Entscheidungsstichwort (Thema)
Elternteilzeit. Mehrarbeit. Mehrflugstunden. Ungleichbehandlung
Leitsatz (amtlich)
Kein Anspruch des teilzeitbeschäftigten Cockpitpersonals der D. auf Vergütung nach der Mehrflugstundenstaffel des § 9 MTV Cockpit Nr. 5 a für Flugstunden unterhalb der Auslösegrenze von 73 bzw. 75 Flugstunden pro Kalendermonat
Normenkette
MTV Cockpit D. Nr. 5a § 9; ArbZG § 20; 2. DV LuftBO; EGVtr Art. 119 (jetzt Art. 141 EG); Richtlinie 75/117/EWG; Richtlinien 2000/79/EG
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.01.2002; Aktenzeichen 19 Ca 6844/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2002 – 19 Ca 6844/01 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Mehrflugstundenvergütung.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Flugzeugführer beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis gelten kraft Tarifbindung die Tarifverträge des fliegenden Personals der D., Weiterhin gelten die von der zuständigen Personalvertretung abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen, u. a. die Ergänzungsbetriebsvereinbarung Erziehungsteilzeit vom 20. Sept. 1996 (Bl. 31 – 33 d. A.) sowie der Zusatz zur Ergänzungsbetriebsvereinbarung – Erziehungsteilzeit vom 8. Mai 2000 (Bl. 35, 36 d. A.). Der Kläger ist nach Maßgabe dieser beiden Betriebsvereinbarungen seit dem 1. Jan. 2001 teilzeitbeschäftigt. Zunächst war für die Zeit vom 1. Jan. 2001 bis zum 31. Dez. 2002 eine Stundenzahl und entsprechende Vergütung von 56,5 % vereinbart. Dies wurde für 2001 geändert auf eine Stunden- und Vergütungsbasis von 46,67 %. Wegen des Inhalts der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen wird auf Bl. 34, 37 d. A. verwiesen. Ab dem 1. Juli 2002 gilt die Betriebsvereinbarung Eltern-Teilzeit Flugzeugführer/innen für das Cockpitpersonal vom 24. April 2002 (Bl. 113 ff. d. A.). Der Kläger ist nach Teil B Modell 2 mit neun Freistellungstagen und 70,41 % der Vergütung tätig. Nach § 7 Abs. 4 dieser Betriebsvereinbarung bleibt die Mehrflugstundenauslösegrenze des § 9 MTV Cockpit unberührt. Bei Modell 2 werden pro Freistellungstag wie bei einem Urlaubstag Flugstunden leistungs- und bezahlungswirksam angerechnet „(gemäß jeweils gültigem MTV).”.
Nach § 9 Manteltarifvertrag für das Cockpitpersonal Nr. 5 a (MTV Cockpit Nr. 5 a), der ab 1. Jan. 2001 gilt, regelt sich die Mehrflugstundenvergütung ab 1. April 2001 wie folgt:
Gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erhalten die Mitarbeiter eine Mehrflugstundenvergütung.
A. Entstehen des Anspruchs
Mehrflugstundenvergütung wird nach mehr als 75 Mehrflugstunden pro Kalendermonat gezahlt.
B. Berechnung der Mehrflugstundenvergütung
Für jeden Mitarbeiter wird ein Mehrflugstundensatz nach folgender Formel ermittelt:
…
Die Mehrflugstundenvergütung beträgt pro geflogener Mehrflugstunde
für die 76. bis zur 79. Flugstunde 125 %,
für die 80. bis zur 85. Flugstunde 140 % und
ab der 86. Flugstunde 150 % dieses Mehrflugstundensatzes.
C. Berechnung von Flugstunden
a) Bei der Berechnung von Flugstunden werden die anfallenden effektiven Blockzeiten mit nachfolgendem Faktor multipliziert zu Grunde gelegt:
b) …
c) Für die Berechnung des Anspruchs auf Mehrflugstundenvergütung werden für jeden im Monat wegen Erholungsurlaub, unbezahlten Urlaubs oder gemäß § 15 ausfallenden Kalendertag 2,50 Flugstunden, im Monat jedoch insgesamt nicht mehr als 75 Flugstunden angerechnet.
d) …
Nach Protokollnotiz II zu diesem Tarifvertrag – Überleitungsregelungen – Ziff. II 1 gilt zwischen dem 1. Febr. 2000 und dem 31. März 2001 ein Auslösegrenze von 73 Stunden und folgende Staffel:
für die 74. und 75. Flugstunde |
115 % |
für die 76. bis 79. Flugstunde |
125 % |
für die 80. bis zur 85. Flugstunde |
140 % und |
ab der 86. Flugstunde des Mehrflugstundensatzes. |
150 % |
Die Flugstundengutschrift gemäß § 9 C c) beträgt 2.43 Flugstunden, insgesamt jedoch nicht mehr als 73 Stunden im Monat. Diese Regelungen gelten nach der Protokollnotiz auch ab 1. Mai 2004.
In § 15 MTV Cockpit Nr. 5 a ist u. a. die Dauer des Sonderurlaubs eines Mitarbeiters aus bestimmten Anlässen (Eheschließung, Niederkunft der Ehefrau etc.) unter Fortzahlung der Vergütung und der Anspruch der Mitarbeiter auf Arbeitsbefreiung aus bestimmten Anlässen (Wohnungswechsel. Krankheit der Eltern etc.) geregelt.
Nach dem Zusatz zur Ergänzungsbetriebsvereinbarung – Erziehungsteilzeit vom 8. Mai 2000 bestand für den Kläger bei der von ihm gewählten Form der Teilzeitbeschäftigung (46,67 %) eine Verpflichtung von 11 Tagen pro Monat. Die maximale Flugzeit pro Monat betrug nach dieser Betriebsvereinbarung 44 Stunden auf der Kurzstrecke und 47 Stunden auf der Langstrecke. Der Kläger erhielt ab der 35. Flugstunde eine Mehrflugstundenvergütung, die sich aus der Summe der individuellen Grundvergütung, eventuelle SFO-Zulage und der Schichtzulage dividiert durch 34 berechnete, jedoch – unterhalb der tarifvertraglichen Auslösegrenze – keine Vergütung nach der Mehrflug...