Entscheidungsstichwort (Thema)

Erziehungsurlaub. Teilzeitbeschäftigung. Mehrflugstundenvergütung

 

Leitsatz (amtlich)

Für das Cockpitpersonal der D., das infolge Erziehungsurlaubs untermonatig arbeitet, besteht kein Anspruch nach § 9 MTV Cockpit Nr. 5 auf Mehrflugstundenvergütung für die unterhalb der tariflichen Auslösegrenze von 75 Flugstunden abgeleisteten Arbeitszeit.

 

Normenkette

MTV (D.) Cockpit Nr. 5 § 9; EGVtr Art. 119 (jetzt Art. 141 EG); BeschFG 1985 § 2 I

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.07.2001; Aktenzeichen 4 Ca 6762/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.11.2003; Aktenzeichen 4 AZR 693/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 2001 – 4 Ca 6762/00 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung von Mehrflugstundenvergütung.

Der am 21. Juli 1954 geborene, verheiratete Kläger ist bei der Beklagten seit dem 30. Aug. 1974 als Pilot beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand im Jahre 2000 kraft Verbandszugehörigkeit und arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Manteltarifvertrag Nr. 5 für das Cockpitpersonal (im Folgenden: MTV Cockpit Nr. 5) Anwendung. In der Zeit vom 22. Mai bis zum 10. Juni 2000 hatte der Kläger unbezahlten Erziehungsurlaub. Der Kläger erhielt in diesen beiden Monaten eine Grundvergütung von 20/30 (DM 11.647,88 brutto) zuzüglich der Schichtzulage (DM 1.898,61).

Im Mai 2000 erbrachte der Kläger insgesamt 54,5 und im Juni 2000 80,41 Flugstunden. Für den Monat Juni 2000 zahlte die Beklagte neben der Grundvergütung und Schichtzulage DM 8.127.90 brutto für „30 Mehrflugstunden/Abkauf” und eine Mehrflugstundenvergütung ab der 76. Flugstunde in Höhe von DM 2.581,44. Nach § 9 MTV Cockpit Nr. 5 regelte sich die Mehrflugstundenvergütung im Jahre 2000 wie folgt:

Gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erhalten die Mitarbeiter eine Mehrflugstundenvergütung.

A. Entstehen des Anspruchs

Mehrflugstundenvergütung wird nach mehr als 75 Mehrflugstunden pro Kalendermonat gezahlt.

B. Berechnung der Mehrflugstundenvergütung

Für jeden Mitarbeiter wird ein Mehrflugstundensatz nach folgender Formel ermittelt:

Die Mehrflugstundenvergütung beträgt pro geflogener Mehrflugstunde

für die 76. bis zur 79. Flugstunde 125 %,

für die 80. bis zur 85. Flugstunde 140 % und

ab der 86. Flugstunde 150 % dieses Mehrflugstundensatzes.

C. Berechnung von Flugstunden

a) Bei der Berechnung von Flugstunden werden die anfallenden effektiven Blockzeiten mit nachfolgendem Faktor multipliziert zu Grunde gelegt:

b)…

c) Für die Berechnung des Anspruchs auf Mehrflugstundenvergütung werden für jeden im Monat wegen Erholungsurlaub, unbezahlten Urlaubs oder gemäß § 15 ausfallenden Kalendertag 2,50 Flugstunden, im Monat jedoch insgesamt nicht mehr als 75 Flugstunden angerechnet.

d)…

In § 15 MTV Cockpit Nr. 5 war u. a. die Dauer des Sonderurlaubs eines Mitarbeiters aus bestimmten Anlässen (Eheschließung, Niederkunft der Ehefrau etc.) unter Fortzahlung der Vergütung und der Anspruch der Mitarbeiter auf Arbeitsbefreiung aus bestimmten Anlässen (Wohnungswechsel, Krankheit der Eltern etc.) geregelt.

Im Betrieb der Beklagten gilt ab 1. Juli 2001 die Betriebsvereinbarung für das Cockpitpersonal über Eltern-Teilzeit von Flugzeugführerin/innen (Bl. 132 ff. d. A.).

Mit Schreiben vom 11. Juli 2000 (Bl. 12 d. A.) machte der Kläger gegenüber der Beklagten unbeziffert Mehrflugstundenbezahlung und mit Schreiben vom 23. Juli 2000 (Bl. 13–15 d. A.) die Bezahlung von 4.5 Mehrflugstunden für Mai 2000 und für mehr als 25 Mehrflugstunden für Juni 2000 geltend.

Der Kläger ist der Ansicht gewesen, ihm stünde die eingeklagte Mehrflugstundenvergütung zu. Wegen seiner Berechnung dieser Vergütung wird auf S. 4 der Klageschrift (Bl. 4 d. A.) Bezug genommen. Er hat gemeint, das Entstehen von Mehrflugstundenvergütung sei an der vertraglichen Leistungspflicht zu messen. Diese sei in den beiden Monaten wegen des Erziehungsurlaubs um ein Drittel von 75 Flugstunden auf 50 Flugstunden reduziert gewesen. Auf Grund eines Verrechnungsfaktors von 2.433 pro Tag nach dem Vergütungstarifvertrag Nr. 7 errechneten sich für Mai 2000 5,8 Mehrflugstunden und für Juni 2000 31.7 Mehrflugstunden. Der Erziehungsurlaub des Klägers könne sich nicht dahingehend auswirken, dass sich seine Arbeitspflicht in der verbleibenden Zeit erhöhe. Erziehungsurlaub sei deshalb wie unbezahlter Urlaub, welcher im Manteltarifvertrag geregelt sei, zu behandeln. Würde das anders gesehen, läge eine mittelbare Diskriminierung vor. Der Manteltarifvertrag sei deshalb entsprechend auszulegen. Nach Sinn und Zweck der Tarifnormen sollten Mehrflugstunden und die Mehrflugstundenvergütung in einem Verhältnis zur tatsächlichen Arbeitsleistung stehen.

Mit seiner der Beklagten am 24. Okt. 2000 zugestellten Klageschrift hat der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 11.980,60 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom ...

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