom 20.05.1996 bis zum 27.05.1996 arbeitsunfähig krankgeschrieben.

Am 24.05.1996 besuchten zwei Mitarbeiter der Personalabteilung der Klinik die Praxis des Ehemannes der Klägerin. Sie beobachteten dort im Wartezimmer, daß die Klägerin ohne Bewegungseinschränkung während einer halben Stunde als Arzthelferin in weißem Kittel in der Praxis arbeitete. Sie empfing Patienten, geleitete sie zur Türe, transportierte Arztutensilien auf einem Tablett von einem Raum in einen anderen und erklärte auf Befragen den beiden Besuchern, sie müsse „heute aushelfen”, es sei „sonst niemand in der Praxis” (Bl. 82 d.A.).

Am 29.05.1996 hörte die Beklagte die Klägerin zu dem Vorwurf ungenehmigter Nebentätigkeit im Krankenstand an (Bl. 83, 84 d.A.).

Am 30.05.1996 unterrichtete die Beklagte den Personalrat über die gegenüber der Klägerin beabsichtigte außerordentliche Kündigung (Bl. 103 d.A.).

Daraufhin teilte der Personalrat noch am gleichen Tag mit, er erhebe gegen diese Kündigung keine Einwände (Bl. 104 d.A.).

Im März 1997 erfuhr die Beklagte von der früheren Arzthelferin in der Praxis des Ehemannes der Beklagten, Frau …, die dort vom 12.06.1995 bis zum 31.05.1996 beschäftigt war, daß die Klägerin dort bereits seit Juni 1995 jeweils montags, mittwochs und freitags von 8.30 Uhr bis ca. 11.30 Uhr als Arzthelferin (mit Tätigkeiten im Labor, Verbandswechseln, Wundendesinfektion u.ä.) regelmäßig tätig seit. Dies sei auch in der Zeit vom 06.11.1995 bis zur Operation der Klägerin an deren Hand kurz vor Weihnachten 1995 und nachfolgend bis zum 11.02.1996 der Fall gewesen. Auch in der Zeit vom 29.02.1996 bis 08.03.1996 habe die Klägerin an drei Tagen in der Woche in der Praxis des Ehemannes als Arzthelferin gearbeitet (Bl. 86 d.A.).

Zu diesem Sachverhalt hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 16.03.1997 ergänzend an (Bl. 88 d.A.). Die Klägerin ließ diesen Sachverhalt mit Anwaltsschreiben vom 21.03.1997 bestreiten (Bl. 92 d.A.). Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin den Namen der Zeugin … mit und ferner ihre Absicht, deren Angaben im vorliegenden Verfahren zur Stützung ihrer Kündigung nachschieben zu wollen (Bl. 93 d.A.).

Sie hörte zu diesem nachzuschiebenden Sachverhalt den Personalrat ergänzend an (Bl. 97, 98 d.A.). Dieser nahm die mit ihm auch ergänzend erörterten Gründe zur Kenntnis und erhob gegen deren Nachschieben keine Einwände (Bl. 99 d.A.).

Die Klägerin hat sich mit der Klage auf den Standpunkt gestellt, die streitige Kündigung sei unwirksam. Weder sei der Personalrat ordnungsgemäß gehört noch sei ein wichtiger Grund gegeben. Sie habe am 24.05.1996 eine Überweisungsbescheinigung der Praxis i...

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